Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang des Versicherungsschutzes in einer Betriebsschließungsversicherung bei einer in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Positivliste der dem Versicherungsschutz unterfallenden Krankheiten und Krankheitserreger

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz für die Betriebsschließung aufgrund meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne des IfSG gewährt und heißt es im Anschluss,

"Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger ...",

dann ist die nachfolgende Aufzählung der dem Versicherungsschutz unterfallenden Krankheiten und Krankheitserreger abschließender Natur.

2. Eine solche Leistungsbeschreibung ist weder transparent, noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1-2; IfSG §§ 6-7; VVG

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 09.12.2020; Aktenzeichen 8 O 142/20)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Dezember 2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 16.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.

Die Parteien verbindet seit dem Jahr 2018 eine Betriebsschließungsversicherung. Danach sind unter anderem versichert Bruttolohn- oder Gehaltsaufwendungen bei behördlichen Tätigkeitsverboten. Die Höhe der Entschädigung beläuft sich kalendertäglich auf 481,00 EUR bei einer Maximalentschädigung von 30 Tagen.

Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) zugrunde (AVB BS 2010). Hinsichtlich des Inhalts der AVB BS 2010 wird auf Bl. 22 - 42 d. A. Bezug genommen. Hinsichtlich des Inhalts des vom Kläger nur auszugsweise eingereichten Versicherungsscheins vom 2. August 2018 wird auf Bl. 6 d. A. Bezug genommen.

Der Kläger betreibt in S. im Landkreis O. einen Gastronomiebetrieb. Mit am 21. März 2020 in Kraft getretener Allgemeinverfügung ordnete der Landkreis O. zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 die Schließung von Restaurants, Speisegaststätten und Mensen bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020 an.

In der Zeit vom 16. März bis zum 30. April 2020 schloss der Kläger seinen Gastronomiebetrieb.

Der Kläger machte bei der Beklagten vorgerichtlich seine versicherten Gehaltsaufwendungen für 30 Tage, insgesamt mithin in Höhe von 14.430,00 EUR geltend. Die Beklagte lehnte eine Regulierung des angezeigten Versicherungsfalls allerdings mit der Begründung ab, dass sie Leistungen nur im Fall einer Betriebsschließung aufgrund der in den Versicherungsbedingungen enumerativ aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger schulde. Das Coronavirus SARS-CoV-2 werde in den Versicherungsbedingungen nicht benannt, sodass auch kein Anspruch bestehe (Bl. 11, 12 d. A.).

Der Kläger hat gemeint, dass die Aufzählung der versicherten Krankheiten in den Versicherungsbedingungen nicht abschließend sei. Vielmehr seien die Versicherungsbedingungen so auszulegen, dass sich in II Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB BS 2010 eine dynamische Verweisung auf die jeweils im Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgeführten Krankheiten befinde. Zwar werde das Coronavirus SARS-CoV-2 im IfSG explizit erst ab dem 23. Mai 2020 aufgeführt. Allerdings sei das Virus bereits vor diesem Zeitpunkt als meldepflichtige Krankheit von der Generalklausel in § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG erfasst gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 14.430,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2020 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2020 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie sich ihre vorgerichtliche Argumentation zu eigen gemacht.

Mit Urteil vom 9. Dezember 2020 (Bl. 121 - 126 d. A.) hat das Landgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben. Der Versicherungsfall sei eingetreten. Der Versicherungsschutz umfasse dabei nicht nur Betriebsschließungen aufgrund im Betrieb bereits aufgetretener Erkrank...

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