Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehensvertrag und Restschuldversicherung keine verbundenen Verträge bei freiwilligem Abschluss des Versicherungsvertrages

 

Leitsatz (amtlich)

Darlehensvertrag und Restschuldversicherung sind im Regelfall jedenfalls dann keine verbundenen Verträge i.S.v. § 358 BGB, wenn der Abschluss des Versicherungsvertrages vom Darlehensgeber nicht gefordert wird, sondern freiwillig erfolgt.

 

Normenkette

BGB § 358

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 02.02.2009; Aktenzeichen 1 O 125/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2.2.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Lüneburg geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die jeweils zu vollstreckende Forderung um 10 % übersteigt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger ist durch Beschluss des AG Celle vom 23.11.2007 (44 IK 151/07) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. B. bestellt worden. Die Insolvenzschuldnerin schloss gemeinsam mit Herrn O. am 19.7.2002 mit der X. Bank einen Darlehensvertrag über eine Nettokreditsumme von 23.423,25 EUR (Anlage K 2 - Bl. 11 d.A.). Am gleichen Tag unterzeichneten die Insolvenzschuldnerin und Herr O. bei der Y. Versicherung einen Versicherungsvertrag für Ratenkredite (Ablichtung Bl. 147 d.A.). Diese umfasste neben einer Risikolebensversicherung, bei der Herr O. als Versicherungsnehmer und die Insolvenzschuldnerin als zusätzlich versicherte Person im Versicherungsvertrag aufgenommen sind, auch eine Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung sowie eine Arbeitslosigkeitsversicherung für Herrn O. Die Versicherungsprämie belief sich auf insgesamt 5.275,40 EUR und wurde über den Nettokredit hinaus durch die Beklagte finanziert, woraus sich eine Antragssumme von 28.698,65 EUR ergab. Der Darlehensvertrag enthält eine Belehrung zum Widerrufsrecht, die sich auf den Darlehensvertrag bezieht. Im Versicherungsvertrag heißt es, der Vertrag gelte nur in Verbindung mit dem gleichzeitig aufgenommenen Kredit. Des Weiteren enthält der Vertrag den Hinweis, die Versicherungsnehmer könnten von diesem binnen eines Monats seit Beginn der Versicherung zurücktreten. In diesem Fall werde der Einmalbetrag dem genannten Kreditkonto gutgeschrieben.

Das Kreditverhältnis ist am 26.1.2005 aufgelöst, die nicht verbrauchten Versicherungsprämien sind dem Kreditkonto gutgeschrieben worden. Die Beklagte hat am 28.4.2006 ihre Forderung an eine A. GmbH verkauft und dies der Insolvenzschuldnerin angezeigt.

Der Kläger hat für die Insolvenzschuldnerin am 17.3.2008 die Restschuldversicherung und - jedenfalls während des laufenden Verfahrens - auch den Darlehensvertrag widerrufen und aus eigenem und abgetretenem Recht des Mitdarlehensnehmers O. die Rückzahlung der Versicherungsprämie i.H.v. 5.275,40 EUR begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, der Widerruf des Darlehensvertrags sei noch möglich, da die Belehrung im Darlehensvertrag unzureichend sei. Darlehensvertrag und Restschuldversicherung seien verbundene Verträge. Deshalb, so seine Auffassung, hätte die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag zusätzlich den Hinweis enthalten müssen, dass der Darlehensnehmer bei Widerruf des Darlehensvertrages auch an den Versicherungsvertrag nicht gebunden ist. Infolge der unzureichenden Widerrufsbelehrung sei die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Gang gesetzt und deshalb der Widerruf des Darlehensvertrages, der sich auch auf den Versicherungsvertrag als verbundenen Vertrag auswirke, nicht verfristet. Infolge des wirksamen Widerrufs sei die Beklagte verpflichtet, die Versicherungsprämie zur Masse zurückzuerstatten. Diesem Zahlungsanspruch könne die Beklagte ihren sich aus §§ 346, 357, 358 BGB ergebenden Anspruch auf Rückzahlung der Kreditvaluta nicht entgegenhalten, da der Anspruch der Insolvenzschuldnerin erst nach Insolvenzeröffnung entstanden sei; eine Aufrechnung seitens der Beklagten stehe daher § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.275,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.4.2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei zu einem Widerruf des Darlehensvertrages nicht berechtigt; zudem führe ein Widerruf des Darlehensvertrages nicht zur Verpflichtung der Beklagten, die Versicherungsprämie zur Masse zu leisten. Darlehensvertrag und Versicherungsvertrag seien keine verbundenen Geschäfte, vielmehr sei der Versicherungsvertrag unabhängig vom Darlehensvertrag geschlossen worden. Der Darlehensvertrag diene auch nicht dem Abschluss des Versicherungsvertrages. Den Verbraucherintere...

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