Normenkette

AGBG § 13 Abs. 1; VVG § 172 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Göttingen (Urteil vom 16.10.2002; Aktenzeichen 8 O 348/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Göttingen vom 16.10.2002 – 8 O 348/01 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger will der Beklagten nach § 13 AGBG untersagen lassen, sich bei der Abwicklung von Verträgen über private Rentenversicherungen auf die im Klagantrag aufgerührten Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu berufen.

Die beanstandeten Klauseln in den AVB vom 26.6.1998 wurden von der G. Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit bis Ende 2000 bei Neuabschlüssen verwendet. Wegen des weiteren Inhaltes der AVB wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen der AVB (Bl. 21–27 d.A.) Bezug genommen. Mit Genehmigung des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen vom 19.7.2001 übernahm die Beklagte den Versicherungsbestand gem. § 14 VAG von der G. Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit. In zwei Urteilen vom 9.5.2001 (BGH v. 9.5.2001 – IV ZR 138/99, MDR 2001, 1057 = BGHReport 2001, 546 = NJW 2001, 2012–2014 u. v. 9.5.2001 – IV ZR 121/00, MDR 2001, 1055 = BGHReport 2001, 542 = NJW 2014-2019) erklärte der BGH Versicherungsbedingungen wegen Verstoßes gegen das so genannte Transparenzgebot für unwirksam, die im Wortlaut weitgehend mit den hier streitgegenständlichen Klauseln übereinstimmen. Die G. Versicherung auf Gegenseitigkeit hatte allerdings mittlerweile für Neuverträge nur noch AVB in einer geänderten Fassung vom 23.11.2000, die Beklagte von Beginn an wiederum geänderte Versicherungsbedingungen i.d.F. vom 11.7.2001 verwendet. Die letzteren Regelwerke sind nicht Gegenstand des Rechtsstreites. Die Beklagte ersetzte im Rahmen eines Treuhänderverfahrens nach § 172 Abs. 2 VVG auch bei den Altverträgen die beanstandeten AVB durch die aktuellen AVB und übersandte diese den Bestandskunden mit Schreiben vom 29.11.2001. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Ersetzung nach § 172 Abs. 2 VVG zulässig ist. Bei der Abwicklung der übernommenen Altverträge berechnete die Beklagte durchgehend Abschlusskosten und Abzüge entspr. den Regelungen in den beanstandeten AVB. Soweit Versicherungsnehmer sich hiergegen wandten, berief die Beklagte sich darauf, dass sich die Berechnung bereits aus dem Gesetz bzw. einer ergänzenden Vertragsauslegung ergäbe und der BGH in den genannten Urteilen zwar die mangelnde Transparenz der fraglichen Klauseln gerügt, das Berechnungsverfahren selbst aber inhaltlich nicht beanstandet habe. Auf den von der Beklagten vorgelegten Mustertext zur Verwendung der Mitarbeiter in entsprechenden Fällen und das Schreiben vom 15.1.2002 (Bl. 252, 255 d.A.) wird Bezug genommen. Das gleichfalls von der Beklagten vorgelegte Schreiben vom 7.6.2001 stammt noch von der G. Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit (Bl. 257 d.A.).

Der Kläger hat sein Unterlassungsbegehren auf die fehlende Transparenz der fraglichen Klauseln gestützt. Diese unterschieden sich nur unwesentlich von den Klauseln, die der BGH in seinen Urteilen vom 9.5.2001 wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für rechtswidrig erklärt habe. Die Wiederholungsgefahr werde durch das Treuhänderverfahren nach § 172 Abs. 2 VVG nicht beseitigt, weil es für private Rentenversicherungen nicht anwendbar sei. Zudem verstoße dieses Verfahren gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.

Die zunächst gegen die G. Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit gerichtete Klage hat der Kläger im Hinblick auf die Übertragung des Bestandsgeschäftes zurückgenommen und auf die Beklagte umgestellt. Den weiter gehenden Antrag, auch die zukünftige Verwendung der Klauseln zu verbieten, hat er für erledigt erklärt.

Der Kläger hat sodann beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 500.000 DM – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, zu unterlassen, sich bei der Abwicklung von Verträgen über private Rentenversicherungen aus der Zeit ab dem 22.7.1994 (152) auf die nachfolgend genannten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berufen, soweit dies nicht ggü. einer natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft geschieht, die beim Anschluss des Versicherungsvertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt:

㤠6

Kündigung

(1) Sie können Ihre Versicherung nur vor dem vereinbarten Rentenbeginn ganz oder teilweise kündigen, …

Auszahlung eines Rückkaufswertes bei ...

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