Leitsatz (amtlich)

Die Grundsätze der Rechtsprechung des BVerfG zur Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus dem Ehegattensplitting (BVerfG v. 7.10.2003 - 1 BvR 246/93, FamRZ 2003, 1821 ff.) sind auf den Familienzuschlag nach den §§ 39, 40 BBesG nicht zu übertragen, so dass dieser im Verhältnis zum geschiedenen Ehegatten unterhaltsrechtliches Einkommen darstellt.

 

Verfahrensgang

AG Hildesheim (Urteil vom 16.06.2004; Aktenzeichen 36 F 36435/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seines weiter gehenden Rechtsmittels wird das am 16.6.2004 verkündete Urteil des AG - FamG - Hildesheim geändert und wie folgt neu gefasst:

Das Urteil des OLG Celle v. 17.1.2003 - 15 UF 151/02 - wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger zur Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt für die Zeit vom

20.11. bis 30.11.2003 von 117 Euro

für Dezember 2003 von 319,63 Euro,

von Januar bis Dezember 2004 von monatlich 239,19 Euro sowie

ab Januar 2005 von monatlich 257 Euro

abzgl. von November 2003 bis Februar 2004 monatlich gezahlter 610,55 Euro sowie von März bis Dezember 2004 monatlich gezahlter 319,63 Euro verurteilt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

1. Die Parteien streiten um die Abänderung des durch Senatsurteil v. 17.1.2003 titulierten nachehelichen Ehegattenunterhalts für die Zeit ab dem 20.11.2003. Ihre am 14.7.1978 geschlossene Ehe wurde durch Urteil des AG - FamG - Hildesheim v. 11.5.1994 rechtskräftig geschieden. Der Kläger ist wieder verheiratet. Seine Ehefrau war bis September 2004 in einem kirchlichen Kindergarten beschäftigt.

Im Urt. v. 21.7.2000 - 15 UF 266/99 = 36 F 36257/99 AG Hildesheim - hat der Senat entschieden, dass die ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) der Parteien durch die Einkünfte des Klägers als Staatsanwalt nach der Besoldungsgruppe R1, jedoch nicht nach der fünf Jahre nach der Ehescheidung erfolgten Beförderung des Klägers zum Oberstaatsanwalt unter Eingruppierung in die Besoldungsgruppe R2 geprägt waren. Im Senatsurteil v. 17.1.2003 - 15 UF 151/02 = 36 F 36196/01 AG Hildesheim - wurde der Kläger in Abänderung des vorgenannten Urteils zur Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt für die Zeit ab Mai 2002 von monatlich 610,55 Euro verurteilt.

Mit seiner am 19.11.2003 zugestellten Klage begehrt der Kläger im Hinblick auf das Urteil des BVerfG v. 7.10.2003 die Herabsetzung des titulierten Unterhalts, wobei zwischen den Parteien auch streitig ist, ob auf Seiten des Klägers der Familienzuschlag sowie ein Vorteil aufgrund der Durchführung des begrenzten Realsplittings zu berücksichtigen sind.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

2. Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet, während die Berufung der Beklagten nicht begründet ist.

Das Senatsurteil v. 17.1.2003 ist gem. § 323 Abs. 1 ZPO abzuändern, weil die dem Urteil zugrunde liegenden Tatsachen sich nachträglich dadurch wesentlich geändert haben, dass das für den Unterhaltsanspruch der Beklagten maßgebliche Einkommen des Klägers nach den ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) nicht unter Anwendung der Steuerklasse III, sondern der Steuerklasse I zu bestimmen ist. Der Kläger kann im Abänderungsverfahren, das hinsichtlich der steuerlichen Vorteile aus dem Ehegattensplitting nach der Rechtsprechung des BVerfG für die Zeit ab dem 7.10.2003 eröffnet ist (BVerfG v. 7.10.2003 - 1 BvR 246/93, FamRZ 2003, 1821 [1825]; BGH v. 5.9.2001 - XII ZR 108/00, BGHReport 2001, 959 = FamRZ 2001, 1687 [1690]; v. 22.1.2003 - XII Zr 186/01, MDR 2003, 697 = BGHReport 2003, 495 = FamRZ 2003, 518 [520]), darüber hinaus lediglich eine Anpassung des Senatsurteils v. 17.1.2003 an nachträglich veränderte Umstände geltend machen, während im Übrigen die Grundlagen dieses Urteils beizubehalten sind.

Das Einkommen des Klägers errechnet sich für das Jahr 2003 aus dem Grundgehalt nach der - die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden - Besoldungsgruppe R 1 mit 58.628,58 Euro, weil das Grundgehalt für Januar bis Juni 2003 monatlich 4.827,78 Euro und von Juli bis Dezember 2003 monatlich 4.943,65 Euro betrug.

Dieses Grundgehalt ist um den Familienzuschlag, der von Januar bis Juni 2003 in Höhe 100,78 Euro sowie von Juli bis Dezember 2003 i.H.v. monatlich 103,20 Euro gewährt wurde, von insgesamt 611,94 Euro (1.223,88 × 1/2) zu erhöhen. Da die Ehefrau des Klägers bis einschließlich September 2004 als Gruppenleiterin des Kindesgartens der ev.-luth. St. M. Kirchengemeinde beschäftigt war, steht dem Kläger gem. § 40 Abs. 4 und 6 BBesG bis September 2004 nur der hälftige Familienzuschlag zu.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Familienzuschlag nicht aufgrund der Entscheidung des BVerfG zur Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus dem Ehegattensplitting (BVerfG v. 7.10.2003 - 1 BvR 246/93, Fam...

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