Verfahrensgang
LG Bremen (Entscheidung vom 20.07.1995; Aktenzeichen 2 T 247/95) |
AG Bremen (Entscheidung vom 14.03.1995; Aktenzeichen 111a II 54/93 WEG) |
Tenor
Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Bremen vom 20. Juli 1995 wird zurückgewiesen, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung lassen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin in der weiteren Beschwerde einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
Fundstellen
Dokument-Index HI728042 |
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