Entscheidungsstichwort (Thema)

Eheprägende Belastung durch nachehelich adoptiertes Kind

 

Leitsatz (amtlich)

Die ehelichen Lebensverhältnisse gem. § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden durch die Unterhaltspflicht für ein nach Rechtskraft der Ehescheidung adoptiertes Kind des neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen nicht geprägt, so dass der Unterhalt für dieses Kind nicht zur Bedarfsbestimmung vorab vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzusetzen ist (so BGH v. 25.11.1998 - XII ZR 98/97, MDR 1999, 296 m. Anm. Wenger = FamRZ 1999, 367 ff.).

 

Normenkette

BGB § 1573 Abs. 2, § 1578 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Peine (Urteil vom 12.09.2006; Aktenzeichen 20 F 25/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.10.2008; Aktenzeichen XII ZR 62/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird das am 12.9.2006 verkündete Urteil des AG - FamG - Peine geändert und wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin nachehelichen Unterhalt für Dezember 2005 von 73 EUR, von Januar bis Dezember 2006 von monatlich 164 EUR sowie ab Januar 2007 von monatlich 237 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 73 EUR ab dem 2.12.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab August 2005. Die am 12.1.1978 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des AG - FamG - Peine vom 29.6.2004 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe der Parteien ist der am 14.2.1987 geborene Sohn Chr. hervorgegangen. Für diesen erbrachte der Beklagte von August bis Dezember 2005 Zahlungen von insgesamt 679,40 EUR.

Die Parteien hatten während ihrer Lebensgemeinschaft ein Einfamilienhaus bewohnt, das der Beklagte vorehelich von seinem Vater und seinem Großvater geerbt hatte. Mit notariellem Vertrag vom 19.4.2004 wurde dieses Haus im K. in S. veräußert. Von dem Verkaufserlös erhielt der Beklagte einen Betrag von 97.000 EUR. Insoweit macht er geltend, dass er hiervon 61.488,52 EUR verbraucht habe. Auf seine mit der Berufungserwiderung vorgelegte Aufstellung, aus der sich Kosten für die Einrichtung seiner nach der Trennung der Parteien bezogenen Mietwohnung von 3.000 EUR, für Prozesskosten im Scheidungsverfahren von 7.148,96 EUR, für ein Restdarlehen bei der Kreissparkasse P. von 9.657,79 EUR sowie für weitere Aufwendungen für das von ihm und seiner jetzigen Ehefrau errichtete Einfamilienhaus von weiteren insgesamt 41.681,77 EUR (4.248,73 +6.488,04 +14.945 EUR +16.000 EUR) ergeben, wird Bezug genommen.

Vom Verkaufserlös zahlte der Beklagte der Klägerin nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 21.3.2006 einen Betrag von 53.000 EUR als Zugewinnausgleich. Mit der Berufung macht die Klägerin insoweit geltend, dass sie diesen Betrag für unterschiedliche Anschaffungen, Prozesskosten und Zahlungen an ihre Kinder bis auf einen Restbetrag von rund 6.000 EUR verbraucht habe. Auch insoweit wird auf die mit der Berufungsbegründung vorgelegte Aufstellung der Klägerin Bezug genommen.

Der Beklagte ist als Verwaltungsangestellter beim xxx beschäftigt und hat am 28.12.2004 erneut geheiratet. Seine Ehefrau ist halbtags beim ... tätig. Mit Beschluss vom 15.7.2005 hat der Beklagte die am 8.6.1998 geborene Tochter L. M. seiner Ehefrau adoptiert ... Az. ....

Der Beklagte und seine Ehefrau haben nach Rechtskraft der Scheidung mit notariellem Vertrag vom 15.9.2004 ein Grundstück erworben und hierauf ein kreditfinanziertes Einfamilienhaus errichtet, das sie am 24.3.2005 bezogen haben. Bei der Kreissparkasse P. haben die Eheleute fünf Darlehen mit einer Gesamtdarlehenssumme von 250.000 EUR aufgenommen. Hierauf erbrachten sie - bei Darlehensauszahlungen zwischen Januar und April 2005 - Zinszahlungen in 2005 von insgesamt 10.855 EUR sowie in 2006 von 13.102,08 EUR und Tilgungsleistungen in 2005 von 1.028,64 EUR sowie in 2006 von 3.668,88 EUR.

Mit Schreiben vom 19.8.2005 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Verdienstbescheinigungen der letzten zwölf Monate vorzulegen und die noch zu errechnenden Unterhaltsbeträge mit Wirkung ab August 2005 zu zahlen. Nach Vorlage der Verdienstbescheinigungen berechnete die Klägerin im Schreiben vom 30.9.2005 einen monatlichen Unterhaltsanspruch von 515 EUR. Zuvor hatte der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 20.8.2004 zur Zahlung eines Betrages von monatlich 179,50 EUR aufgefordert.

Das AG hat die Klage im angefochtenen Urteil insgesamt abgewiesen.

Mit ihrer Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass auf Seiten des Beklagten Zinseinkünfte bzw. ein Vorteil mietfreien Wohnens zu berücksichtigen sei und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie für die Monate August bis Dezember 2005 einen Unterhaltsrückstand von 1.565 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten ü...

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