Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksamkeit von Klauseln über Preisnebenabreden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets

 

Leitsatz (amtlich)

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets, die Preisnebenabreden enthalten (hier: "Premiumversand inkl. Bearbeitungsgebühr 29,90 EUR", "ticketdirekt - das Ticket zum Selbstausdrucken... 2,50 EUR") sind unwirksam.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 31.08.2016; Aktenzeichen 1 O 969/15)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Bremen vom 31.08.2016, Az. 1 O 969/15, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III. Dieses Urteil sowie das vorgenannte Urteil des LG Bremen sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beklagte betreibt auf einem unter der Internetadresse [...] erreichbaren Onlineportal einen Telemediendienst, der Tickets für Veranstaltungen beschafft, vermittelt und den Kunden zur Verfügung stellt. Der Kläger, ein rechtsfähiger Verein, macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche nach dem Unterlassungsklagegesetz geltend und beanstandet zwei von der Beklagten angebotene Möglichkeiten der Übermittlung von Tickets.

In den unter der genannten Internetadresse hinterlegten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Internet)" (Bl. 15 ff.) heißt es unter anderem: "Die X. AG & Co. KGaA vertreibt die Tickets im Auftrag des jeweiligen Veranstalters als Vermittlerin oder als Kommissionärin, es sei denn, sie ist im Einzelfall ausdrücklich selbst als Veranstalter ausgewiesen. Mit der Bestellung von Tickets beauftragt der Kunde die X. AG & Co. KGaA mit der Abwicklung des Kartenverkaufes einschließlich Versand." Unter III. 2. der genannten Bedingungen heißt es u.a.: "Bei der Internet-Bestellung werden Service- und Versandkosten erhoben, die je nach Veranstaltung variieren können". Im Zuge eines Bestellvorgangs über die Plattform der Beklagten werden zunächst Ticketpreise angezeigt, die als "Normalpreis" bezeichnet sind. Hierzu weist die Beklagte aus, dass dieser den Ticketpreis, die "MwSt, die Vorverkaufsgebühr und eine Buchungsgebühr von max. 2 EUR" beinhalte (Bl. 5, Bl. 23). Nachdem der Kunde Tickets in den Warenkorb gelegt hat, folgen Auswahlmöglichkeiten zum "Versand", die hierfür berechneten Beträge werden den Tickets zugeschlagen. Die Beklagte bietet u.a. einen "Premiumversand", für den sie nunmehr 29,90 EUR berechnet, und die Option "ticketdirect" an, eine Möglichkeit für den Käufer, das Ticket als. pdf-Datei nach Bereitstellung eines entsprechenden Links durch die Beklagte abzurufen und selbst auszudrucken. Für die letztgenannte Option berechnet die Beklagte eine "Servicegebühr" von 2,50 EUR. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 18.12.2014 und vom 19.01.2015 vorgerichtlich zur Unterlassung aufgefordert, die Verwendung der hier beanstandeten Klauseln wurde fortgesetzt.

Der Kläger hat vertreten, dass die beiden angefochtenen Regelungen kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen würden. Eine Inhaltskontrolle sei eröffnet, da die Klauseln Preisnebenabreden seien und den Positionen keine gesondert zu erbringende Leistung gegenüberstehe, was eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften sei. Der Verbraucher habe dafür zu zahlen, dass das Ticket zur Verfügung gestellt werde, was jedoch Gegenstand der vertraglichen Pflicht der Beklagten und daher nicht gesondert abrechenbar sei. Das Entgelt für den Premiumversand enthalte zudem mehr als die reinen Kosten für die Versendung, da noch zusätzliche Bearbeitungsgebühren als Serviceleistungen berechnet werden würden. Für die Abmahnung der Beklagten sei ein Aufwand von 260,00 EUR entstanden.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über den Erwerb von Tickets für Veranstaltungen, die mit Verbrauchern über einen Telemediendienst geschlossen werden, einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen:

1. Premiumversand (inklusive Bearbeitungsgebühr) 29,90 EUR

2. ticketdirect - das Ticket zum Selbst-Ausdrucken 2,50 EUR;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 260 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (13.08.2015) zu zahlen...

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