Verfahrensgang

LG Braunschweig (Aktenzeichen 7 O 1700/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11.10.2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 11.02.2016 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.935,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat vorab die durch die Säumnis im Termin vom 11.02.2016 entstandenen Kosten zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 15% und die Beklagte 85%.

Dieses Urteil ist für die Parteien ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.235,58 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer Vollkaskoversicherung in Anspruch.

Der Kläger ist Eigentümer des Pkws ...mit dem amtlichen Kennzeichen ...

Zwischen den Parteien bestand für das vorgenannte Fahrzeug ein Vertrag über eine Kfz-Versicherung, die u. a. eine Vollkaskoversicherung umfasste. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung mit Stand 01.10.2014 (im Folgenden als AKB 2014 bezeichnet) und die ergänzenden Bedingungen für die Kfz-Umweltschadensversicherung der Beklagten zugrunde (Band II d. A.).

Mit Schriftsatz vom 10.07.2015 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos unter Fristsetzung bis zum 20.07.2015 (Anlage K 3) zur Zahlung von 5.235,58 EUR auf.

Der Kläger nimmt die Beklagte mit der vorliegenden Klage auf Zahlung von 5.235,38 EUR nebst Verzugszinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Er behauptet, dass er am 19.03.2015 das Fahrzeug mit laufendem Motor vor der Toreinfahrt des Hauses des Zeugen Z., M.-straße 14, G., abgestellt habe. Dann sei er ausgestiegen und habe den rechten Flügel des Tores aufgemacht. Als er gesehen habe, dass sich das Fahrzeug in Bewegung gesetzt habe, sei er zu dem Fahrzeug hingelaufen und habe sich in das Fahrzeug gesetzt. Er sei dann von der Bremse abgerutscht und auf das Gas gekommen, worauf das Fahrzeug nach vorne geschossen sei, den linken Torflügel durchbrochen und zwei Stützpfeiler mitgenommen habe. Ob der Wahlhebel auf P, N oder D gestanden habe könne er nicht sagen. Der an dem Fahrzeug eingetretene Schaden sei gemäß der Rechnung der Firma P. GmbH vom 04.05.2015 (Anlage K 2) repariert worden und der Kläger habe die Rechnung über Reparaturkosten in Höhe von 5.235,58 EUR einschließlich Mehrwertsteuer beglichen.

Nachdem der Kläger in der Sitzung vom 11.02.2016 keinen Antrag gestellt hatte, hat das Landgericht Braunschweig auf Antrag der Beklagten unter demselben Datum die Klage mit Versäumnisurteil vom 11.02.2016 (Bl. 79 d. A.) abgewiesen.

Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Kläger am 18.02.2016 Einspruch eingelegt.

Das Versäumnisurteil ist dem Klägervertreter am 19.02.2016 zugestellt worden.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

das Versäumnisurteil vom 11.02.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.235,58 EUR nebst 5% Zinsen usw. hierauf seit dem 21.07.2015 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 571,44 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

unter Zurückweisung des Einspruchs das Versäumnisurteil vom 11.02.2016 aufrechtzuerhalten.

Sie bestreitet, dass es zu dem Schadensereignis, wie von dem Kläger geschildert, gekommen sei. Der Kläger habe gegenüber dem Parteigutachter G. angegeben, dass er mit den Vorderrädern wahrscheinlich auf dem Bordstein stehend angehalten und den Wahlhebel wahrscheinlich auf "D" gestellt habe. In dieser Konstellation wäre es dem Kläger aber nicht möglich gewesen, aus dem Fahrzeug auszusteigen. Der Kläger habe durch diese offensichtlich falschen Angaben auch vorsätzlich, sogar arglistig gegen seine Obliegenheiten verstoßen, so dass die Beklagte leistungsfrei sei. Auch seien die in der Rechnung vom 04.05.2015 ausgewiesenen Reparaturarbeiten nicht vollständig durchgeführt worden.

Das Landgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 11.10.2016 (Bl. 327 d. A.) das Versäumnisurteil vom 11.02.2016 bestätigt und aufrechterhalten. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Ausführungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehe. Tatsächlich und technisch sei die Schilderung des Klägers nicht plausibel und nicht in sich stimmig, so dass es bereits an einer substantiierten Schilderung eines (versicherten) Unfalls fehle. Allein der Umstand, dass der Kläger sein Fahrzeug habe reparieren lassen, verpflichte die Beklagte nicht zur Zahlung von Reparaturkosten. Am 11.02.2016 habe der Kläger in Person erklärt, er wisse nicht me...

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