Verfahrensgang

LG Braunschweig (Aktenzeichen 2 O 1835/15)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.09.2018; Aktenzeichen VI ZR 234/17)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. Dezember 2015 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Berufungsstreitwert: 33.332,50 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes von der Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie Feststellung der weiteren Ersatzpflicht wegen eines behaupteten Unfalls im öffentlichen Personenverkehr am 09.10.2014. Wegen des Sach- und Streitstandes im Rechtsstreit erster Instanz wird Bezug auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils genommen (S. 2 - 4, Bl. 60 - 62 d. A.).

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Dezember 2015 (Bl. 59 ff. d. A.) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keine Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld, materiellem Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht aus §§ 1, 6 HPflG, 280, 631 BGB oder 823 Abs. 1, 831, 249, 253 BGB. Dabei könne dahinstehen, ob die die Haftungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 HPflG dargetan seien; Zweifel ergäben sich daraus, dass die Klägerin weder die Straßenbahnlinie noch die Uhrzeit des behaupteten Unfalls vortragen könne. Präzise Angaben seien insoweit aber erforderlich, weil es sich bei der Haltestelle "H." um einen vielbefahrenen Knotenpunkt handele, den viele Linien passierten, und im Übrigen allgemein bekannt sei, dass es im fraglichen Zeitraum zu Behinderungen wegen einer Baustelle kam, was gewöhnlich zu die Zuordnung zum planmäßigen Verkehr erschwerenden Verspätungen führe. Selbst wenn die Beklagte eingrenzen könne, welche Fahrzeuge sie im maßgeblichen Zeitraum auf der betroffenen Strecke eingesetzt habe, stehe damit noch nicht der betroffene Anhänger fest; der Zeuge Wiegand habe ihn anlässlich eines Ortstermins der Parteien nicht identifizieren können. Die Klägerin lasse vielmehr selbst offen, ob die eingereichten Lichtbilder den betroffenen Anhänger oder nur ein ähnliches Modell zeigten.

Selbst wenn man aber ihr Vorbringen unterstelle, habe der Geschädigte den Unfall selbst verschuldet, wonach die Gefährdungshaftung der Beklagten gem. § 4 HPflG, 254 BGB zurücktrete. Nach allgemeiner Verkehrsanschauung seien die Sicherheitserwartungen eines durchschnittlichen Fahrgastes davon geprägt, dass sich die Automatiktüren einer Straßenbahn nach kurzer Zeit wieder schlössen und dem Benutzer gesteigerte Aufmerksamkeit abverlangten, damit der Fahrplan eingehalten werden könne. Ebenso sei bekannt, dass sich eine Lichtschranke im Einstieg befinde; es sei Sache des Fahrgastes, sich über den Mechanismus der Türschließung zu informieren, wenn er öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch nehme. Dem Zeugen W. als regelmäßigem Straßenbahnfahrer sei die Gefahr bewusst gewesen; die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass der Fahrgast den durchschnittlichen Anforderungen an das Ein- und Aussteigen gewachsen sei. Wenn jemand wegen seiner körperlichen Verfassung oder Mitführens eines sperrigen Gepäckstücks die Lichtschranke nicht auslösen und die Bahn besteigen könne, müsse er die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen oder die vordere, manuell bediente Tür unter Aufsicht des Fahrers benutzen. Der Ehemann der Klägerin habe sogar ohne fremde Hilfe den Instrumentenkoffer auf die Einstiegsstufe stellen und damit die Lichtschranke blockieren können, bis er selbst eingestiegen sei, anstatt den Koffer unter Umgehung der Lichtschranke vollständig in die Bahn hineinzuschieben. Dagegen habe der Geschädigte verstoßen; das führe auch unter Berücksichtigung der Haftung der Beklagten für Betriebsgefahr zur Alleinhaftung des Geschädigten.

Es sei auch davon auszugehen, dass die Fahrzeuge der Beklagten den gesetzlichen Bestimmungen entsprächen. Unbeachtlich sei der Vortrag der Klägerin ins Blaue hinein, dass der betroffene Anhänger heute nicht mehr zugelassen würde; die Beklagte habe auch nicht sämtliche Betriebserlaubnisse vorzulegen, nur weil der Ehemann der Klägerin sich genaue Zeit und Linie nicht gemerkt habe. Deswegen scheide auch eine sachverständige Untersuchung des betroffenen Anhängers aus. Im Übrigen trage die Klägerin auch widersprüchlich vor, wenn sie einerseits behaupte, die "fühlenden Kanten" der Türen hätten nicht ordnungsgemäß funktioniert, andererseits aber auch, dass sich beim Ortstermin kein Defekt gezeigt habe. Die Behauptung des Klägervertreters, auch schon eingeklemmt worden zu sein, ändere daran nichts. Schließlich sei es nicht der Beklagten anzulasten, falls der Unfall auf der Nichtauslösung einer Lichtschranke beruhe: Für eine defekte oder falsche Schaltung fehle es an Vorbringen und geeigneten Beweisantritten, und soweit die Klägerin behaupte, es gebe Einsteigesituationen, in denen die Lichtschranke nicht auslöse, sei dies bei d...

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