Normenkette

BGB § 823 Abs. 2; GmbHG § 64

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Aktenzeichen 9 O 60/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.03.2003; Aktenzeichen VII ZR 443/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.5.2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Lüneburg geändert:

Der Vollstreckungsbescheid des AG N. vom 27.1.2000 (Az.: 4 B 1153/99) bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte zur Zahlung von 63.130,56 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5.1.2000 verurteilt wird. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Beklagte zunächst die durch den Erlass des Vollstreckungsbescheides bedingten Kosten. Im Übrigen tragen die Klägerin 39 %, der Beklagte 61 % der Kosten.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin 23 %, der Beklagte 77 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 95.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 4.200 DM abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird gestattet, Sicherheit auch in Form einer schriftlichen, unbedingten, unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.

Wert der Beschwer für den Beklagten: 63.130,56 DM,

Wert der Beschwer für die Klägerin: 18.463,55 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen Konkursverschleppung geltend.

Als Bautischlerei trat die Klägerin mit der N. GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war, für verschiedene Bauvorhaben in den Jahren 1995 und 1996 in vertragliche Beziehungen. Die N. GmbH hatte ihren Sitz zunächst in C., auf Grund eines Gesellschafterbeschlusses Ende März 1996 sodann in M. Ihre Firma wurde im Februar 1997 geändert in R. GmbH. Seine Geschäftsanteile an der GmbH übertrug der Beklagte Ende Februar 1997 an einen Dritten, der noch im März 1997 den Antrag auf Einleitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens beim AG M. stellte.

Als Schadensersatz verlangt die Klägerin die Beträge aus verschiedenen Rechnungen, die sie der N. GmbH Ende 1996/Anfang 1997 für einzelne Bauvorhaben gestellt hat (Schriftsatz der Klägerin vom 16.6.2000, Bl. 132 ff. d.A.). Im Einzelnen handelt es sich um folgende Rechnungen:

1. Schlussrechnung der Klägerin vom 12.12.1996 für das Bauvorhaben O. gem. Vertrag vom 14.6.1996 über 722,20 DM,

2. Schlussrechnung der Klägerin vom 12.12.1996 über das Bauvorhaben L. gem. Vertrag vom 21.12.1995 über 683,10 DM, wobei die Klägerin am 30.1.1996 mit der Einrichtung der Baustelle begonnen hat,

3. Schlussrechnung vom 16.12.1996 für das Bauvorhaben S. gem. Vertrag vom 14.5.1996, über 8.494,82 DM,

4. Schlussrechnung vom 19.12.1996 für das Bauvorhaben L. gem. Vertrag von Anfang Sommer 1996 über 722,20 DM,

5. Schlussrechnung vom 29.1.1997 für das Bauvorhaben P. gem. Vertrag vom 23.1.1997 über 2.239,45 DM,

6. Schlussrechnung vom 14.2.1997 für das Bauvorhaben K. gem. Vertrag vom 18.1.1997 über 7.751,92 DM,

7. Schlussrechnung vom 27.2.1997 über 138 DM für das Bauvorhaben K. gem. einer nachträglichen Absprache,

8. Schlussrechnung vom 11.11.1996 für das Bauvorhaben J. gem. Vertrag vom 28.2.1996 über 981,35 DM,

9. Schlussrechnung vom 11.11.1996 für das Bauvorhaben L. gem. Vertrag vom 21.12.1995 über 899,15 DM; insofern handelte es sich um eine Ergänzung zu Ziff. 2,

10. Schlussrechnung vom 12.11.1996 für das Bauvorhaben Dr. M. gem. Vertrag vom 20.5.1996 über 6.503,94 DM,

11. Schlussrechnung vom 14.11.1996 für das Bauvorhaben T., wobei die Klägerin von einem „Freigabetermin” am 1.5.1996 ausgeht; der Beklagte behauptet, der Auftrag stamme bereits vom 28.4.1995; unstreitig ist das Aufmaß am 30.8.1996 genommen worden; die Schlussrechnung lautet auf 4.686,25 DM,

12. Schlussrechnung vom 20.11.1996 für das Bauvorhaben P. gem. Vertrag vom 20.6.1996 über 3.592,49 DM,

13. Schlussrechnung vom 2.12.1996 für das Bauvorhaben K. gem. Vertrag vom 5.5.1996 über 5.470,09 DM,

14. Schlussrechnung vom 5.12.1996 für das Bauvorhaben L. gem. Vertrag vom Sommeranfang 1996 über 7.396,69 DM,

15. Schlussrechnung vom 5.12.1996 für das Bauvorhaben L. gem. einem Sommeranfang 1996 geschlossenen Vertrag über 1.231,31 DM,

16. Schlussrechnung vom 11.12.1996 für das Bauvorhaben H. gem. Vertrag vom 28.9.1996 über 3.404,58 DM,

18. Einforderung eines von der N. GmbH einbehaltenen Betrages i.H.v. 184 DM, die sich aus der Schlussrechnung für das Bauvorhaben S. gem. Vertrag vom 19.8.1996 bezieht,

19. Schlussrechnung vom 1.10.1996 für das Bauvorhaben H. gem. Vertrag vom 19.8.1996 über 11.471,51 DM,

20. Schlussrechnung vom 23.10.1996 für das Bauvorhaben J. gem. Vertrag vom 28.2.1996 über 5.558,58 DM,

21. Einforderung eines von der N. GmbH einb...

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