Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 22.12.2004; Aktenzeichen 7 O 28/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.12.2006; Aktenzeichen V ZR 249/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.12.2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des LG Verden geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Berufungsverfahren.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 259.030,38 EUR festgesetzt.

 

Gründe

1. Der Kläger verlangt von den Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises und die Erstattung von Aufwendungen für das von diesen mit notariellem Vertrag vom 28.1.2002, unter Ausschluss der Haftung wegen Mängeln, erworbene, in den Jahren 1979/1980 von dem Voreigentümer mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück, in dessen Kellergeschoss sich eine (Tief-)Garage befindet. Ferner begehrt er die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihm auch den weiteren aus der Rückabwicklung des Kaufvertrages entstandenen Schaden zu ersetzen, und dass die Beklagten sich mit der Rücknahme des Grundstücks in Verzug befänden. Er macht den Beklagten bekannte, jedoch von diesen nicht offenbarte, Mängel des erworbenen Grundstücks, insbesondere wegen bei starken Regenfällen in Garage und Keller sowie die Kellerwände eindringenden Wassers, geltend.

Die Beklagten haben sich darauf berufen, es sei dem Kläger aufgrund der Konstruktion erkennbar gewesen, dass über die in die Tiefgarage führende Rampe bei starken Niederschlägen Wasser in die Garage eindringen könne. Sie haben bestritten, Mängel arglistig verschwiegen zu haben. Über eindringendes Wasser und feuchte Kellerwände hätten sie sich nicht bei Nachbarn beschwert. Hilfsweise haben sie die Rückabwicklung von durch den Kläger durchgeführten baulichen Maßnahmen und den Abzug einer Nutzungsentschädigung gefordert.

Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage nach Erhebung von Sachverständigenbeweis in der Hauptsache in vollem Umfange, unter teilweiser Abweisung des Zinsanspruchs, stattgegeben. Es hat ausgeführt, der Kläger sei wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Das in die Garage und in die Wände, insbesondere bei starken Niederschlägern, eindringende Oberflächen- und Sickerwasser stelle einen Sachmangel dar, mit dem der Kläger nicht habe rechnen müssen. Auf den Haftungsausschluss könnten die Beklagten sich nicht berufen, da sie die ihnen bekannten Mängel arglistig verschwiegen hätten.

Hinsichtlich der erstinstanzlich getroffenen tatsächlichen Feststellungen sowie der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, der gestellten Anträge und der Begründung im Einzelnen wird im Übrigen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit ihrem dagegen gerichteten zulässigen Rechtsmittel verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzliches Verteidigungsvorbringen weiter. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts und die fehlerhafte und unvollständige Tatsachenfeststellung.

Sie meinen, der dem Kläger erkennbar und bekannt gewesene gelegentliche Eintritt von Oberflächenwasser in die Tiefgarage stelle keinen erheblichen Mangel dar. Die Garage sei ununterbrochen nutzbar gewesen und vom Kläger auch genutzt worden. Wasser habe in der Garage allenfalls ganz vorübergehend und im Keller nicht gestanden. Ursächlich sei auch unzureichende Wartung der Entwässerungseinrichtungen. Der weiter gerügte Mangel der Feuchtigkeitsbelastung der Konstruktion sei davon im angefochtenen Urteil nicht sauber getrennt worden, dies gelte insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins von Mängeln bei Gefahrübergang und des Arglistvorwurfs. Eine Durchfeuchtung von Kellerwänden, insbesondere im Bereich des "Hobbyraums", sei den Beklagten nicht bekannt gewesen. Ursächlich seien ein durch Pumpmaßnahmen des Klägers geschaffenes Vakuum unter Beeinträchtigung der Drainagefunktion sowie von diesem vorgenommene Anschüttungen und bauliche Maßnahmen. Eine Offenbarungspflicht habe insgesamt nicht bestanden, der Haftungsausschluss sei wirksam. Es sei zu nachtäglichen baulichen Veränderungen gekommen, die sich nachteilig ausgewirkt hätten und, soweit sie vom Kläger vorgenommen worden seien, im Falle der Rückabwicklung auf seine Kosten zu beseitigen seien. Im Übrigen sei Abhilfe mit geringem baulichen Aufwand von ca. 3.000 EUR (Bl. 340 ff. d.A.) möglich. Der Kläger habe die Beklagten nicht wegen der behaupteten Sachmängel unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert. Die Voraussetzungen von Rückabwicklungsansprüchen bestünden schon deshalb nicht. Die Beklagten seien bereit, berechtigten Nachb...

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