Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuungsunterhalt: Betreuung durch den anderen Elternteil als beachtliche Betreuungsalternative

 

Leitsatz (amtlich)

Findet zwischen dem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehemann und den von der unterhaltsberechtigten Ehefrau betreuten gemeinsamen Kindern im grundschulpflichtigen Alter tatsächlich seit geraumer Zeit nicht einmal ein unbegleiteter Umgang statt, vermag ein Verbalangebot des Ehemannes auf nunmehrige Kinderbetreuung während der werktäglichen Nachmittage zur Ermöglichung einer Ausweitung der - bereits gut halbschichtig ausgeübten - Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht einmal eine beachtliche alternative Betreuungsmöglichkeit aufzuzeigen.

 

Normenkette

BGB § 1570 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Urteil vom 07.03.2008; Aktenzeichen 601 F 1618/05)

 

Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen den Ausspruch zum Unterhalt (III. des Urteilstenors) im Urteil des AG - FamG - Hannover vom 7.3.2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Berufungsstreitwert: Gebührenstufe bis 7.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien haben sich nach Heirat am 31.8.1995 und der Geburt zweier Töchter (14.7.1999 und 16.9.2000), die im Haushalt der Mutter (Ehefrau und Antragsgegnerin) verblieben sind und seit geraumer Zeit Umgang mit dem Vater (Ehemann und Antragsteller) lediglich einmal wöchentlich für wenige Stunden und stets in Begleitung der Mutter haben, im Mai 2005 getrennt; die Ehe ist durch das vorliegend nur zum Unterhalt angefochtene Verbundurteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, geschieden worden; Rechtskraft der Scheidung ist mit Ablauf des 30.6.2008 eingetreten.

Das AG hat der zwischenzeitlich wieder gut halbschichtig berufstätigen Ehefrau Unterhalt i.H.v. monatlich 501,92 EUR zugesprochen; diesen will der Ehemann auf monatlich 215 EUR herabgesetzt und bis Ende 2012 befristet sehen.

Er begründet sein Begehren, dem er im Übrigen selbst weitgehend die amtsgerichtlich ermittelten Werte unterlegt, wie folgt:

Der Wohnwert des gemeinsamen, von ihm mit seiner neuen Lebensgefährtin bewohnten Reihenendhauses - reine Wohnfläche 104 m2; dazu komplett ausgebauter Dachboden und Kellerräume sowie Gartenfläche - sei statt mit 800 EUR "angesichts des Baujahres 1985 und der Ausstattung" nur mit 600 EUR zu bewerten.

Die Ehefrau könne ungeachtet der beiden Kinder, die nach den gegenwärtigen Sommerferien die zweite bzw. dritte Grundschulklasse besuchen werden und deren Betreuung während der wochentäglichen Nachmittage, an denen er stets arbeitsfrei habe, er ausdrücklich zu übernehmen anbiete, vollschichtig arbeiten und daraus mindestens ein relevantes Einkommen von 1.390 EUR erzielen.

Mangels ehebedingter Nachteile sei der Unterhalt auf dieser Grundlage zudem zu befristen, den zusätzlichen Belastungen durch die Kinderbetreuung sei durch einen Unterhalt in der nicht angefochtenen Höhe bis 2012 hinreichend Rechnung getragen.

Die Ehefrau tritt der Berufung unter substantiierter Darlegung zur fehlenden Betreuungsmöglichkeit der Kinder während der Nachmittage entgegen.

II. Die zulässige Berufung kann in der Sache keinen Erfolg haben. Die amtsgerichtliche Verurteilung des Antragstellers erweist sich auch auf der Grundlage der vom Senat angeforderten aktuellen Einkommensbelege als jedenfalls nicht zu dessen Nachteil unrichtig.

1. Der Antragsteller verfügt aktuell über ein für den nachehelichen Unterhalt maßgebliches Monatseinkommen von rund 2.027 EUR: aus den vorgelegten Gehaltsmitteilungen seines Hauptarbeitgebers von Juni 2007 bis Mai 2008 ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von 1.714,95 EUR (Auszahlungssumme 20.179,23 EUR entsprechend monatsdurchschnittlich 1.681,60 EUR zzgl. VWL ohne Arbeitgeberanteil von 33,35 EUR); aus einer Nebentätigkeit erhält er monatlich weitere 300 EUR, zusammen also 2.014,95 EUR bzw. nach Abzug der Pauschale für berufsbedingten Aufwand 1.914,20 EUR; hinzuzusetzen ist die - entsprechend der Vorjahreswerte zu erwartenden - Steuererstattung von umgerechnet 34,33 EUR, so dass sich 1.948,54 EUR ergeben. Davon abzusetzen ist der unstreitige Zahlbetrag des Kindesunterhaltes von 588 EUR, so dass 1.360,54 EUR bzw. nach Abzug des Erwerbstätigenbonus 1.166,18 EUR verbleiben. Hinzuzusetzen sind unstreitige Zinseinkünfte i.H.v. 150 EUR sowie der Wohnvorteil, den der Senat mit dem AG mit 800 EUR bemisst (§ 287 ZPO); nach der auf zahlreichen vergleichbaren Verfahren beruhenden Erfahrung des Senates, der auch durch Recherchen von Mietgesuchen und Angeboten im Internet gestützt wird, ist für ein Reihenendhaus der hier vorliegenden Art und Größe in dem betroffenen Stadtteil H. jedenfalls von einem Mietwert von 800 EUR auszugehen; demgegenüber sind auch vom Ehemann weder substantiierte Einwände noch Gesichtspunkte dargelegt worden, die eine förmliche Begutachtung erforderlich machen könnten. Unter Berücksichtigung der wiederum unstreitigen Hauskosten von 89 EUR ergeben sich insgesamt 2.027,18 EUR.

Demgegenüber beläuft sich das (tatsächliche) maßgebliche monatliche Einkomm...

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