Entscheidungsstichwort (Thema)

Umweltgefährdende Abfallbeseitigung: Lagerung von Fahrzeugwracks zur Ausschlachtung

 

Orientierungssatz

1. Auch Autowracks, die noch ausgeschlachtet werden sollen, stellen Abfall im Sinne von StGB § 326 dar.

2. Fahrzeugwracks mit darin enthaltenen Betriebsflüssigkeiten sind wegen der real bestehenden - und nicht nur theoretischen - Gefahr für deren unkontrolliertes Austreten geeignet, nachhaltig ein Gewässer oder den Boden zu verunreinigen (StGB § 326 Abs 1 Nr 4 Buchst a).

 

Normenkette

StGB § 326 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a

 

Fundstellen

Haufe-Index 538202

NStZ 1996, 191

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