Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhalt bei Betreuung eines nichtehelichen Kindes, Bedarf bei Zusammenleben mit dem Vater, Erwerbsobliegenheit, Befristung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zum Bedarf der ein nichteheliches Kind betreuenden Mutter, die kurz vor der Geburt das 2. jur. Staatsexamen abgelegt, dann 1 ¼ Jahre mit dem Vater des Kindes zusammengelebt hat und von ihm unterhalten worden ist.

2. Auch nach der Neufassung des § 1615l II BGB ist der Betreuungsunterhalt nur zeitlich befristet bis zum 3. Geburtstag des Kindes zuzusprechen, sofern nicht im Zeitpunkt der Entscheidung schon festgestellt werden kann, dass nach Ablauf der 3-Jahresfrist die Voraussetzungen für einen Billigkeitsunterhalt gegeben sein werden.

3. Die über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus Unterhalt begehrende Mutter muss Umstände, die einer Ausweitung der ausgeübten Teilzeittätigkeit entgegenstehen, darlegen und ggf. beweisen; ihr können Erleichterungen bei der Darlegung und Beweisführung zuzubilligen sein.

 

Normenkette

BGB § 1610 Abs. 1, § 1615l Abs. 2 S. 2-5, Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Beschluss vom 16.10.2007)

 

Tenor

Der Klägerin zu 1. wird auf ihre sofortige Beschwerde in Abänderung des Beschlusses des AG - FamG - Bremen vom 16.10.2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. insoweit bewilligt, als sie für die Zeit von September 2006 bis 13.7.2008 weiteren monatlichen Unterhalt von 700 EUR verlangt. Sie hat monatliche Raten von 45 EUR ab April 2008 zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt (Nr. 1811 der Anlage 1 zu § 3 II GKG).

 

Gründe

Die Klägerin zu 1. (im Folgenden: Klägerin) und der Beklagte sind die Eltern des am 14.7.2005 geborenen, bei der Klägerin lebenden Klägers zu 2. (im Folgenden: Kläger). Sie waren und sind nicht miteinander verheiratet. Nachdem sie sich Anfang 2003 kennen gelernt hatten, haben sie zunächst eine Wochenendbeziehung geführt. Im April 2005 hat die Klägerin ihr zweites juristisches Staatsexamen abgelegt. Sie ist sodann im Mai 2005 zum Beklagten gezogen und hat - mit dem zwei Monate später geborenen Kläger - bis zur Trennung im August 2006 mit ihm zusammen gelebt. Während des Zusammenlebens mit dem Beklagten hatte die Klägerin, sieht man von dem bis zwei Monate nach der Geburt des Klägers gezahlten Mutterschaftsgeld ab, kein eigenes Einkommen. Sie hat vielmehr das gemeinsame Kind versorgt, sich in streitigem Umfang um den gemeinsamen Haushalt gekümmert und vom Einkommen des Beklagten gelebt, der niedergelassener Zahnarzt ist.

Soweit es den von der Klägerin für die Zeit ab September 2006 verlangten Betreuungsunterhalt gem. § 1615l BGB angeht - der vom Kläger begehrte Kindesunterhalt über titulierte Beträge hinaus ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, hat der Beklagte diesen i.H.v. monatlich 800 EUR, begrenzt bis zum 13.7.2008, titulieren lassen. Die Klägerin errechnet sich einen monatlichen Bedarf von 1.500 EUR und meint, dieser Betrag stehe ihr auch nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Klägers zu. Dementsprechend begehrt sie mit der eingereichten Klage, für die sie um Prozesskostenhilfe nachsucht, bis 13.7.2008 monatlich weitere 700 EUR und für die Zeit danach monatlich 1.500 EUR. Das FamG hat den Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der eingereichten Klage abgelehnt.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nur insoweit begründet, als es den Zeitraum bis zum 13.7.2008, also bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Klägers, betrifft. Nur insoweit verspricht die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO.

1. Entgegen der Annahme des FamG hat die Klägerin einen monatlichen Bedarf von 1.500 EUR schlüssig dargelegt.

Der Bedarf der ein nichteheliches Kind betreuenden Mutter richtet sich gem. §§ 1615l III S. 1, 1610 I BGB nach der Lebensstellung der Mutter. Maßgebend ist, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie bisher gelebt hat (BGH FamRZ 2007, 1303, 1304). War sie vor der Geburt des Kindes erwerbstätig, ist ihre Lebensstellung durch das erzielte Einkommen geprägt, sofern es sich dabei um ein nachhaltig, also nicht nur vorübergehend erzieltes Einkommen gehandelt hat. Aus dem Einkommen des Vaters des Kindes leitet sich die Lebensstellung der Mutter dagegen grundsätzlich nicht ab. Etwas anderes gilt nach wohl h.M. in Rechtsprechung und Literatur (etwa OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 1772; Wever, in: Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht, Hrsg. Schnitzler, 2. Aufl. 2008, § 10 Rz. 53 f.; wohl auch BGH, FamRZ 2005, 442, 443), der der Senat folgt, dann, wenn die Mutter mit dem Vater des Kindes zusammengelebt hat und von ihm nachhaltig unterhalten worden ist. In einem solchen Fall kann sich der Bedarf der Mutter ausnahmsweise nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vaters, an denen sie teilgehabt hat, richten.

Im vorliegenden Fall streiten die Parteien zunächst um die Frage, ob der Bedarf der Klägerin - leitet man ihn aus...

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