Verfahrensgang

AG Walsrode (Aktenzeichen 6 Lw 33/15)

 

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Walsrode vom 7. Mai 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind durch einen Altenteilsvertrag miteinander verbunden, der Grundlage dieses Verfahrens ist.

Durch Beschluss vom 7. Mai 2018 hat das Landwirtschaftsgericht den vom Antragsteller erhobenen Antrag, gerichtet auf Unterlassung einer von ihm behaupteten Störung durch den Antragsgegner, zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 11. Mai 2018 zugestellt worden.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 8. Juni 2018 neben Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt, die am 11. Juni 2018 auf der hiesigen Geschäftsstelle eingegangen ist (Bl. 357 GA). Dies entsprach der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses, wonach die Beschwerde entweder beim Ausgangsgericht oder beim Beschwerdegericht eingelegt werden könne. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 10. Juli 2018 ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde mangels einer zulässigen Rechtsmitteleinlegung als unzulässig zu verwerfen sein wird (Bl. 368 GA). Der Antragsteller hat hierzu mit einem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 20. Juli 2018 auf die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss verwiesen, wobei er die Ansicht vertritt, dass auf der Basis dieser Rechtsmittelbelehrung keine Unzulässigkeit der Beschwerde gegeben sei (Bl. 372 GA). Sogleich hat der Antragsteller in einem weiteren am 20. Juli 2018 bei dem Landwirtschaftsgericht eingegangenen Schriftsatz nochmals sofortige Beschwerde eingelegt verbunden mit einem Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der fehlerhaften Einlegung der Beschwerde beim Oberlandesgericht".

Der Antragsgegner hat dagegen mit Schriftsatz vom 9. Juli 2018 beim Amtsgericht in Bezug auf den Kostenausspruch in der erstinstanzlichen Entscheidung Anschlussbeschwerde eingelegt (Bl. 370 GA).

II. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist, über den der Senat als Beschwerdegericht nach § 19 FamFG zu entscheiden hat, ist nach § 18 FamFG zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand setzt gemäß § 17 Abs. 1 FamFG voraus, dass der Beteiligte ohne sein Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Dabei muss sich der Beteiligte das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen. Gemäß § 17 Abs. 2 FamFG wird ein fehlendes Verschulden vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. Zwischen der gesetzlichen Vermutung und der Fristversäumnis muss indes ein ursächlicher Zusammenhang bestehen, was dann nicht der Fall ist, wenn der Beteiligte wegen vorhandener Rechtskenntnisse über sein Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf (Keidel, FamFG, 19. Auflage, zu § 17 Rdnr. 37). Die Anforderungen an das Kausalitätserfordernis dürfen zwar nicht überspannt werden. Allgemein gilt hierzu aber Folgendes: Durch die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung wird ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumnis berechtigt, wenn die Belehrung einen unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum hervorruft und die Fristversäumnis darauf beruht. Ein vermeidbarer Rechtsirrtum ist entschuldbar, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist. Eine offenkundig fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung liegt vor, wenn sie - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermag (BGH, Beschluss vom 18.10.2017, LwZB 1/17, NJW 2018, 165, 166).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist vorliegend der ohne weiteres vermeidbare Rechtsirrtum des durch einen Fachanwalt für Erbrecht vertretenen Antragstellers nicht entschuldbar, weil sich die Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts für einen Rechtsanwalt, der mit Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit befasst ist und der deshalb über entsprechende Kenntnisse in Bezug auf das insoweit einschlägig FamFG verfügt, als offenkundig falsch darstellt mit der Folge, dass sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers nicht auf die Richtigkeit der Belehrung verlassen durfte.

Unter Geltung des FGG, das durch das FamFG zum 1. September 2009 abgelöst wurde, konnte die Besc...

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