Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwertung von Aussonderungsgut

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 26.11.1986; Aktenzeichen 2 O 149/86)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. November 1986 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Beschwer: 8.070 DM.

 

Tatbestand

Mit Ihrer Klage verfolgt die Klägerin, eine Elektrogroßhandlung, gegen den Beklagten als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma … die u.a. Elektro-Großgeräte verkauft hat (künftig Gemeinschuldnerin genannt), Ersatzansprüche wegen der Veräußerung von Aussonderungsgut. Sie will – was im einzelnen streitig ist – von August 1984 bis Februar 1985 die in der Aufstellung Bl. 8 d.A. aufgeführten Elektrogroßgeräte im Gesamtlieferwert von 8.070 DM unter verlängertem Eigentumsvorbehalt an die Gemeinschuldnerin geliefert haben. Bevor die Geräte bezahlt wurden, wurde am 18.3.1985 das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und zugleich der Beklagte als Konkursverwalter eingesetzt. Am 28.3.1985 begaben sich zwei Mitarbeiter der Klägerin, die Zeugen … und … zur Gemeinschuldnerin, um die von der Klägerin angeblich unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Geräte abzuholen. Der Versuch scheiterte jedoch, weil die Mitarbeiter der Klägerin den geforderten Nachwels über die Lieferung der Geräte anhand der Gerätenummern nicht erbringen konnten. Einen Tag später erschienen die beiden Mitarbeiter der Klägerin erneut mit einer Liste der Gerätenummern bei der Gemeinschuldnerin. Die Herausgabe der Geräte wurde jedoch zunächst vom Inhaber der Gemeinschuldnerin, Herrn … und anschließend bei telefonischer Rückfrage auch vom Beklagten wegen eines unmittelbar bevorstehenden Ausverkaufs erneut verweigert. Dabei sollen Herr … und der Beklagte zusätzlich erklärt haben, daß beim Ausverkauf alle Gerätenummern notiert und die Klägerin die dafür erzielten Erlöse erhalten würde. Als die Mitarbeiter der Klägerin während des Ausverkaufs dann nochmals bei der Gemeinschuldnerin erschienen, erfuhren sie, daß alle Geräte bereits veräußert waren. Irgendwelche Gerätenummern waren jedoch nicht notiert, auch wurden an die Klägerin keine Erlöse ausgekehrt.

Die Klägerin begehrt nunmehr klagweise von dem Beklagten die Zahlung des Lieferwertes der Geräte, nämlich Insgesamt 8.070 DM. Sie hat der Firma … (künftig … genannt), die als Großgläubigerin der Gemeinschuldnerin den Ausverkauf im Auftrage des Beklagten betrieben und den Beklagten ausweislich einer von ihr verfaßten und unterzeichneten Erklärung vom 11.7.1985 von Ansprüchen etwaiger Vorbehaltseigentümer freigestellt hat, den Streit verkündet.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.070 DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 7.2.1986 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat mit Nichtwissen bestritten, daß die von der Klägerin aufgelisteten Geräte bei Konkurseröffnung noch vorhanden gewesen seien. Ferner hat er die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in Abrede genommen und auch bestritten, daß er eine Vereinbarung mit der Klägerin über den Ausverkauf der Geräte und die Auskehrung eines etwaigen Erlöses getroffen habe.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und als Grundlage des Ersatzanspruches sowohl § 46 KO (Ersatzaussonderung) als auch die behauptete Vereinbarung über die Erlösabführung als auch eine positive Vertragsverletzung wegen der Verletzung von Nebenpflichten aus dem ursprünglichen Kaufvertrag herangezogen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen ursprünglichen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. Er vertritt unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Bestreitens die Ansicht, daß keine der drei vom Landgericht herangezogenen Anspruchsgrundlagen gegeben seien:

Ein Anspruch aus § 46 KO scheitere aus zwei Gründen. Er setze zum einen voraus, daß sich der Erlös noch unterscheidbar in der Masse befinde. Das sei Indessen nicht der Fall, denn der Erlös aus dem Ausverkauf sei von vornherein nicht in die Masse geflossen, sondern an die Firma …. Zum anderen sei § 46 KO dann nicht einschlägig, wenn die Ware mit Zustimmung des Aussonderungsberechtigten veräußert worden sei. So sei es aber hier gewesen, denn aus der Aussage des Zeugen … ergebe sich eindeutig, daß die Klägerin nach Ihren erfolglosen Versuchen, die (angeblich) von ihr gelieferten Geräte auszusondern, dem Verkauf zugestimmt habe.

Der Anspruch der Klägerin könne auch nicht auf eine vertragliche Vereinbarung über die Notierung der Gerätenummern und die Abführung des Erlöses für das (angebliche) Vorbehaltsgut gestützt werden. Denn die Klägerin habe nicht den Nachwels geführt, daß eine solche Vereinbarung gerade mit ihm, dem Beklagten, oder einem von ihm bevollmächtigten Dritten geschlossen worden sei. Wenn sie sich möglicherweise mit Mitarbeitern der Firma Nordwest geeinigt habe, so werde er, der Beklagte, dadurch nicht gebunden, und zwar auch dann nicht, w...

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