Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich. Versorgungsausgleichs. Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichs einer Beamtenversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Berechnung des schuldrechtlichen (Rest-) Ausgleichs einer Beamtenversorgung nach § 1587 f. Nr. 2 BGB sind sowohl Erhöhungen als auch Absenkungen des Ruhegehalts, die nach Ehezeitende eingetreten sind, prozentual zu berücksichtigen.

2. Der degressive Zuschlag zum beamtenrechtlichen Ruhegehalt, der nach § 69e Abs. 3 BeamtVG bis zur 8. Besoldungsanpassung ab dem 1.1.2003 gewährt wird, ist (zusätzlich zu einem Ausgleich nach § 1587 f. Nr. 2 BGB) schuldrechtlich auszugleichen.

 

Normenkette

BGB § 1587 f.Nr. 2, § 1588

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 17.02.2005; Aktenzeichen 610 F 760/03)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - FamG - Hannover vom 17.2.2005 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich auf den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bezieht, und - mit der Maßgabe, dass der Antragsgegner für Dezember 2002 nur eine Ausgleichsrente von 44,17 EUR zu zahlen hat - als unbegründet zurückgewiesen, soweit sie den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich betrifft.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 3.000 EUR (öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich 2.000 EUR, schuldrechtlicher Versorgungsausgleich 1.000 EUR).

 

Gründe

I.1. Die am 7.10.1945 geborene Antragstellerin und der am 16.11.1934 geborene Antragsgegner haben am 12.12.1977 miteinander die Ehe geschlossen. Auf den am 10.11.1995 gestellten Scheidungsantrag des Ehemannes wurde die Ehe durch Urteil des AG Hannover vom 5.8.1997 geschieden. Zugleich wurde zugunsten der Ehefrau ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Das AG legte dem Ausgleich auf Seiten des Ehemannes in der Ehezeit (d.h. vom 1.12.1977 bis zum 31.10.1995, § 1587 Abs. 2 BGB) erworbene Anwartschaften auf Beamtenversorgung (§ 1587a Abs. 1 Nr. 1 BGB) i.H.v. monatlich 3.128,41 DM (= 1.599,53 EUR) und auf Seiten der Ehefrau in der Ehezeit erworbene Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB) i.H.v. monatlich 827,58 DM (= 423,13 EUR) und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB) i.H.v. - dynamisiert gem. § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. der BarwertVO - monatlich 49,79 DM (= 25,46 EUR) zugrunde. Daraus ergab sich ein Gesamtausgleichsanspruch der Ehefrau von monatlich (3.128,41 DM - 878,37 DM = 2.251,04 DM: 2 =) 1.125,52 DM (= 575,47 EUR). In Höhe eines Teilbetrages von monatlich 828,99 DM (= 423,86 EUR), der dem Höchstbetrag nach § 1587b Abs. 5 BGB i.V.m. 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI entsprach, begründete das AG im Wege des sog. Quasi-Splittings zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes auf Beamtenversorgung für die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften. Wegen des den Höchstbetrag überschreitenden Restausgleichsbetrages, den das AG seinerzeit mit monatlich 296,53 DM (151,61 EUR) bezifferte, wurde im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht entschieden. In den Entscheidungsgründen wies das AG darauf hin, dass der Ehefrau insoweit der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibe.

2. Der Ehemann ist seit dem 31.3.2000 im Ruhestand und bezieht vom Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) Ruhegehalt nach dem BeamtVG. Die Ehefrau erhält seit dem 1.4.2001 (so die Auskunft der BfA vom 4.8.2005) oder seit dem 1.8.2002 (so der Rentenbescheid der BfA vom 17.9.2002) von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nach dem Rentenbescheid vom 17.9.2002 (Bl. 14 ff. d.A.) waren die Anspruchsvoraussetzungen ab dem 29.1.2002 erfüllt, gem. § 101 Abs. 1 SGB VI war die Rente jedoch erst ab Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu leisten. Die Rente war zunächst bis zum 31.3.2004 befristet. Mit Bescheid vom 16.7.2004 (Bl. 244 f. d.A.) bewilligte die BfA die Rente weiter, nunmehr befristet bis Juli 2006, da es aufgrund der medizinischen Untersuchungsbefunde wahrscheinlich sei, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein könne. Ebenfalls seit dem 1.8.2002 bezieht die Ehefrau eine betriebliche Zusatzrente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die in gleicher Weise befristet ist wie die gesetzliche Rente. Die Zusatzrente wird gem. der Satzung der VBL jährlich zum 1. Juli um 1 % erhöht.

3. Mit Anwaltsschreiben vom 20.12.2002 forderte die Ehefrau den Ehemann auf, ihr rückwirkend ab Januar 2002 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 151,61 EUR zu zahlen. Nachdem der Ehemann dies mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 5.2.2003 abgelehnt hatte, stellte die Ehefrau mit Schriftsatz vom 13.2.2003, beim AG eingegangen am 17.2.2003, Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

Der Ehemann beantragte mit Schriftsatz vom 2.3.2004, beim AG eingegangen am 3.3.2004, "die Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus d...

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