Leitsatz (amtlich)

Weichen die tatsächlichen Mieteinkünfte aus einer zu Kapitalanlagezwecken kreditfinanziert erworbenen Immobilie von den Angaben in einem bei Vertragsanbahnung gefertigten Finanzierungsbeispiel negativ ab, hat der Erwerber mit Zugang der ersten Mietabrechnung, die die Mindereinnahmen ohne weiteres erkennen lässt, Kenntnis von den schadensbegründenden Umständen bzw. hätte diese bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt haben können, womit die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen die kreditgebende Bank in Gang gesetzt wird.

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 13 O 16/08)

 

Tenor

... beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

 

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus zwei notariellen Urkunden und begehrt im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung eines kreditfinanzierten Immobilienkaufs.

Am 3.7.1998 fand eine Beratung durch den Mitarbeiter der Beklagten L. in der Wohnung des Klägers statt. Mit Blick auf Altersvorsorge und mögliche Steuerersparnisse empfahl der Berater dem Kläger, der mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 7.718 DM seit ca. drei Jahren als Ingenieur bei der F. AG beschäftigt war, den Erwerb einer Eigentumswohnung in einer zu sanierenden Wohnanlage in G.. Der Kläger erhielt den Verkaufsprospekt (Anlage K 1, Anlagenband Kläger) und entschied sich, zwei Eigentumswohnungen in dem Objekt zu kaufen. Der Immobilienerwerb sollte über die Beklagte finanziert werden. Während der Beratung füllte L. ein Finanzierungsbeispiel aus, wegen dessen Inhalts auf die Anlage K 10, Bl. 116 d.A., Bezug genommen wird. Bei einem weiteren Zusammentreffen mit dem Berater am 30.7.1998 unterzeichnete der Kläger zwei Anträge auf Abschluss eines Darlehensvertrages über eine Darlehenssumme von jeweils 108.000 DM bei der Beklagten (Anlage B 1, Bl. 30 ff. d.A., und Anlage K 2, Anlagenband Kläger). Ebenfalls am 30.7.1998 gab der Kläger vor dem Notar

Dr. T. O. B. ein notariell beurkundetes Angebot auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Vollmacht zur UR-Nr. 1170/1998 (Anlage 3, Anlagenband Kläger) ab, das die Geschäftsbesorgerin, die H. & P. GmbH, am 10.9.1998 annahm. Mit Schreiben vom 8.9.1998 (Anlage B 4, Bl. 48 d.A.) übersandte die Beklagte unter Hinweis darauf, dass diese erst wirksam werden, wenn die unterschriebenen Exemplare bis spätestens 16.9.1998 vorliegen, die Darlehensverträge vom 8.9.1998 über jeweils 108.000 DM (Anlage B 2, Bl. 33 ff. und Anlage B 3, Bl. 39 ff. d.A.), in denen sich der Kläger jeweils verpflichtete, als Sicherheit Briefgrundschulden in der letztlich eingetragenen Höhe bestellen zu lassen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen, die der Kläger der Beklagten unterzeichnet zurücksandte. Die Geschäftsbesorgerin erwarb mit notariellem Kauf- und Werklieferungsvertrag vom 10.9. (UR-Nr. 1429/1998 des Notars Dr. T. O. B., Anlage K 6, Anlagenband des Klägers) für den Kläger die Wohnungen W 6 und W 7 mit einer Größe von 63,59 m2 und 54,85 m2 in dem Objekt in G. und bestellte am 26.11.1998 zugunsten der Beklagten Briefgrundschulden i.H.v. 116.000 DM und 100.000 DM (UR-Nr. 2050/1998 und 2051/1998 des Notars Dr. T. O. B., Anlagen K 7, K 8, Anlagenband des Klägers). Die Grundschuldbestellungsurkunden enthalten zudem die Unterwerfung des Klägers unter die Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Der Kläger übernahm ferner aufgrund seines Antrages auf Darlehensübertragung vom 30.7.1998 ein Darlehen der S ... Bank (S.), die für die Sanierung des Objekts in G. Fördermittel zur Verfügung stellte (Anlage K 16, Bl. 117 ff. d.A.). Die Investition verlief enttäuschend. Die Wohnungen standen über längere Zeiträume leer (Anlage K 11, Bl. 78 d.A.) und die - über 5 Jahre gewährte - Mietgarantie deckte nicht die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten (Instandhaltungsrücklage und Verwaltergebühr) ab, was im Verhältnis zur Berechnung im Finanzierungsbeispiel zu einer monatlichen Unterdeckung von 71 EUR für die beiden Wohnungen geführt hat. Mit Schreiben vom 16.3.2006 hat der Kläger ggü. der Beklagten u.a. die Willenserklärungen auf Abschluss der Darlehensverträge nebst Sicherungszweckvereinbarung widerrufen (Anlage K 9, Anlagenband des Klägers).

Der Kläger hält die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Schuldunterwerfungsurkunden durch die Beklagte für unzulässig. Der Geschäftsbesorgungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam. Die auf einer Haustürsituation beruhenden Darlehensverträge seien wirksam widerrufen. Zudem treffe die Beklagte der Vorwurf einer Beratungspflichtverletzung,...

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