Verfahrensgang

LG Hildesheim (Urteil vom 20.11.2007; Aktenzeichen 3 O 298/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.02.2010; Aktenzeichen VI ZR 331/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.11.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Hildesheim wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung Ansprüche aus gem. § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung geltend.

Am 9.6.2000 kam es auf der B. Straße in G. zu einem Auffahrunfall, bei dem das von der Spedition B. aus P. gehaltene, von dem Zeugen E. L. geführte und bei der Beklagten haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug auf das von der Versicherten M. N.-R. gehaltene und geführte Kraftfahrzeug auffuhr. Bei dem Unfall erlitt die Zeugin N.-R. erhebliche Verletzungen. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Neben weiteren Leistungen, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, hat die Klägerin für den Zeitraum 9.6 bis 15.6.2004 311,08 EUR, für den Zeitraum 24.8. bis 24.9.2004 1.422,08 EUR, für den Zeitraum 25.9. bis 31.12.2004 4.266,24 EUR und für den Zeitraum 1.1. bis 24.3.2005 3.732,96 EUR, insgesamt 9.732,36 EUR Verletztengeld an die Versicherte gezahlt. Auf das Verletztengeld hat die Klägerin außerdem Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 2.459,25 EUR (Krankenversicherung 1.343,31 EUR, Pflegeversicherung 165,48 EUR, Rentenversicherung 950,46 EUR) abgeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen. Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung des Verletztengeldes einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeträge wendet. Sie rügt, dass die Klägerin es in erster Instanz versäumt habe, die erforderlichen Tatsachen für die Existenz eines übergangsfähigen Schadensersatzanspruchs ihrer Versicherten, der kongruent zu den geltend gemachten Positionen des Verletztengeldes und der Sozialversicherungsbeiträge stehen könnte, vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Mangels substantiierten Vortrages zur Existenz eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs der Versicherten der Klägerin, gerichtet auf Verdienstausfallschaden mindestens in Höhe des geltend gemachten Verletztengeldes bzw. auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in der geltend gemachten Höhe sei das Vorbringen der Klägerin unschlüssig. Die Klägerin habe noch nicht einmal versucht vorzutragen, dass ihre Versicherte einen entsprechenden Schadensersatzanspruch besäße, geschweige denn, dass sie auf das Bestreiten der Beklagten hin, dass überhaupt eine Übergangsfähigkeit dem Grund und der Höhe nach vorliege, Beweis für die Existenz des entsprechenden Schadensersatzanspruchs der Klägerin unterbreitet haben. Vor diesem Hintergrund hätte das LG der Klage hinsichtlich des Verletztengeldes nicht stattgeben dürfen. Sollte die Klägerin nunmehr den Versuch unternehmen wollen, in der Berufungsinstanz durch neuen, bisher niemals gehaltenen Sachvortrag die Existenz eines Schadensersatzanspruchs ihrer Versicherten auf Zahlung von Verdienstausfall mindestens in Höhe der insoweit für Verletztengeld und Sozialversicherungsbeiträge geltend gemachten Forderung nachzuweisen, würde es sich um verspäteten und in der Berufungsinstanz nicht mehr zu berücksichtigenden Sachvortrag handeln.

Die Beklagte beantragt, unter teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr 22.242,29 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2005 verurteilt wurde.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dass die Geschädigte aufgrund ihrer unternehmerischen Tätigkeit gem. § 41 der Satzung zum Kreis der Versicherten gehöre. Bei solchen Unternehmungen werde gem. § 42 SGB VII auf ein Jahresabkommen von 20.000 EUR brutto abgestellt. Umfang und Beginn der Leistungen wurden sich gem. § 44 SGB VII durch die Schwere des Unfalls und die noch am selben Tage sofort eingeleitete stationäre Behandlung der Versicherten bemessen. Ab dem 9.6.2007 sei von diesem Tage an die Leistungspflicht gegeben. Dem gemäß sei die Berechnung des Verletztengeldes in der Weise erfolgt, dass durch Division der Bemessungsgrundlage von 20.000 EUR durch die gesetzlich vorgegebenen 450 kalendertäglich ein ...

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