Normenkette

BGB § 635 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Göttingen (Urteil vom 13.12.2000; Aktenzeichen 8 O 179/97)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.12.2002; Aktenzeichen VII ZR 101/02)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 8.11.2001 – Az.: 8 U 10/01 – wird aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Göttingen vom 13.12.2000 – Az. 8 O 179197 – abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 42.005,86 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 19.12.1996 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 28 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 72 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 75 %, jedoch mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Termin vom 8.11.2001, die allein der Kläger zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 65.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 2.200 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beiden Parteien wird gestattet, Sicherheit durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu leisten.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen um Schadensersatz wegen Verletzung von Architektenpflichten.

Die Beklagten erwarben 1988 oder 1989 von dem Rechtsanwalt und Notar X. je zur ideellen Hälfte das im Grundbuch von Göttingen Bl. 2 … unter laufender Nr. 1 und 2 eingetragene Grundstück H.-Straße.

Im Sommer 1991 traten die Parteien in Kontakt, und der Kläger begann mit der Planung für die Modernisierung und dem Umbau des Hauses. Er fertigte unter dem 15.7.1991 einen ersten Grundriss (Bl. 92 d.A.) und vermaß die Räumlichkeiten.

Unter dem 5.9.1991 übermittelte der Kläger den Beklagten eine Kostenschätzung, die für den Umbau des Gebäudes 657.700 DM, für die Küche mit Geräten 40.000 DM, die Außenanlagen 78.000 DM und die Baunebenkosten inkl. Architektenleistung u.Ä. 104.400 DM, insgesamt also 880.100 DM als Umbaukosten vorsah (Bl. 20 ff. d.A.).

Mit Schreiben vom 7.11.1991 (Bl. 59 d.A.) bestätigte der Kläger den erteilten Auftrag der Beklagten zum Umbau auf der Grundlage seiner Kostenschätzung vom 5.9.1991.

Mit Schreiben vom 5.7.1993 (Bl. 147 d.A.) teilte der Beklagte zu 2) dem Kläger mit, er könne, „was etwaige Arbeiten angeht, schalten und walten, wie Sie das für erforderlich und möglich halten”.

Bereits unter dem 19.6.1992 ermittelte der Kläger anlässlich einer vorangegangenen Baubegehung mit dem Beklagten zu 2) verschiedene Mängel des Objekts und erstellte ein entspr. „Gutachten” (Bl. 143 ff. d.A.). Nachdem der frühere Eigentümer und nachmalige Mieter L. das Objekt geräumt hatte und im Oktober 1993 mit den Bauarbeiten begonnen worden war, fertigte der Kläger am 2.11.1993 eine Mehrzahl von Auftragsschreiben namens der Beklagten, die u.a. die Gewerke Heizungs- und Sanitär- sowie Elektroinstallationen, Erd-, Maurer-, Beton- und Stahlbeton-, Maler- sowie Dachabdichtungs- und Klempnerarbeiten betrafen. Der Kläger vergab die Arbeiten im Stundenlohn, ohne ein Leistungsverzeichnis erstellt oder eine nähere Konkretisierung der auszuführenden Arbeiten vorgenommen zu haben.

Am 3.11.1993 fand eine Begehung des Gebäudes statt, an der die Parteien sowie die bei dem Kläger beschäftigte Architektin H. teilnahmen. Von Letzterer wurde unter dem gleichen Datum ein Begehungsprotokoll gefertigt; insoweit ist zwischen den Parteien streitig, ob dieses Protokoll den Beklagten seitens des Klägers übersandt worden ist. In diesem ist aufgenommen, dass für den Umbau von einem geschätzten Kostenrahmen i.H.v. ca. 1.100.000 DM ohne Außenanlagen und Garten auszugehen sei.

In der Folgezeit wurden die in Auftrag gegebenen Gewerke von den beauftragten Handwerkern ausgeführt. Unter dem 14.2.1994 erstellte der Kläger eine „erweiterte Kostenschätzung nach DIN 276” auf der Grundlage der Kostenschätzung vom 5.9.1991 (Bl. 32 ff. d.A.). Diese „erweiterte Kostenschätzung” schloss mit geschätzten Kosten der Baukonstruktion i.H.v. 1.148.775,62 DM und geschätzten Kosten der Außenanlagen i.H.v. 92.346,90 DM. Der Kläger versah diese erweiterte Kostenschätzung mit einer sog. Mehrkostenanalyse, in der er die Gründe für den Anstieg der Kosten niedergelegt hatte.

Am 6.4.1994 bezogen die Beklagten das Haus in der H.-Straße.

Unter dem 27.7.1995, überarbeitet am 7.11.1996, stellte der Kläger die Kosten der Baumaßnahme mit 1.540.006,66 DM brutto ohne Außenanlagen und ohne Architekten- bzw. Statikerleistungen fest (Bl. 27 ff.).

Unter dem 12.11./6.12.1996 erteilte der Kläger den Beklagten eine Rechnung i.H.v. 4.356,19 DM (Bl. 11 ff. d.A.) bezüglich einer Bestands-Bauaufnahme d...

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