Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebühren für Rücklastschrift oder Rückscheck

 

Leitsatz (amtlich)

Unzulässigkeit von pauschalen Vergütungsklauseln für die Bearbeitung von Rücklastschriften oder Rückschecks mangels Deckung im Giro-/Zahlungsverkehr der Banken.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 670

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 07.06.2007; Aktenzeichen 4 O 506/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.6.2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Verden (4 O 506/06) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband i.S.v. § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG), der gemäß seiner Satzung die Interessen von Bankkunden wahrnimmt. Die Beklagte ist eine regional tätige Sparkasse, die gemäß ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für den Giro-/Zahlungsverkehr für die Rückbuchung von Schecks/Lastschriften mangels Deckung ihren Kunden jeweils einen Betrag von 7,50 EUR berechnet (vgl. Anlage K 2, Positionen ...). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Preis- und Leistungsverzeichnis, Anlage K 2, Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 4.1.2006 forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung u.a. hinsichtlich der oben aufgeführten Klausel auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 25.1.2006 ab.

Die streitgegenständliche Klausel war bereits Gegenstand eines zwischen den Parteien geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 4 O 159/06 - LG Verden/3 U 124/06 OLG Celle), in dem die Beklagte erst- und zweitinstanzlich bei Meidung eines Ordnungsgeldes dazu verurteilt worden ist, auch die nunmehr streitgegenständlichen Vergütungsklauseln zu unterlassen. Auf Antrag der Beklagten hat das LG dem Kläger mit Beschluss vom 22.11.2006 eine Frist zur Klageerhebung in der Hauptsache gesetzt.

Mit der nunmehr in der Hauptsache eingereichten Klage verfolgt der Kläger seine Ansprüche aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren, soweit es die Klausel über die Rückbuchungskosten von Schecks/Lastschriften mangels Deckung betrifft, unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des LG und des Senats im einstweiligen Verfügungsverfahren weiter.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat - wie schon im einstweiligen Verfügungsverfahren - die Auffassung vertreten, die streitgegenständliche Klausel verstoße nicht gegen § 307 BGB. Weder der erkennende Senat noch der BGH, auf dessen Entscheidungen der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren Bezug genommen hatte, hätten sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Beklagte nicht eine - gem. § 670 BGB zu vergütende - Nachdisposition im Interesse des Kunden vorgenommen habe. Die Bank könne jedoch Entgelte für Leistungen verlangen, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht worden seien. Kreditinstitute könnten wiederum die ihnen vorgelegten Lastschriften aufgrund EDV-Prüfung ohne jegliche Nachdisposition nur dahingehend überprüfen, ob ausreichende Deckung bzw. eine ausreichende Kreditlinie auf dem Konto vorhanden sei, und dann die Lastschriften ohne jeglichen Arbeitsaufwand zurückgeben. Hierbei würden zwar die Interessen der Kreditinstitute berücksichtigt, jedoch nicht diejenigen der jeweiligen Kunden. Demgegenüber nehme die Beklagte keine elektronische Überprüfung, sondern eine Einzelprüfung durch ihre Mitarbeiter vor. Die Rücklastschriften würden dabei nicht durch das Kreditinstitut, mithin die Beklagte, sondern ausschließlich durch den jeweiligen Kontoinhaber verursacht, der wisse, ob sein Konto für vorzulegende Lastschriften ausreichende Deckung aufweise oder nicht, und der verpflichtet sei, bei regelmäßigen Lastschriften ein ausreichendes Kontoguthaben vorzuhalten. Das Lastschriftverfahren habe insoweit in den letzten Jahren - insbesondere durch Einkäufe in Verbrauchermärkten unter Verwendung allein der Scheckkarte - an Umfang zugenommen, weshalb der Arbeitsaufwand bei der Beklagten entsprechend gestiegen sei. Werde eine Lastschrift durch das einziehende Kreditinstitut vorgelegt und werde aufgrund der EDV-Überprüfung festgestellt, dass kein ausreichendes Kontoguthaben bzw. ein Kontoüberziehungsrahmen gegeben sei, würden solche Lastschriften dann über die Nachdisposition dem jeweiligen Kundenbetreuer der Beklagten vorgelegt. Dies erfolge alleine deswegen, um den jeweiligen Kunden der Beklagten zu schützen. Bei der Rückgabe von Lastschriften, gleich welcher Art, müssten Mitteilungen an Organisationen wie die Creditreform oder die SCHUFA vorgenommen werden. Würden entsprechende Vermerke dort aufgenommen, habe dies direkte Auswirkungen auf die Bonität der Kunden, wes...

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