Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufrechnung und Insolvenzplan

 

Leitsatz (amtlich)

Die Wirkungen eines rechtskräftigen Insolvenzplans stehen einer später erklärten Aufrechnung des Gläubigers entgegen. § 94 InsO hat demgegenüber keinen Vorrang.

 

Normenkette

InsO §§ 94, 254

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 30.05.2008; Aktenzeichen 9 O 269/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.05.2011; Aktenzeichen IX ZR 222/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.5.2008 verkündete Urteil des LG Hannover teilweise geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, über die vom LG bereits ausgeurteilten Beträge hinaus an die Klägerin weitere

5.971,45 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.8.2007,

15.542,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.8.2007,

2.663,96 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.8.2007,

1.302,36 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.8.2007,

809,31 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.8.2007,

1.858,55 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.8.2007,

492,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.8.2007,

8.591,86 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.7.2007,

11.335,78 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.8.2007,

3.695,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.8.2007,

28.726,14 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.7.2007,

321,74 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.8.2007 und

vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 687,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.10.2007

zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt Zahlung restlichen Werklohns für Leistungen aus dem Bauvorhaben M. H. Die Werklohnforderungen als solche, die die Klägerin in erster Instanz mit insgesamt 117.585,81 EUR beziffert hat, sind unstreitig. Die Beklagte hat darauf - nach Klageerhebung - am 13.11.2007 weitere 36.273,86 EUR gezahlt und im Übrigen die Aufrechnung mit Umsatzsteuerrückständen der Klägerin aus den Jahren 2005 und 2006 erklärt. Wegen der einzelnen Rechnungen und den dazu erfolgten Aufrechnungen wird auf die Aufstellung im angefochtenen Urteil (LGU 2, 3) verwiesen.

Am 29.12.2006 war über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Finanzamt H. Land meldete Forderungen aus Umsatzsteuer für 2005 und 2006 zur Tabelle an (Bl. 19). Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wurde ein Insolvenzplan erstellt, der für die nicht nachrangigen Gläubiger einen Teilerlass ihrer Forderungen zur Quote von 93,65 % Prozent umfasste (Bl. 20 bis 47 d.A., insbesondere Bl. 44, 44 R). Die Vertreterin des Finanzamtes stimmte dem Insolvenzplan zu. Der Plan wurde gerichtlich bestätigt und nach Rechtskraft dieses Beschlusses das Insolvenzverfahren am 14.3.2007 aufgehoben (Bl. 18). Die Zahlungsverpflichtungen aus dem Insolvenzplan sind seitens der Klägerin vollständig erfüllt worden (Bl. 113).

Die Parteien streiten um die Berechtigung der seitens der Beklagten am 4.7. bzw. am 29.11.2007 erklärten Aufrechnung. Die Klägerin hält die Aufrechnungen für unzulässig, weil die Regelungen im Insolvenzplan und der darin enthaltene Erlass der Forderungen einer Aufrechnung entgegenstünden. Die Beklagte vertritt unter Hinweis auf § 94 InsO die gegenteilige Position.

Das LG hat der Klägerin lediglich einen Teil der Zinsforderung und Rechtsverfolgungskosten zugesprochen. Dabei hat es die Aufrechnung der Beklagten für gerechtfertigt gehalten, weil die aus Umsatzsteuerforderungen bestehende Gegenforderung der Beklagten und damit die Befugnis zur Aufrechnung gem. § 94 InsO nicht durch den Insolvenzplan berührt werde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des LG verwiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge - soweit nicht vom LG entsprochen - weiterverfolgt. Sie hält die Aufrechnung für unzulässig, jedenfalls für treuwidrig. Das LG habe die Wirkungen des angenommenen Insolvenzplans verkannt und damit auch das Verhältnis des § 94 InsO zu §§ 254 ff. InsO. Die Beklagte müsse die Bindungswirkung des gerichtlich festgestellten Insolvenzplans gegen sich gelten lassen und damit auch die darin enthaltenen gestaltenden Wirkungen. Eine Aufrechnung...

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