Entscheidungsstichwort (Thema)

"Waldmeister" ist kein zulässiger Vorname

 

Leitsatz (amtlich)

Den Eltern obliegt die Sorge für die Person des Kindes. Das umfasst auch das Recht, dem Kind einen Vornamen zu geben. Diesem Recht sind Grenzen gesetzt. Es kann kein Vorname gewählt werden, der die naheliegende Gefahr begründet, dass er den Namensträger der Lächerlichkeit preisgeben wird. So verhält es sich bei der Wahl des Vornamens "Waldmeister".

 

Normenkette

BGB § 1626; GG Art. 6 Abs. 2 S. 2; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Beschluss vom 15.11.2013; Aktenzeichen 48 III 36/10)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des AG Bremen vom 15.11.2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1. und 2. tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 5.000 festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des Beteiligten zu 3. Sie beantragen, dass ihr am 12.7.2010 in Bremen geborener Sohn die Vornamen T. M. Waldmeister erhält.

Mit Bescheid vom 12.10.2010 lehnte der Standesbeamte des Standesamtes Bremen-Mitte die Beurkundung des Namens Waldmeister ab. Zur Begründung führte der Standesbeamte unter Bezugnahme auf ein von ihm eingeholtes Gutachten der Universität Leipzig aus, dass das Wort "Waldmeister" als Vorname nicht nachgewiesen werden könne. Das Wort "Meister" sei in der Schreibform "meistar" seit dem 8. Jahrhundert im deutschen Sprachraum für einen Baumeister, Künstler, Leiter, Lehrmeister und Lehrer bezeugt. Es erscheine nur in Familiennamen, die aus Berufsbezeichnungen entstanden seien. Zwar seien Blumen- und Pflanzenbezeichnungen heute vor allem als weibliche Vornamen gebräuchlich - wie etwa Jasmin, Rosa, Erika, und Lilia. Viele dieser Vornamen seien jedoch nicht als Pflanzennamen aufgekommen, sondern nur wegen ihrer Ähnlichkeit an Blumennamen angelehnt worden. Das Wort "Waldmeister" werde im deutschen Raum nicht als Vorname, sondern vor allem als Pflanzenbezeichnung und als Bestandteil für Getränke und Speiseeis assoziiert. Diese Assoziation eines Vornamens "Waldmeister" könne auf Grund seiner Herkunft und seiner allgemeinen Verwendung im Sprachgebrauch dazu führen, dass der Beteiligte zu 3. der Lächerlichkeit preisgegeben werde.

Gegen diesen Bescheid legten die Beteiligten zu 1. und 2. Widerspruch ein und begründeten ihn mit Schreiben vom 28.9.2012 u.a. damit, dass der Vorname "Waldmeister" nicht negativ konnotiert sei, sondern vor allem Naturverbundenheit impliziere. Vermeintliche Trendnamen wandelten nicht selten innerhalb einer Dekade zu einem regelrechten Stigma. Assoziationen änderten sich kontinuierlich und seien nicht vorhersehbar. Im Übrigen sei der Vorname "Woodruff" in den Archiven der US-Zensusbehörden mehrfach für das 19. und 20. Jahrhundert nachweisbar. Die eindeutige Nachweisbarkeit des Vornamens "Waldmeister" sowie des Namensbestandteils "Master/Meister" in der englischen Sprache müsse es ihnen ermöglichen, ihrem Sohn die ausgewählten und für ihn bestimmten Namen zu geben.

Das AG Bremen lehnte den Antrag auf Anweisung des Standesamtes Bremen zur Beurkundung des Vornamens Waldmeister mit Beschluss vom 15.11.2013 ab. Es führte aus, dass die grundsätzlich freie Namensgebung der Eltern ihre Grenze bei der Kindeswohlgefährdung finde. Die Verwendung der bekannten Pflanzen- und Geschmacksbezeichnung "Waldmeister" als Vorname gebe ein Kind der Lächerlichkeit preis.

Gegen diesen am 28.2.2014 zugestellten Beschluss hat der Bevollmächtigte der Beteiligten mit am 27.3.2014 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und beantragt, das Standesamt Bremen zur Beurkundung des Vornamens Waldmeister anzuweisen. Eine Beeinträchtigung oder Gefährdung des Kindeswohls sei durch den Vornamen Waldmeister nicht anzunehmen.

Mit weiterem Beschluss vom 16.5.2014 hat das AG dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Vorlage des Verfahrens an das Hanseatische OLG in Bremen zur Entscheidung verfügt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG) und auch sonst zulässig (§§ 59 ff. FamFG), insbesondere form- und fristgerecht (§ 63 Abs. 1 FamFG) eingelegt.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das AG hat es zutreffend abgelehnt, das Standesamt zur Beurkundung des Vornamens "Waldmeister" anzuweisen. Denn die Beteiligten zu 1. und 2. haben kein Recht, ihrem Sohn einen solchen Vornamen zu geben.

Dem Gesetz sind Normen, die die Zulässigkeit von Vornamen verbindlich regeln, nicht zu entnehmen. § 21 Abs. 1 Nr. 1 Personenstandsgesetz (PStG) bestimmt lediglich, dass im Geburtenregister die Vornamen und der Geburtsname des Kindes beurkundet werden. Wenn auch Verzeichnisse von Vornamen bestehen und Standesbeamte sich an ihnen orientieren, bestimmen diese die in Deutschland zulässigen Vornamen nicht abschließend. Denn ein materielles Recht, den Vornamen eines Kindes zu bes...

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