Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungsersatzanspruch des Beauftragten; Anspruch auf Schmerzensgeld

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, welche Ansprüche gegen den Verein ein Nichtmitglied hat, das ein Vereinsmitglied zu einer Sportveranstaltung fährt und auf der Strecke einen Unfall erleidet.

 

Normenkette

BGB § 253 Abs. 2, § 670

 

Verfahrensgang

LG Stade (Urteil vom 11.12.2013; Aktenzeichen 2 O 304/12)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.07.2015; Aktenzeichen III ZR 346/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.12.2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer/Einzelrichter des LG Stade unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.811,63 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 74 % der Klägerin, zu 26 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld, nachdem die Klägerin als Führerin ihres Kraftfahrzeuges am 9.1.2011 bei winterlichen Verkehrsbedingungen einen Verkehrsunfall erlitten hatte, als sie ihre Enkelin, Mitglied des Beklagten, zu der Teilnahme an einer Kreishallenmeisterschaft brachte.

Die Enkelin der Klägerin spielt als Mitglied des Beklagten Fußball. Sie gehört zum Team des SC H., das an der Hallenkreismeisterschaft in B. 2011 teilnahm. Zu dieser Veranstaltung fuhr die Klägerin ihre Enkeltochter. Mit im Wagen saß die Tochter der Klägerin, Mutter der Enkelin und selbst Angehörige des Vereins. Die Tochter der Klägerin steuerte den Wagen nicht, weil in dem Versicherungsvertrag der Klägerin diese als Alleinfahrerin angegeben ist. Der Schwiegersohn der Klägerin war an dem Tag mit dem Familienwagen anderweit unterwegs.

In ihrer Sport-Schadensmeldung an den A.-Sportversicherer vom 22.7.2011 (Bl. 30) führte die Klägerin aus, es sei ihr auf der Strecke nach M. ein Kleinbus entgegengekommen, der zum Teil auf ihrer Seite gefahren sei. Sie habe ihren Wagen automatisch nach rechts gezogen und auf die Bremse getreten. Auf diesem Teil der Straße sei es witterungsbedingt sehr glatt gewesen und das Auto ins Rutschen geraten. Durch den nächsten entgegenkommenden Wagen sei ihr Auto außer Kontrolle geraten, geschleudert und dann im Graben auf der linken Seite gelandet. Dort habe sich das Fahrzeug überschlagen.

Während ihre Enkelin und ihre Tochter nur leicht verletzt wurden, erlitt die Klägerin u.a. ein Schädelhirntrauma, eine Kopfplatzwunde, eine distale Ulnaschaftfraktur rechts, eine distale Unterarmfraktur links, eine Sternumfraktur sowie eine Steißbeinprellung.

Mit Schreiben vom 16.9.2011 (Bl. 5) erklärte der Abteilungsleiter des Beklagten, R. M., der A. gegenüber, Frau T. F.-E. sei als Fahrerin für den Verein tätig gewesen, andere Aufgaben habe sie nicht übernommen.

Die A. wies die Ansprüche mit Schreiben vom 23.9., 7.10.2011 und 5.4.2012 (Bl. 32, 33, 34) zurück, weil die Klägerin als Nicht-Vereinsmitglied keinen Versicherungsschutz genieße; auch die Anforderungen an eine "offiziell eingesetzte" Helferin erfülle sie nicht.

Mit der Behauptung, die Zahnbehandlung, für die die Kosten geltend gemacht werden, und auch die Beschädigung der Brille seien ursächlich auf den Unfall zurückzuführen, hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung der ärztlichen Behandlungskosten, der Erstattung der Kosten für die Brillengläser und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch genommen.

Sie meint, sie sei "im Auftrag" des Beklagten gefahren. Außerdem hafte der Beklagte, weil er die Klägerin nicht darauf hingewiesen habe, dass Versicherungsschutz für sie als Nicht-Vereinsmitglied nicht bestehe.

Das Vereinshandbuch des Beklagten enthält in Kapitel 11 den Hinweis, dass Nichtmitglieder zu keiner Zeit über den Verein versichert seien. Das gelte auch für Angehörige von Vereinsmitgliedern, die von diesen zu Sportveranstaltungen gefahren würden.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.902,41 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld aus dem Schadensereignis vom 9.1.2011 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klage wurde am 16.11.2012 zugestellt.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Klägerin habe den Unfall selbst verschuldet, weil er offensichtlich auf einem Fahrfehler beruhe. Der Beklagte meint, weil die Klägerin nicht Mitglied des Beklagten sei, stünden ihr weder ge...

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