Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Aktenzeichen 2 T 72/97)

AG Verden (Aller) (Aktenzeichen 8 II 18/96)

 

Tenor

Auf die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird der angefochtene Beschluß – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – wie folgt abgeändert:

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen der Antragsteller und die Antragsgegner zu je 1/2.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Diese Kostenentscheidung gilt auch hinsichtlich des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde.

Beschwerdewert: 5.000 DM.

 

Gründe

Mit Schriftsatz vom 13. September 1996 hat der Antragsteller beantragt, den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 14. August 1996 zu Punkt 13 der Tagesordnung (Montage von Außenrollos) für ungültig zu erklären, der folgenden Wortlaut hatte:

„Auf der Eigentümerversammlung soll über die Montage von Außenrollos an der Fassade im Bereich der Wohnung beschlossen werden. Bezug genommen wird ebenfalls auf Punkt 6 der Außerordentlichen Eigentümer Versammlung vom 27.11.1995. In diesem Beschluß ist die Farbgebung und die Ausführung der Arbeiten festgelegt. Für die Montage von Außenrollos im Bereich der Wohnungen stimmten 62 anwesende Wohnungs-/Teileigentümer, es gab 4 Nein-Stimmen.”

Durch Beschluß vom 30. Januar 1997 hat das Amtsgericht antragsgemäß den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 14. August 1996 zu Punkt 13 der Tagesordnung für unwirksam erklärt. Gegen diese Entscheidung haben sich die Antragsgegner mit ihrer sofortigen Beschwerde gewandt. Im Verlauf des weiteren Verfahrens der sofortigen Beschwerde haben beide Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Antragsteller seine Eigentumswohnung verkauft hatte.

Das Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung die Kosten des Verfahrens den Antragsgegnern gemäß § 47 WEG i. V. m. § 91 a ZPO auferlegt mit der Begründung, die Anbringung von Rolläden führe zu einer erheblichen Veränderung der Gebäudeaußenansicht, so daß ein Mehrheitsbeschluß nach § 21 Abs. 3 WEG nicht ausreiche, sondern Einstimmigkeit erforderlich sei, was hier jedoch nicht der Fall gewesen sei.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist gemäß § 27 Abs. 2, § 20 a Abs. 2, § 45 WEG zulässig, da das Landgericht erstmals eine Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen hat, der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 DM übersteigt und gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel zulässig wäre, weil die Beschwer de summe für die Hauptsache 1.500 DM übersteigt. Die weitere sofortige Beschwerde ist auch teilweise begründet.

Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten entschieden und im Rahmen der nach § 47 WEG zu treffenden Entscheidung die Vorschrift des § 91 a ZPO entsprechend herangezogen. Danach ist entsprechend § 91 a ZPO der Sach- und Streitstand zu berücksichtigen, d. h. es ist, wenn auch nicht ausschließlich, auf den mutmaßlichen Verfahrensausgang bei dessen streitiger Fortsetzung abzustellen, ohne daß es einer eingehenden Prüfung und Würdigung der Rechtslage bedarf, wie das für die Hauptsacheentscheidung erforderlich gewesen wäre; eine Aufklärung des streitigen Sachverhaltes durch Beweisaufnahme kam nicht mehr in Betracht (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl., § 44 Rdnr. 97 m. w. N.).

Unzutreffend ist die Ansicht der Antragsgegner, bereits in der Versammlung vom 27. November 1995 sei die grundsätzliche Berechtigung beschlossen worden, in der in dieser Versammlung festgelegten Form Außenrollos anzubringen. Ausweislich des Protokolls vom 30. November 1995 über die Versammlung vom 27. November 1995 hatte der Verwalter ausdrücklich darauf hingewiesen, die Montage von Außenrollos an der Fassade stelle eine bauliche Veränderung dar, so daß die Zustimmung aller Wohnungs- und Teileigentümer notwendig sei. Danach haben die Wohnungseigentümer lediglich eine Übereinstimmung darüber erzielt, daß bei zukünftigen Beschlüssen über die Montage von Außenrollos die Verwaltung zu informieren sei und die Farbe der Rollokästen einheitlich der Farbe der Fensterrahmen angepaßt werde. Hierbei handelt es sich entgegen der Ansicht der Antragsgegner noch nicht um eine Beschlußfassung über die grundsätzliche Berechtigung, Rollädenkästen anzubringen, sondern vielmehr nur um die Erzielung einer Übereinstimmung hinsichtlich der Einschaltung des Verwalters und der Farbgebung für erst zukünftig zu fassende Beschlüsse.

Angesichts der Tatsache, daß die Parteien hier über die durchaus komplizierte Rechtsfrage gestritten haben, ob es sich bei der Anbringung von Außenjalousien um eine bauliche Veränderung handelt und hierfür ein Mehrheitsbeschluß ausreicht, oder ob alle Eigentümer zustimmen müssen, eine endgültige Aufklärung einer Beeinträchtigung des Antragstellers durch die von den Antragsgegnern angebrachten Jalousien dem Landgericht dadurch genommen war, daß die Verfahrensbeteiligten dieses übereinstimmend für erledigt erklärt haben...

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