Entscheidungsstichwort (Thema)

Unverhältnismäßigkeit einer Auslieferung zur Strafvollstreckung bei Bagatellreststrafe

 

Leitsatz (amtlich)

Die Auslieferung eines Verfolgten zum Zweck der Strafvollstreckung kommt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht in Betracht, wenn die zu vollstreckende Reststrafe nicht mehr als 10 Tage beträgt.

 

Normenkette

IRG §§ 3, 73, 83c; EuAuslfÜbk Art. 2 Abs. 1

 

Tenor

Die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen der im Urteil des Amtsgerichts Brčko vom 7. April 2014 (Aktenzeichen: 96 O K 041031 12 K) verhängten Freiheitsstrafe wird für unzulässig erklärt.

 

Gründe

I.

Die bosnisch-herzegowinischen Justizbehörden ersuchen mit Schreiben vom 27. November 2014 um Auslieferung des Verfolgten zum Zweck der Strafvollstreckung. Nachdem der Verfolgte am 14. März 2014 zur Strafverfolgung von Deutschland nach Bosnien-Herzegowina ausgeliefert worden war, verurteilte ihn dort das Amtsgericht Brčko. ausweislich des Ersuchens am 7. April 2014 wegen Handelns mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Aktenzeichen: 96 O K 041031 12 K), auf die die Zeit der Auslieferungshaft in Deutschland sowie der Untersuchungshaft in Bosnien-Herzegowina angerechnet wurde. Er transportierte am 2. September 2011 auf der Autobahn C.-B. Bu. in einem Kfz BMW 520 des M. D., amtliches Kennzeichen xxx in einer Plastiktüte 3,613 g Heroin.

Der Verfolgte wurde am 12. November 2014 in C. festgenommen. Der Senat hat am 13. November 2014 gegen den Verfolgten die vorläufige und nach Eingang der dem Ersuchen zugrundeliegenden Entscheidungen der bosnisch-herzegowinischen Behörden am 19. Dezember 2014 die förmliche Auslieferungshaft angeordnet.

Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Januar 2015 den Haftbefehl außer Vollzug gesetzt, weil der Verfolgte von der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe aufgrund erlittener Auslieferungs- und Untersuchungshaft vom 30. Januar bis 7. April 2014 bzw. seit dem 12. November 2014 die Verbüßung von ca. nur noch einem Monat zu erwarten hatte. Zudem hatte sich herausgestellt, dass der Verfolgte sich in dieser Sache zusätzlich in Auslieferungshaft vom 30. September bis 14. November 2013 befunden hatte. Laut Verbalnote der Botschaft von Bosnien und Herzegowina vom 28. Juli 2015 hat das Justizministerium von Bosnien und Herzegowina mit Schreiben vom 23. Juli 2015 mitgeteilt, dass nach Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzes der Föderation Bosnien und Herzegowina die Auslieferungszeit auf die verhängte Strafe angerechnet wird. Danach sind gegen den Verfolgten bis zur vollständigen Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe noch acht Tage zu vollstrecken.

Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat der Senat am 28. Oktober 2015 den Haftbefehl aufgehoben. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt nunmehr, die Auslieferung aus Verhältnismäßigkeitsgründen für unzulässig zu erklären.

II.

Die Auslieferung ist unzulässig.

1. Über die Auslieferung hatte der Senat zu entscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass das vormalige Auslieferungsverfahren zur Strafverfolgung beim Oberlandesgericht Oldenburg anhängig gewesen ist. Denn mit der Überstellung des Verfolgten war das Verfahren abgeschlossen und die Zuständigkeit des OLG Oldenburg endete (vgl. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner-Lagodny, 5. Aufl., Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, § 14 IRG, Rdnr. 4). Mit Ermittlung des Verfolgten im Bezirk des Oberlandesgerichts Celle war dieses nunmehr für das vorliegende Verfahren zuständig.

2. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Auslieferung des Verfolgten liegen vor.

a. Das schriftliche Auslieferungsersuchen der bosnisch-herzegowinischen Behörden ist auf dem diplomatischen Weg übermittelt worden und liegt dem Senat im Original und in deutscher Übersetzung vor. Die Unterlagen enthalten alle gemäß Art. 12 Abs. 2 EuAlÜbk erforderlichen Angaben.

b. Die Auslieferungsfähigkeit der dem Verfolgten zur Last gelegten Straftat i. S. von Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk ist gegeben. Das dem Verfolgten vorgeworfene Verhalten ist sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates (Art. 232 des Strafgesetzbuchs des Brčko-Distrikts Bosnien und Herzegowina) als auch nach deutschem Recht strafbar (§ 29 BtMG). Zudem wird die Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung wegen eines Urteils ersucht, dessen Maß mindestens vier Monate beträgt (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EuAlÜbk). Maßgeblich ist dabei nicht die Länge der noch zu erwartenden Vollstreckung (vgl. Grützner/Pötz/Kreß-Böse, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 81 IRG Rdnr. 3).

c. Sonstige Gründe, die der Zulässigkeit der Auslieferung nach Art. 2 bis 11 EuAlÜbk entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Vollstreckungsverjährung ist nicht eingetreten. Der Verfolgte ist auch nicht deutscher Staatsangehöriger.

3. Die Auslieferung des Verfolgten widerspricht aber wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung i. S. von § 73 IRG.

a. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 IRG ist eine Auslieferung zur Vollstreckung von Bagatellreststrafen von weniger als vier Monaten Fre...

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