Entscheidungsstichwort (Thema)

Einlegung einer Beschwerde ohne Unterschrift durch einen Versorgungsträger in einer familienrechtlichen Versorgungsausgleichssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG, dass die Beschwerde vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen ist, gilt auch bei Beschwerdeeinlegung durch einen Versorgungsträger in einer familienrechtlichen Versorgungsausgleichssache.

2. Die Einlegung einer Beschwerde darf nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden (hier: Beschwerde wird nur für den Fall eingelegt, dass eine "Korrektur" des Beschlusses durch das Familiengericht nicht möglich ist).

 

Normenkette

FamFG § 64 Abs. 2 S. 4

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Aktenzeichen 67 F 208/18)

 

Tenor

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 06.06.2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die weitere Beteiligte zu 3).

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 2.109,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 06.06.2019 ist die Ehe der Beteiligten geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt worden. Unter anderem wurde zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3) (Vers.-Nr. [...]) im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von EUR 2.066,57 bezogen auf den 31.08.2018 übertragen. Auf den Inhalt des vorgenannten Beschlusses im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen.

Dieser Beschluss ist der weiteren Beteiligten zu 3) am 05.07.2019 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage, eingegangen beim Amtsgericht Bremen am 09.07.2019, hat die weitere Beteiligte zu 3) Korrektur des Beschlusses vom 06.06.2019 beantragt. Weiter heißt es: "Wenn dieser Berichtigungsbeschluss nur im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens möglich ist legen wir hiermit - Beschwerde - ein." Zur Begründung wird ausgeführt, dass der in dem angefochtenen Beschluss genannte Ausgleichswert von EUR 2.066,57 unter die Wertgrenze für die interne Teilung falle und sich die weitere Beteiligte zu 3) deshalb gemäß § 14 VersAusglG vorbehalte, eine externe Teilung zu verlangen. Der Schriftsatz ist nicht eigenhändig unterzeichnet, sondern lediglich mit dem maschinenschriftlichen Schriftzug "Ihr C. Kundenservice" versehen.

Durch Verfügung vom 18.07.2019, der weiteren Beteiligten zu 3) ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 30.07.2019 zugestellt, hat der Senatsvorsitzende die weitere Beteiligte zu 3) darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde derzeit unzulässig sei und dies näher begründet. Auf den Inhalt der Verfügung vom 18.07.2019 wird ergänzend Bezug genommen. Die weitere Beteiligte zu 3) wurde außerdem darauf hingewiesen, dass eine formgerechte Beschwerde innerhalb der laufenden Beschwerdefrist noch eingelegt werden könne. Weitere Schriftsätze der weiteren Beteiligten zu 3) sind nicht eingegangen.

II. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) ist als unzulässig zu verwerfen.

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 06.06.2019 ist der Beteiligten zu 3) am 05.07.2019 zugestellt worden. Die Beschwerde hätte deshalb gemäß § 63 Abs. 1 FamFG binnen eines Monats ab Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses, also bis zum Ablauf des 05.08.2019, beim Amtsgericht Bremen (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG) in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt werden müssen. Zwar ist die Beschwerde der Beteiligten zu 3) mit Schriftsatz vom 05.07.2019 am 09.07.2019 und somit innerhalb der genannten Frist beim Amtsgereicht Bremen eingegangen. Entgegen § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG ist die Beschwerde aber von der Beteiligten zu 3) nicht eigenhändig unterzeichnet, sondern lediglich mit einem maschinenschriftlichen Schriftzug versehen worden, obwohl die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich darauf hinweist, dass die Beschwerde zu unterzeichnen ist. Dieses Unterschriftserfordernis gilt auch bei Beschwerdeeinlegung durch einen Versorgungsträger (OLG Bamberg, FamRZ 2013, 480; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 64 Rn. 32 m.w.N.) und muss innerhalb der Beschwerdefrist erfolgen (OLG Bamberg, a.a.O.). Eine diesem Erfordernis entsprechende, ordnungsgemäß unterschriebene Beschwerde ist, trotz entsprechenden Hinweises des Vorsitzenden vor Ablauf der Beschwerdefrist, innerhalb der Beschwerdefrist beim Amtsgericht Bremen nicht eingegangen.

Zudem darf die Einlegung einer Beschwerde nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden (hier: Beschwerde wird nur für den Fall eingelegt, dass eine "Korrektur" des Beschlusses des Amtsgerichts nicht möglich ist) (vgl. Keidel/Sternal, a.a.O., Rn. 21 f.). Eine Berichtigung des angefochtenen Beschlusses durch das Amtsgericht kam aber nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 FamFG (Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeit) bei der Frage, ob interne oder externe Teilung anzuordnen war, nicht vorliegen.

Die Kostenentsche...

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