Leitsatz (amtlich)

1. Ein gutgläubiger Erwerb der Betriebsausstattung des Schuldners vom Insolvenzverwalter scheidet aus, wenn die Gegenstände des Kaufvertrages auf solche beschränkt sind, die im Eigentum des Schuldners stehen und der Käufer sich nicht bezüglich aller Kaufgegenstände vergewissert hat, dass uneingeschränktes Eigentum der Masse gegeben ist.

2. Ist der für die Kündigungsvoraussetzungen maßgebliche Zahlungsverzug erst im Laufe des Eröffnungsverfahrens entstanden und liegen damit die Voraussetzungen für eine Kündigungssperre nach § 112 Nr. 1 InsO nicht vor, so kann der Vermieter des Schuldners jedenfalls dann wegen dieses Zahlungsverzuges noch während des Eröffnungsverfahrens gegenüber dem Schuldner fristlos kündigen, wenn nur ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt ist.

3. Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges müssen erst bei Zugang des Kündigungsschreibens und nicht schon bei dessen Unterzeichnung vorliegen.

 

Normenkette

BGB §§ 130, 932; InsO § 112

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Aktenzeichen 1 O 93/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.6.2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Lüneburg teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgende Maschinen herauszugeben:

* Punkt-Schweißmaschine mit Arbeitstisch Masing/Kirkhof, Typ ME21/8/100, grün, mit Doppelarmausleger ca. 1,80 m lang, ca. 1,50m hoch und 1m tief,

* Punkt-Schweißmaschine DALEX mit Arbeitstisch Typ PNS 11/21/30 A,

* Punkt-Schweißmaschine KNOOP, Baureihe PEMA, Nr. 2520,

* Drahtricht- und Abschneidemaschine WAFIOS Modell DRC/30, Maschinennummer 2/603/119,

* Drahtricht- und Abschneidemaschine WAFIOS Modell R10/60, Maschinennummer 2.633.142,

* Rippmaschine (Drahtkrippmaschine) der Firma Deiters, Alfeld/Leine, für Riemenantrieb, zum Krippen von Drähten von 1 mm bis 6 mm,

* Exenderpresse Jehlen, Maschinennummer 6311163.

Die weiter gehende Klage – soweit nicht der Rechtsstreit von den Parteien in zweiter Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist – wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 1/10 und der Beklagte 9/10 zu tragen.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger 58 % und der Beklagte 42 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird unter teilweiser Änderung der Streitwertfestsetzung des Senats vom 26.9.2001 auf bis zu 20.451,68 EUR (40.000 DM) bis zum 20.9.2001 (Wert des Herausgabeanspruchs zzgl. Kosten des zunächst nur einseitig vom Kläger für erledigt erklärten Räumungsanspruchs) und auf 6.646,79 EUR (13.000 DM – Wert des Herausgabeanspruchs) ab dem 21.9.2001 festgesetzt.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, mit der sich der Kläger gegen einen Teil der Zurückweisung seines Herausgabeverlangens und – nach übereinstimmender Erledigung des Räumungs- und Herausgabeanspruchs – gegen die Auferlegung der Kosten der Räumungsklage wendet, ist bezüglich der in zweiter Instanz noch geltend gemachten Herausgabeansprüche und hinsichtlich der Anfechtung der Entscheidung über die Kosten des Räumungsrechtsstreits begründet.

I. Die Herausgabeklage ist in den in zweiter Instanz noch anhängigen Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der in der Berufungsbegründung noch herausverlangten Maschinen zur Metallbearbeitung aus § 985 BGB.

Zwar ist das LG insoweit in erster Instanz zutreffend davon ausgegangen, dass die Herausgabeklage teilweise unzulässig und teilweise unbegründet war, weil der Kläger die herausverlangten Maschinen zum einen nicht individualisierbar bezeichnet hat und zum anderen den Nachweis seines ursprünglichen Eigentums nicht geführt hat. Aufgrund des ergänzten Vorbringens des Klägers in zweiter Instanz bestehen jedoch keine Zweifel mehr hinsichtlich des ursprünglichen Eigentumserwerbs des Klägers. Soweit der Beklagte geltend macht, dass der Kläger sein Eigentum entweder durch gutgläubigen Erwerb der … GmbH mit Vertrag vom 29.10.1989 oder durch gutgläubigen Erwerb der … GmbH i.G. … mit Vertrag vom 11.5.2001 verloren habe, kommt in beiden Fällen ein gutgläubiger Erwerb vom Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter nicht in Betracht.

1. Der Kläger hat durch Vorlage der Anschaffungs-, Inventar- und Versicherungsunterlagen für die herausverlangten Punkt-Schweißmaschinen, Drahtricht- und Abschneidemaschinen sowie die Rippmaschine und die Exenterpresse nachgewiesen, dass diese Maschinen ursprünglich im Eigentum der …, Inhaber … gestanden haben und der 1998 in Konkurs gefallenen … GmbH im Rahmen des Betriebsüberlassungsvertrages des Notars … vom 24.1.1983 pachtweise zur Verfügung gestellt worden sind.

Der Nachweis, dass die beiden Drahtricht- und Abschneidemaschinen ursprünglich im Eigentum des Klägers gestanden haben, ergibt sich aus den Anschaffungsrechnungen vom 15.3.1957 und 17.1.1...

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