Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 17.03.2009; Aktenzeichen 32 O 76/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.3.2009 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des LG Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Vergütung für die Gestellung des Herrn O. M. als Interimsmanager. O. M. wurde von der Beklagten als Vorstandsmitglied bestellt und war für sie im Ressortbereich "Pflege und Finanzen" tätig. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien sowie der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des LG (S. 2 bis 3; Abschrift Bl. 76 f. d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Die zulässige Klage sei begründet, weil die Beklagte aus dem Gestellungsvertrag und der Vergütungsvereinbarung verpflichtet sei, an die Klägerin die geltend gemachte Restvergütung zur Höhe von 100.000 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Gestellungsvertrag und insbesondere die Vergütungsvereinbarung seien nämlich entgegen der Auffassung der Beklagten rechtswirksam. Ein Scheingeschäft liege nicht vor, weil der von den Parteien einschließlich Herrn M. erstrebte Rechtserfolg, dass nämlich die Klägerin statt Herrn M. die Vorstandsvergütung erhalte, auch wirklich von den Parteien gewollt gewesen sei. Die Vergütungsregelung falle auch gem. § 112 AktG in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats. Denn wenn es wie hier um eine zwischen dem Vorstand M. und dem Aufsichtsrat ausgehandelte Vergütung gehe, die dann letztlich nur in die Vergütungsvereinbarung der Parteien zu übernehmen gewesen sei, rechtfertige sich die Anwendbarkeit des § 112 AktG. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folge, sei die zunächst schwebend unwirksame Vergütungsregelung jedoch durch Genehmigung wirksam geworden. Die nachträgliche Zustimmung sei in der Zahlung der festen Vergütung sowie eines Teils der variablen Vergütung zu sehen. Die Vertragskonstruktion verstoße im Übrigen auch gegen keine aktienrechtlichen Grundsätze wie die autonome Leitungsbefugnis des Vorstandes oder die Verpflichtung zur Verschwiegenheit.

Gegen dieses Urteil wendet sich die frist- und formgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Beklagten. Die Beklagte wiederholt ihre Auffassung, dass es sich bei Gestellungs- und Vergütungsvereinbarung letztlich um Scheingeschäfte handele, weil tatsächlich nur O. M. selbst Inhaber der Honoraransprüche sei und die mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen nur den in Wahrheit mit M. gewollten Anstellungsvertrag verschleierten. Vor allem aber seien Gestellungs- und Vergütungsvereinbarung unwirksam, weil die Beklagte durch den Aufsichtsrat vertreten gewesen sei. § 112 AktG sei nicht, auch nicht entsprechend anwendbar, weil der Aufsichtsrat nur für Verträge mit dem Vorstand, der die Klägerin selber nicht sei, anwendbar sei. Eine Genehmigung der unwirksamen Verträge habe die Beklagte nicht ausgesprochen und sei auch nicht in erfolgten Zahlungen zu sehen. Außerdem verstoße die Vereinbarung der Parteien sowohl gegen die Grundsätze der Leitungsautonomie als auch den Zeugen O. M. treffende Verschwiegenheitsverpflichtungen.

Die Beklagte hält in der Berufungsinstanz weiteren neuen - von der Klägerin bestrittenen - Sachvortrag zur Vorgeschichte der Vereinbarungen der Parteien. Sie hält ihre noch in erster Instanz gegenüber der Klageforderung erklärte Hilfsaufrechnung mit Gegenforderungen wegen Reisekosten pp. in zweiter Instanz nicht mehr aufrecht.

Die Beklagte beantragt, das am 17.3.2009 verkündete Urteil des LG Hannover - 32 O 76/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Das LG habe insbesondere zutreffend erkannt, dass kein Scheingeschäft vorliege, weil der angestrebte Rechtserfolg gerade gewesen sei, dass die Vergütung der Klägerin und nicht O. M. zufließe. Zutreffend habe das LG auf einen Sachverhalt wie den vorliegenden auch § 112 AktG analog angewendet. Sämtliches neues Vorbringen der Beklagten zur Vorgeschichte der Vereinbarungen der Parteien würden bestritten, hierbei der ausschließlich in der Sphäre der Beklagten bzw. des O. M. liegende neue Tatsachenvortrag mit Nichtwissen.

Wegen der weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Das LG hat der zulässigen Klage mit Recht in vollem Umfang entsprochen. Der Klägerin stehen aus der Vergütungsvereinbarung betreffend ihren variablen Teil die noch offenen 100.000 EUR zu, ...

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