Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten der Anschlussberufung

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 09.09.2004; Aktenzeichen 5 O 534/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 9.9.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Verden wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 9/10 und die Beklagten zu 1/10 zu tragen. Wegen der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der im angefochtenen Urteil des LG getroffenen Kostenentscheidung.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird in Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 16.12.2004 und im Hinblick auf die Anschlussberufung der Beklagten für die Zeit ab 23.12.2004 auf 30.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Die Berufung hat auch in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 16.12.2004, an dem er festhält, zur fehlenden Erfolgsaussicht der Berufung Folgendes ausgeführt:

"Zwar steht dem Klagbegehren zu Ziff. 2-3 entgegen der Auffassung des LG nicht die Rechtskraft des Urteils des LG Verden vom 21.2.1990 in dem Rechtsstreit 3 C 608/89 AG O.-S. (LG Verden - 2 S 309/89) entgegen. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Erhebung der Klage in jenem Vorprozess und der vorliegenden Klage ein Zeitraum von mehr als 10 Jahren verflossen ist. Die Bäume sind naturgemäß in dem entsprechenden langen Zeitraum gewachsen. Die Wachstumssituation, die Gegenstand auch der vorliegenden Klage ihrem Kern nach ist, ist eine andere. Auch der Lebenssachverhalt (Streitgegenstand) ist deshalb ein anderer, was umso mehr gälte, wenn mit dem LG Verden in dem Urteil des Vorprozesses auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte abzustellen wäre. Denn gerade Zumutbarkeit kann sich nur am Einzelfall und der konkreten Situation orientieren, die bei einem Beseitigungsanspruch wegen zu starken Pflanzenbewuchses aber der Natur nach 10 verstrichenen Jahren eine andere ist als 10 Jahre zuvor.

Die Klage ist jedoch hinsichtlich der mit der Berufung weiter verfolgten Klageanträge zu 2 und 3 unbegründet. Hierbei kann dahinstehen, ob der im angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht des LG zu folgen ist, dass den entsprechenden Ansprüchen des Klägers bereits § 54 Nds. NachbarrechtsGes. entgegensteht. Selbst wenn dem so wäre, könnte nämlich diese landesrechtliche Bestimmung einen etwa gegebenen Anspruch des Klägers auf Beseitigung und/oder Zurückschneiden der Bäume nach § 1004 Abs. 1 oder ggf. auch nach § 910 Abs. 1 BGB nicht verdrängen, soweit der Anspruch nicht auf die bloße Erreichung einer bestimmten Höhe er Bäume, sondern auf Beeinträchtigungen gestützt ist, gegen die das BGB Abwehransprüche gewährt. Denn insoweit regelt Art. 124 EGBGB lediglich, dass nachbarrechtliche Vorschriften des Landesrechts - insb. auch zum Abstand von Bäumen und Sträuchern - das Eigentum zugunsten des Nachbarn einschränken können (Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., Art. 124 EGBGB Rz. 1).

Die Berufung hat jedoch deshalb keinen Erfolg, weil auch Ansprüche des Klägers auf Beseitigung oder auf Zurückschneiden der in Rede stehenden Bäume nach § 1004 Abs. 1 BGB im vorliegenden Fall nicht bestehen. Denn ein Grundeigentümer kann grundsätzlich nicht die Beseitigung oder das Zurückschneiden von Bäumen auf dem Nachbargrundstück mit der Begründung verlangen, dass diese sein Haus teilweise abschatten. Ein solcher Anspruch ist nämlich unabhängig von etwaigen Duldungspflichten bereits deshalb nicht gegeben, weil es sich insoweit lediglich um sog. negative Einwirkungen durch die Bäume auf dem Grundstück der Beklagten handelt. Derartige negative Einwirkungen, bei denen durch Handlungen auf dem einen Grundstück natürliche Vorteile von einem anderen Grundstück abgehalten werden, sind nach ganz h.M. - der sich der Senat anschließt - grundsätzlich nicht als Eigentumsstörung abwehrbar (Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 903 Rz. 9, 10; OLG Hamm v. 28.9.1998 - 5 U 67/98, MDR 1999, 930, m.w.N. auch aus der höchstrichterl. Rspr.).

Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob in gravierenden Ausnahmefällen ein derartiger Anspruch nach Treu und Glauben und unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses dann in Betracht kommen kann, wenn die Verschattung so intensiv ist, dass beispielsweise das gesamte Grundstücksanwesen rundum und volljährig beschattet wird. Ein derart gravierender Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Bäume auf dem Grundstück der Beklagten beschatten nur einen Teil des Hauses des Klägers. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang die Streitfrage, ob die auf dem Grundstück der Beklagten vorhandenen Bäume praktisch "wie eine Wand" eine Art von "Hecke" bilden oder nicht. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob für die entsprechende Hausseite für sich genommen sich anhand des vom Kläger vorgele...

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