Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintrag auf Facebook-Seite eines Autohauses als Werbung i.S.v. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 4 Abs. 4 UKlaG.

2. Bei dem Eintrag auf der Facebook-Seite eines Autohauses, mit dem das Autohaus einen Testbericht für ein dort verkauftes Fahrzeug "teilt", handelt es sich um eine Werbung i.S.v. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV.

 

Normenkette

Pkw-EnVKV § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1; UKlaG § 4 Abs. 4; UWG § 3 Abs. 2, 4, §§ 3a, 8 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Entscheidung vom 11.01.2018; Aktenzeichen 7 O 62/17)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 11. Januar 2018 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Lüneburg durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Den Parteien wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen eines Eintrags auf dessen Facebook-Seite auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands, der gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das landgerichtliche Urteil (Bl. 298 ff. d. A.) Bezug genommen, durch das der Klage in vollem Umfang stattgegeben worden ist.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er den Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt und sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.

Der Beklagte meint, die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger ihn - den Beklagten - rechtsmissbräuchlich abgemahnt habe. Es gehe dem Kläger nicht um gemeinnützige oder umweltpolitische Ziele, sondern allein um das Ziel der Gebührenmaximierung durch Abmahnverfahren, in denen der Kläger Gebühren in Millionenhöhe erwirtschaftet habe. Im Übrigen sei dem Kläger auch deshalb die allgemeine Klageberechtigung zu versagen, weil er entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht jeder Person den Eintritt als Vollmitglied mit Stimmrecht in den Verein ermögliche, wie sich aus einem als Anlage zur Berufungsbegründung vorgelegten Artikel ergebe. Der Beklagte beantragt deshalb weiterhin, die Eintragungsvoraussetzungen des Klägers gemäß § 4 Abs. 4 UKlaG zu überprüfen und den Rechtsstreit bis zu der Entscheidung des Bundesamtes für Justiz auszusetzen.

Des Weiteren vertritt der Beklagte die Auffassung, die Klage sei auch unbegründet. Bei dem Facebook-Eintrag handele es sich nicht um Werbung im Sinne des UWG. Er stelle keine geschäftliche Äußerung dar, die darauf abziele, bei den interessierten Verbraucherkreisen eine Fehlvorstellung über Produkteigenschaften des dort genannten Mitsubishi-Modells zu erzeugen. Eine Äußerung zur Förderung des Absatzes sei nicht feststellbar, weil der Beklagte lediglich einen Beitrag aus einer Autozeitung mitgeteilt habe. Insofern mangele es auch an einer Eignung zur wesentlichen Beeinflussung des Verbraucherverhaltens. Der Beklagte habe lediglich informieren, nicht werben wollen. Die der Pkw-EnVKV zugrundeliegende Richtlinie erfasse keine elektronische Werbung im Internet, weshalb auch die vom Landgericht bejahten Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 UWG nicht gegeben seien.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben [gemeint ist: abzuändern] und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat noch keinen Antrag angekündigt.

II. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Ferner ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Berufung hat nach derzeitigem Beratungsstand schließlich offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht vollumfänglich stattgegeben. Die Klage ist zulässig (dazu im Folgenden unter 1.) und begründet (dazu im Folgenden unter 2.).

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger prozessführungsbefugt (dazu nachfolgend a) und sein Handeln nicht rechtsmissbräuchlich (dazu nachfolgend b).

a) Beim Kläger handelt es sich unstreitig um eine "qualifizierte Einrichtung" i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Die Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen hat im Hinblick auf die im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfenden Klagebefugnis konstitutive Wirkung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 66/09 - Gallardo Spyder, juris Rn. 11).

Es besteht entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Anlass, das Verfahren gemäß § 4 Abs. 4 UKlaG zur (nochmaligen) Klärung der Frage auszusetzen, ob der Kläger die einschlägigen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. An das Vorliegen begründeter Zweifel i.S. des § 4 Abs. 4 UKlaG sind strenge Anforderungen zu stellen, weil anderenfalls die effektive Durchsetzung der Ansprüche aus §§ 1, 2 UKlaG gefährdet wäre (vgl. BGH, a. a. O., m. w. N.; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Fedderse...

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