Entscheidungsstichwort (Thema)
Umweltgefährdende Abfallbeseitigung: Lagerung von Fahrzeugwracks zur Ausschlachtung
Orientierungssatz
1. Auch Autowracks, die noch ausgeschlachtet werden sollen, stellen Abfall im Sinne von StGB § 326 dar.
2. Fahrzeugwracks mit darin enthaltenen Betriebsflüssigkeiten sind wegen der real bestehenden - und nicht nur theoretischen - Gefahr für deren unkontrolliertes Austreten geeignet, nachhaltig ein Gewässer oder den Boden zu verunreinigen (StGB § 326 Abs 1 Nr 4 Buchst a).
Normenkette
StGB § 326 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a
Fundstellen
Haufe-Index 538202 |
NStZ 1996, 191 |
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