Leitsatz (amtlich)

Für die Untersuchungs- und Mitteilungspflicht eines Architekten hinsichtlich am Bauwerk aufgetretener Mängel gegenüber seinem Auftraggeber genügt der umfassende Architektenvertrag bis einschließlich der Leistungsphase 8.

 

Verfahrensgang

LG Hildesheim (Urteil vom 25.07.2014; Aktenzeichen 4 O 278/11)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.7.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Hildesheim wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Architektenfehlers.

Im Sommer 1998 beauftragte sie den Beklagten mit Planung und Überwachung der Errichtung eines Bürotraktes für ihren Betrieb in L., Mühlenkamp 20. Am 15.12.1998 erteilte der Beklagte im Namen der Klägerin dem Dachdeckermeister Sch. den Auftrag für die Dachdeckerarbeiten an dem Bauobjekt nach dessen Angebot vom 29.9.1998 (Anlage K 24, Bl. 128 - 132 d.A.). Am 13.9.1999 nahm die Klägerin das Objekt in Betrieb. Sie beglich die Schlussrechnung des Beklagten vom 6.6.2000 (Bl. 123, 171 d.A.). Im März 2002 drang an einem Dachflächenfenster Feuchtigkeit in das Gebäude ein. Die Klägerin rügte diesen Mangel dem Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 7.3.2002 (Bl. 3, 78 d.A.). Der Beklagte veranlasste Nacherfüllung durch Sch. und schrieb diesem am 23.8.2007 (Anlage K 2, Bl. 11 d.A.), "der regelmäßig wiederkehrende Wassereinfall im Bereich der Dachflächenfenster... belaste die (Klägerin) und (ihn, den Beklagten,) sehr." Am 28.9.2011 ließ die Klägerin sich von Sch. ein Angebot zur Sanierung des Daches geben zum Preise von 33.033,52 EUR netto (Anlage K 13, Bl. 62 f. d.A.).

Mit der dem Beklagten am 23.11.2011 zugestellten (Bl. 68 d.A.) Klage hat die Klägerin Zahlung von 33.033,52 EUR nebst Zinsen verlangt sowie Feststellung, dass der Beklagte Ersatz für alle weiteren Bauwerksschäden zu leisten hat. Sie hat Fehler des Architekten geltend gemacht.

Der Beklagte hat Abweisung der Klage erstrebt, die Einrede der Verjährung erhoben und vorgetragen, die Parteien hätten die Erbringung der Leistungsphase 9 des damals geltenden § 15 HOAI durch ihn nicht vereinbart.

Das LG hat zur Frage von Bauplanungs- oder -überwachungsfehlern des Beklagten Beweis erhoben. Dipl.-Ing. Prof. F. hat auf S. 9 ff. seines Gutachtens vom 29.5.2013 ausgeführt, die Dachziegel überdeckten mit 7,5 cm, regensicher bis zu einer Dachneigung von 22 Grad bei vorgefundenen 17,6 Grad; an Rückständen sei erkennbar, dass von unten Wasser bis etwa 2/3 Überdeckungslänge zwischen die Dachsteine gedrungen sei; der Beklagte hätte eine verschweißte oder verklebte Unterdeckung vorsehen müssen statt der vorhandenen nur überlappten, um das Dach regensicher zu machen. Bei der Erläuterung seines Gutachtens hat der Sachverständige den Mängelbeseitigungsaufwand auf netto 34.700 EUR geschätzt.

Daraufhin hat das LG der Klage stattgegeben.

Gegen dieses Urteil, auf das zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird, wendet der Beklagte sich mit der Berufung, mit welcher er sein Ziel weiterverfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B. Die Berufung ist unbegründet.

I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 33.033,52 EUR (§ 635 BGB a.F., Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

1. Auf das Schuldverhältnis zwischen den Parteien ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 1.1.2002 geltenden Fassung anzuwenden. Die Parteien haben den Architektenvertrag vor diesem Zeitpunkt, nämlich im Sommer 1998 geschlossen.

2. Die Voraussetzungen des Anspruchs sind gegeben.

a) Das Werk des Beklagten ist mangelhaft. Er hat bei der ihm übertragenen Bauplanung nicht darauf geachtet, dass das Dach auf dem Bürotrakt des Betriebs der Klägerin regensicher errichtet wird. Der von ihm im Namen der Klägerin mit den Dachdeckerarbeiten beauftragte Dachdeckermeister Sch. hat die Dachziegel mit einer Überdeckung von 7,5 cm aufgebracht, die vor Eindringen von Regenwasser nur bei einer Dachneigung bis zu 22 , aber nicht mehr bei der vorhandenen von 17,6 schützt, und die Unterdeckung nur überlappend verlegt statt wie zum Schutz vor Wassereintritt erforderlich verschweißt oder verklebt. Dieses steht aufgrund der Ausführungen Dipl.-Ing. Prof. F. s, den das LG als Sachverständigen hinzugezogen hat, zur Überzeugung des Senats fest (Seiten 9 f. dessen Gutachtens vom 29.5.2013).

b) Der Bestimmung einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung mit der Erklärung, dass die Klägerin die Beseitigung nach deren Ablauf ablehne (§ 634 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F....

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