Verfahrensgang

LG Braunschweig (Urteil vom 18.02.2008; Aktenzeichen 4 O 2279/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.01.2010; Aktenzeichen II ZA 4/09)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Braunschweig vom 18.2.2008 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird - auch in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertwertfestsetzung im Urt. v. 18.2.2008 - auf 4.432,64 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB gerichtlich geltend gemacht. Mit Versäumnisurteil vom 25.6.1999 verurteilte das LG Berlin - 25 O 703/98 - den Beklagten zur Zahlung von 29.975,15 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7.4.1998; einen Tatbestand und eine Begründung enthält das Versäumnisurteil nicht.

Mit Beschluss des AG Braunschweig vom 14.3.2007 wurde über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Klägerin meldete im Insolvenzverfahren ihre Forderung i.H.v. 11.081,59 EUR nebst Zinsen und Kosten, insgesamt 18.465,54 EUR, zur Insolvenztabelle an.

Da der Beklagte gegen "das Privileg der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" Widerspruch angemeldet hat, begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Forderungen der Klägerin "Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung darstellen".

Das LG hat mit Urteil vom 18.2.2008 der Klage stattgegeben und den Standpunkt vertreten, dass durch das Urteil des LG Berlin bereits rechtskräftig festgestellt sei, dass es sich um Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handele.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, wendet sich der Beklagte mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung und trägt vor:

Das LG habe der Entscheidung des LG Berlin zu Unrecht Präklusionswirkung zuerkannt. Das sei bereits logisch unrichtig, denn gegen eine Präklusionswirkung spreche, dass die Klägerin neuerlich Klage erhoben habe statt "im Rahmen der Vorverfahren" den Widerspruch des Beklagten als unzulässig anzugreifen. Mit der Klageerhebung und Klagebegründung habe die Klägerin deshalb konkludent darauf verzichtet, unter dem Gesichtspunkt der Präklusion zu argumentieren.

Die Friese GmbH Schrotthandel-Containerservice, deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagte gewesen ist, habe bei der Klägerin Rückstände gehabt, weswegen der Beklagte wiederholt an die Anmeldung eines Konkurses gedacht habe; er habe jedoch die Hoffnung gehabt, die Zahlungsrückstände ausgleichen zu können. In Gesprächen mit der Klägerin habe der Beklagte die Situation erklärt und immer wieder Teilzahlungen geleistet. Von einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten könne deshalb nicht die Rede sein. Dem Beklagten sei es wegen Pfändungen des Finanzamts auch nicht möglich gewesen, die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen abzuführen.

Auf den dem Urteil des LG Berlin zugrunde liegenden Sachverhalt könne im vorliegenden Verfahren nicht zurückgegriffen werden.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Braunschweig vom 18.2.2008 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert:

Die Feststellungsklage sei zulässig; das Feststellungsinteresse der Klägerin folge aus §§ 184 Satz 1, 201 Abs. 2 Satz 1, 301 Abs. 1, 302 Ziff. 1 InsO, weil der Beklagte gegen die Qualifizierung der Forderung als aus vorsätzlich unerlaubter Handlung herrührend Widerspruch eingelegt habe.

Das Feststellungsbegehren sei auch begründet. Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht abgeführter Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB. Dies stehe bereits auf Grund der Titulierung in dem Urteil des LG Berlin vom 25.6.1999 fest, ergebe sich aber auch aus der Anspruchsbegründung vom 9.4.1999.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

B. Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet.

I.1. Die Feststellungsklage (§ 256 ZPO) ist zulässig.

Das Urteil des LG Berlin lässt ein Rechtsschutzbedürfnis für die jetzige Feststellungsklage nicht entfallen. Der Widerspruch des Beklagten gegen die Einordnung der Forderung als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung macht deutlich, dass dieser nicht bereit ist, eine - nach § 302 Nr. 1 InsO grundsätzlich zulässige - Zwangsvollstreckung wegen der Forderung hinzunehmen. Sein Verhalten lässt eine Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) erwarten, sobald die Klägerin nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus ihre...

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