Verfahrensgang

AG Wolfsburg (Aktenzeichen 3a XIV 256)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde vom 30.6.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 2.6.2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers durch die Beteiligte zu 2. am 24.2.2017 rechtwidrig war.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Beteiligte zu 2. hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers zu tragen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer ist Anhänger des Fußballvereins SV B und sympathisiert mit der dortigen Ultra-Szene. Er besucht regelmäßig Heim- und Auswärtsspiele. Er ist bisher weder strafrechtlich in Erscheinung getreten noch sind gegen ihn Ermittlungsverfahren (insbesondere auch nicht wegen im Zusammenhang mit dem Besuch von Fußballspielen begangener Straftaten) geführt worden. Er ist nicht in polizeiinternen Datenbanken (INPOL, POLAS, Gewalttäter Sport) eingetragen.

Am 24.2.2017 trat der Beschwerdeführer gemeinsam mit 39 weiteren Personen in Bremen die Fahrt in einem Reisebus an, um das Auswärtsspiel des SV B gegen den VfL W in Wolfsburg (22. Spieltag; Anpfiff 20:30 Uhr) zu besuchen. Beide Vereine standen zu diesem Zeitpunkt auf einem Tabellenplatz in der Nähe der Abstiegsränge. Der Beschwerdeführer war im Besitz einer gültigen Eintrittskarte.

Gegen 17:00 Uhr hielt der Bus auf dem Parkplatz R an der BAB 2. Im Anschluss hieran meldeten Dritte der Polizei unter Angabe des amtlichen Kennzeichens des Reisebusses, dass auf dem Parkplatz von Fußballfans Sachbeschädigungen (sog. Graffiti-Tags "HB02 Ultras") begangen worden seien.

Eine Funkstreifenwagenbesatzung der Autobahnpolizei übernahm daraufhin die Begleitung des Reisebusses und benachrichtigte die Beteiligte zu 2. Diese übernahm durch ihre Beamten die Begleitung des Busses und stoppte diesen auf einem Parkplatz in einem Industriegebiet in We. Dabei waren auch sogenannte szenekundige Beamte anwesend. Zunächst wurden strafprozessuale Maßnahmen (Identitätsfeststellung, Durchsuchung, erkennungsdienstliche Behandlung) sukzessive durchgeführt. Diese Maßnahmen waren bei dem Beschwerdeführer um 18:30 Uhr beendet. Ein Zusammenhang zwischen der begangenen Sachbeschädigung und dem Beschwerdeführer konnte nicht hergestellt werden.

Die Personen, bei denen die strafprozessualen Maßnahmen abgeschlossen waren, wurden von der Beteiligten zu 2. bis zum Abschluss der Maßnahmen insgesamt zur Erstellung einer "differenzierten Gefahrenprognose" bis ca. 19:30 Uhr in Gewahrsam genommen.

Sprühdosen o.ä. wurden im Bus nicht gefunden. Gleiches gilt für aktive oder passive Bewaffnung. Es wurden die auf den Lichtbildern (Bl. 51 d. A.) abgebildeten Bekleidungsgegenstände sichergestellt, welche von der Beteiligten zu 2. als Vermummungsgegenstände eingestuft wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Bezug genommen. Ein Bezug zu dem Beschwerdeführer konnte auch insoweit nicht hergestellt werden.

Hinsichtlich der Mitreisenden des Beschwerdeführers lagen danach folgende Erkenntnisse vor:

  • Es handelte sich "größtenteils" um Angehörige der Ultra-Gruppen "Ultra Team B" und "I. Y.".
  • 38 der 40 Fahrgäste waren männlich, einige Businsassen waren erheblich alkoholisiert.
  • 8 Businsassen waren in der Datei "Gewalttäter Sport" gespeichert.
  • Von diesen 8 Personen waren 5 Personen am 25.11.2015 an einem Vorfall im Rahmen der Anreise mit der Bahn zu einem Auswärtsspiel in W beteiligt. Dabei kam es zu einer massiven Bedrohung einer Zugbegleiterin und Ausschreitungen von insgesamt überwiegend den Ultra-Gruppen "I. Y" und "Wa." angehörenden Personen gegenüber der eingesetzten Polizei.
  • Ein "Großteil" der Mitreisenden war nach den Angaben des anwesenden szenekundigen Beamten aus B im November 2015 bei der Anreise mit der Bahn zu einem Auswärtsspiel in H kontrolliert worden. Dabei wurden Betäubungsmittel, Vermummungsgegenstände, Pyrotechnik und Schutzbewaffnung aufgefunden.

Sodann entschloss sich die Beteiligte zu 2., den Reisebus mit allen Insassen unter polizeilicher Begleitung bis nach B zurückzuführen, wo man gegen 22:30 Uhr eintraf. Toilettengänge der Businsassen während der Fahrt mussten durch optische Signale (Aufblenden, Blinken) bei den begleitenden Polizeibeamten angemeldet werden. Den Businsassen war es nicht möglich, den Bus eigenmächtig zu verlassen.

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgte das Verbringen des Busses nach B zur Durchsetzung eines zuvor für ganz Niedersachsen ausgesprochenen Platzverweises. Die Beteiligte zu 2. bringt in diesem Zusammenhang vor, es sei "lediglich" ein Betretungsverbot für die Stadt W (befristet bis 24:00 Uhr) ausgesprochen worden. Der verkehrsgünstigste Weg zurück nach B habe durch das Stadtgebiet von W geführt. Daher sei der Reisebus auf diesem Weg von starken Polizeikräften begleitet worden. Nach dem Verlassen des Stadtgebiets von W sei der Reisebus zur Überwachung des Aufenthalts- und Betretungsverbots von einem Funkstre...

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