Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 16.12.2005; Aktenzeichen 13 O 38/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.06.2008; Aktenzeichen XI ZR 319/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.12.2005 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des LG Hannover wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 20 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit leisten, die die jeweils zu vollstreckende Forderung um 20 % übersteigt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz zum Ausgleich der Nachteile in Anspruch, die ihm aus dem finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung in H. entstanden sind; hilfsweise begehrt er die Rückabwicklung des Erwerbsgeschäfts.

Der Kläger, der von Beruf Bäckermeister ist, im Zeitpunkt des Wohnungserwerbs 33 Jahre alt und verheiratet war sowie zwei Kinder hatte, hat im Jahr 1998 von der Firma A. AG eine Eigentumswohnung in dem Objekt J. Straße in H. erworben. Der Kaufpreis für die 33 qm große, im Aufteilungsplan mit Nr. 161 gekennzeichnete Wohnung belief sich auf 116.424 DM. Die Vermittlung der Wohnung und die Finanzierung des Kaufpreises erfolgte durch zwei Unternehmen der H. Gruppe (I. GmbH sowie B. GmbH), für die ein Herr F. von der Firma C. GmbH aus M. als Untervermittler auftrat. Der Gesamtaufwand für die Wohnung inklusive Nebenkosten und Disagio belief sich auf 145.000 DM. Die Finanzierung erfolgte nach dem sog. "... Modell", also durch ein Vorausdarlehen der Beklagten zu 2 i.H.v. 145.000 DM, welches nach dem Finanzierungskonzept durch zwei Bauspardarlehen der Beklagten zu 1 aus zwei nacheinander anzusparenden und zuzuteilenden Bausparverträgen mit Bausparsummen von 72.000 DM sowie 73.000 DM bei ansteigender Ansparrate abgelöst werden sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsanbahnung, die nach dem Vorbringen des Klägers in einer Haustürsituation erfolgte, sowie des Abschlusses des notariellen Kaufvertrags und der Darlehensverträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aus der Verletzung eines stillschweigend geschlossenen Beratungsvertrages sowie der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, schließlich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO wegen Verstoßes des Vermittlers gegen das Verbot der entgeltlichen Vermittlung von Darlehensgeschäften im Reisegewerbe zu. Insgesamt sei er so zu stellen, als wenn er den Darlehensvertrag nicht abgeschlossen hätte. Seine Schadensersatzansprüche seien auch nicht verjährt, da entgegen dem Wortlaut der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB der Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB n.F. zu bestimmen und damit von einer Kenntnis des Klägers von möglichen Schadensersatzansprüchen ggü. der Beklagten abhängig sei. Die hilfsweise geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche ergäben sich aus § 3 HWiG i.V.m. § 9 VerbrKrG, da Darlehens- und Kreditvertrag verbundene Geschäfte seien. Die Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes sei nicht durch die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen, da das ihm gewährte Darlehen kein grundpfandrechtlich gesicherter Kredit zu üblichen Bedingungen sei: Wirtschaftlich sei eine Sicherung des Rückzahlungsanspruchs der Beklagten durch die bewilligte Grundschuld nicht gegeben, da der Wert der von ihm erworbenen Wohnung sich nur auf rd. 44.000 DM belaufen habe.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger die Zinsen des Vorausdarlehens i.H.v. 31.920,44 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10.2.2003 zu zahlen,

2. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, den Kläger von den bestehenden Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsverpflichtungen aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 bestehenden Vorausdarlehensvertrag vom 23.4.1998, Konto-Nr. freizustellen,

3. festzustellen, dass aus dem unter Ziff. 2 bezeichneten Vorausdarlehensvertrag keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche der Beklagten zu 2 ggü. dem Kläger bestehen, jeweils Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von 42/10.000 an dem Grundstück Gemarkung O., Flurstück ..., Gebäude und Freiflächen, zur Größe von insgesamt 3.052 qm verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnung im 12. Obergeschoss mit einem Kellerraum, Aufteilungsplan Nr. 161, eingetragen im Wohnungsgrundbuch des AG H. von O. Blatt ..., an die beklagten Gesamtschuldner sowie die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch,

4. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Übereignungsanspruchs seit dem 10.2.2003 in Verzug befinden,

5. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, das Bausparguthaben des Klägers nebst Zinsen aus dem Bausparvertrag Nr. abzurechnen u...

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