Verfahrensgang

LG Braunschweig (Beschluss vom 07.12.1987; Aktenzeichen B T 465/87)

 

Tenor

wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß der Beschwerdekammer des Landgerichts Braunschweig vom 07. Dezember 1987 auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.

 

Gründe

Der damalige Verwalter der Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft PANORAMIC lud mit Schreiben vom 26. Oktober 1981 (Kopie Bl. 18/19 dA.) für den 21. November 1981 zu einer Eigentümerversammlung mit folgender Tagesordnung ein:

  1. Begrüßung und Feststellung der Präsens
  2. Wahl des Versammlungsleiters
  3. Bericht des Verwalters

    1. Abrechnung 1980
    2. Vorausschau 1982
    3. Instandhaltungsrücklage
  4. Bericht des Verwaltungsbeirates
  5. Entlastung des Verwalters
  6. Instandhaltungsmaßnahmen
  7. Heizwerk
  8. Steuerliche Fragen
  9. Anträge
  10. Verschiedenes

In dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 21. November 1981 (Ablichtung Bl. 9– 15 d. A.) heißt es

zu 4. (Bericht des Verwaltungsbeirates):

„Herr … bedankte sich dann für den Bericht des Beirates und auch für die Tätigkeit, die der Beirat im Interesse der Eigentümer ausgeführt hat. Er monierte dann, daß die Zusage auf der letzten Versammlung, ihm ein eigenes Mikrophon zur Verfügung zu stellen, nicht eingehalten wurde. Ferner stellte er für sich den Antrag, die Abrechnung klarer zu gestalten, da eine Nachvollziehbarkeit von den Gesamtkosten auf die Einzelkosten nicht ohne weiteres und ohne entsprechende Vorbildung möglich sei. Herr Tiedt erwirderte, daß, wenn Fragen zur Detailabrechnung sind, diese mit Herrn Sahmel geklärt werden sollten. Herr … stellte dann die Frage, wieso eine Forderung von 619.000,– DM einerseits bestanden habe und andererseits Herr … lediglich einen Betrag von 317.000,– DM ausgeglichen habe. Herr … antwortete hierauf, daß neben der Liquiditätslücke, die er sich zu schließen verpflichtet hatte, diese Verpflichtung, wie der Beiratsvorsitzende ausgeführt hatte, auch eingehalten hat, noch Forderungen an Altgesellschaften, nämlich die Anlagenverwaltung … KG, die … und einige Einzeleigentümer bestanden haben. Diese Forderung sei jedoch nicht Bestandteil innerhalb des WEG-Bereiches, sondern werde, wie Herr … bereits gegenüber Herrn Prof. Totens erklärt hatte, im Managementbereich abzuhandeln sein. Herr Walter beharrte für sich darauf, daß er diese Abrechnung so nicht anerkennen könnte und erklärte vor versammelter Mannschaft seinen Widerspruch gegen die Abrechnung.”

Zu 5. (Entlastung des Verwalters) lautet das Protokoll:

„Die Abstimmung über die Entlastung des Verwalters ergab folgendes Ergebnis:

Für die Entlastung des Verwalters:

226 Stimmen

Gegen die Entlastung des Verwalters:

16 Stimmen

Enthaltungen:

8 Stimmen

Damit wurde dem Verwalter für 1980 seltens der Wohnungseigentümergemeinschaft Entlastung erteilt.”

Die Antragsteller – der Antragsteller zu 2. handelnd auch für die Antragstellerin zu 1.– haben sich am Montag, den 21. Dezember 1981, an das Amtsgericht Cloppenburg gewandt und beantragt,

„den Beschluß vom 21.11.1981 über die Entlastung des Verwalters – Jahresrechnung 1980 – für ungültig zu erklären.”

Sie haben diesen Antrag wie folgt begründet:

„Die Einladung ist nicht ordnungsgemäß erfolgt. Ich konnte mich daher nicht zur Versammlung vorbereiten.

Die Anfechtung erfolgt zunächst zur Fristwahrung.

Sofern ich die ausstehenden Unterlagen erhalte und die sich daraus ergebenden Fragen beantwortet erhalte gedenke ich den Antrag zurückzunehmen.”

Gleichzeitig haben die Antragsteller gebeten, „die Sache an das Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld abzugeben.” Am 23. Dezember 1981 hat der Antragsteller dem Amtsgericht Cloppenburg telefonisch mitgeteilt, „daß der Eingang bis Anfang nächsten Jahres nicht zur Bearbeitung gelangen soll” (Aktenvermerk Bl. 2 d. A.). Am Dienstag, den 05. Januar 1981, haben die Antragsteller „um eine Frist bis Mitte Januar” gebeten (Aktenvermerk Bl. 3 d. A.). Am 20. Januar 1982 hat das Amtsgericht Cloppenburg die Sache dem Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld übersandt, wo sie am 26. Januar 1982 eingegangen ist.

Das Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld hat den Antragstellern mit Verfügung vom 26. Januar 1982 aufgegeben, Unterlagen einzureichen und einen Gebührenvorschuß zu zahlen, falls das Verfahren fortgeführt werden solle. Die Antragsteller haben daraufhin mit Schreiben vom 23. März 1982 u. s. angefragt, ob „das Verfahren zunächst ein halbes Jahr ruhen” könne. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 24. März 1982, zugestellt am 20. April 1982, geantwortet,

„daß die Akten hier für 6 Monate auf Frist gelegt werden. Von der Zustellung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin wird in ihrem vorausgesetzten Einverständnis für diesen Zeitraum ebenfalls abgesehen”.

Auf die amtsgerichtliche Antrage vom Januar 1983, ob das Verfahren noch fortgesetzt werden solle, haben die Antragsteller ein weiteres Ruhen des Verfahrens gewünscht. Das Amtsgericht hat im Januar 1984 bei den Antragstellern angefragt, ob das Verfahren als erledigt angesehen werden könne, und im Mai 1984 an die Beantwortung der Antrage erinnert. Die Antragst...

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