Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfall bei einem vom Sportlehrerverband veranstalteten Fortbildungskurs im Skilaufen

 

Normenkette

BGB § 651a

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 14 O 2832/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des LG Hannover vom 21.12.2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt bis zu 25.000 DM.

 

Gründe

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Berufung war in zulässiger Weise erhoben, sie ist jedoch nicht begründet.

Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen den beklagten Verein auf Schadensersatz zu.

I. Vertragliche Ansprüche sind nicht ersichtlich, ohne dass entschieden werden müsste, ob zwischen dem Kläger und dem beklagten Verein ein Reisevertrag zustande gekommen ist oder ob eine anders geartete vertragliche Beziehung eher in Betracht kommt.

1. Wäre ein Reisevertrag zustande gekommen, wofür immerhin spricht, dass der beklagte Verein eine Mehrheit von Leistungen anbietet, die in der Gestellung einer Unterkunft mit Halbpension, einem Skikurs und einem Liftpass liegen und mit denen sich der beklagte Verein ausweislich der zu den Akten gereichten Kopien seiner Angebote in erster Linie an solche Interessenten wendet, die ihm nicht angehören, wäre der Kläger mit den geltend gemachten Ansprüchen gem. § 651g BGB ausgeschlossen. Der Kläger hat Ansprüche gegen den beklagten Verein wegen des Unfalls nicht in der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB, die einen Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise beträgt, geltend gemacht. Das vertraglich vorgesehene Reiseende war für den 10.1.1999 vorgesehen. Etwaige Ansprüche mussten mithin bis zum 10.2.1999 angemeldet sein. Der Kläger hat nach dem Unfall aber erst am 13.2.1999 Kontakt zum beklagten Verein aufgenommen. Dieses Schreiben sollte ihm, was ebenfalls zweifelhaft ist, die Geltendmachung von Ansprüchen hinreichend klar zu entnehmen sein, war verspätet. Der 13.2.1999 war ein Samstag. Eine rechtzeitige Anmeldung von Ansprüchen hätte dem beklagten Verein aber spätestens am Mittwoch, den 10.2.1999 zugehen müssen.

Der Kläger hat auch in keiner Weise die verspätete Geltendmachung etwaiger Ansprüche entschuldigt. Eben so wenig ist aus den Akten ersichtlich, dass der Kläger etwa an der rechtzeitigen Geltendmachung gehindert gewesen wäre. Im Februar 1999 hielt der Kläger sich bereits in einer Rehabilitationsklinik auf. Während dieses Aufenthalts hat er das Schreiben vom 13.2.1999 verfassen können. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ihm das vor dem 13.2.1999 nicht in gleicher Weise möglich gewesen wäre.

2. Auch andere vertragliche Ansprüche wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten stehen dem Kläger nicht zu. Wenn es sich bei dem zwischen den Parteien eingegangenen Rechtsverhältnis um einen werkvertragsähnlichen Vertrag oder ein Vertragsverhältnis eigener Art handeln sollte, so ist eine Pflichtverletzung, auf der die vom Kläger erlittenen Unfall- bzw. dadurch mittelbar entstandenen Vermögensschäden beruhen könnten, letztlich nicht hinreichend dargetan.

Die vom Kläger in erster Linie vorgetragene Pflichtverletzung, die er darin sieht, dass der beklagte Verein ihn nicht zureichend darüber informiert habe, dass für ihn keine Unfallversicherung bestehe, liegt nicht vor. Der beklagte Verein war nicht verpflichtet, den Kläger über das Nichtbestehen einer Unfallversicherung in Kenntnis zu setzen.

Dass der beklagte Verein für seine Mitglieder, die Sportlehrer sind, eine Unfallversicherung vorhält, mag den Tatsachen entsprechen. Da der Kläger jedoch Nichtmitglied war und mangels Erfüllung der Aufnahmebedingungen des Vereines auch nicht Mitglied werden konnte, hatte der Kläger keinen Anlass, von dem Bestand einer Unfallversicherung für ihn für den in Rede stehenden Skiurlaub auszugehen.

Im Übrigen trifft einen vertraglichen Leistungsträger, wie den beklagten Verein, wenn er reisevertragsähnliche Leistungen erbringt, keine weitergehende Aufklärungs- und Informationspflicht über etwa bestehende Versicherungsmöglichkeiten oder bestehenden Versicherungsbedarf, als dies bei einem Reiseveranstalter der Fall wäre. Selbst ein Reiseveranstalter, für den die Informationsverordnung hinsichtlich Pauschalreisen gelten würde, ist zur Aufklärung der Kunden im Hinblick auf die Unfallversicherungslage und -möglichkeit nicht verpflichtet. Demgemäß traf auch den beklagten Verein im Streitfall eine solche Pflicht nicht.

Eine insoweit erweiterte Pflichtenstellung ist auch nicht etwa im Streitfall durch das Schreiben des Beklagten vom 16.10.1998, welches der Zeuge … in Ablichtung in der mündlichen Verhandlung vor dem LG eingereicht hat, ausgelöst worden. Es steht nämlich nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass dieses Schreiben dem beklagten Verein zugeleitet worden ist. Der Senat teilt die Beweiswürdigung des LG, wonach der Kläger die von ihm behaupteten Umstände des Vertragsschlusses mit dem beklagten Verein nicht zu beweisen vermo...

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