Normenkette

BGB §§ 611, 675

 

Verfahrensgang

LG Aschaffenburg (Aktenzeichen 3 O 676/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Grundurteil des LG Aschaffenburg vom 23.7.1999 aufgehoben, soweit es den Antrag der Klägerin, die teilweise Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen, zum Gegenstand hat.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des LG Aschaffenburg vom 23.7.1999 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Grundurteils wie folgt gefasst wird:

Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Ersatz des ihr aus der Versäumung der Frist gem. § 20 Abs. 7 Umwandlungssteuergesetz 1977 zur Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses der Gesellschafter der Firma … KG vom 26.7.1991 zum Handelsregister entstandenen Schadens ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

III. Im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils – hinsichtlich des Teilerledigungsfeststellungsantrags – wird der Rechtsstreit unbeschränkt und i.Ü. – bezüglich des Leistungsantrags – nur wegen des Betrags des Anspruchs zu weiterer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens – an das LG Aschaffenburg zurückverwiesen.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 55.227,56 Euro (= 108.015,72 DM) festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Das Urteil beschwert die Klägerin i.H.v. 1.278,23 Euro und den Beklagten i.H.v. 55.227,56 Euro.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen einer behaupteten Verletzung seiner Pflichten als Steuerberater.

Die Klägerin und ihre Söhne … und … waren Gesellschafter der Firma …, welche im Anwesen … in … ein Juwelier- und ein Optik-Fachgeschäft betrieb. Das Anwesen war steuerlich Betriebsvermögen der KG. Ende der 80er Jahre verschlechterte sich die Ertragslage des Unternehmens. Die Gesellschafter entschlossen sich daher im Jahr 1990 zunächst zu einer Verpachtung des Optik-Geschäfts und im Frühjahr 1991 auch zu einer Schließung des Juweliergeschäfts. Diese Entscheidungen fassten die Gesellschafter auf Vorschlag des Rechtsanwalts Dr. …, der nach dem Tod des Ehemanns der Klägerin seit ca. 1986 wirtschaftsberatend für die KG und ihre Gesellschafter tätig war. Der Beklagte war zur damaligen Zeit bereits seit vielen Jahren steuerlicher Berater der KG und ihrer Gesellschafter. Im Hinblick auf die beabsichtigte Geschäftsschließung suchten die Gesellschafter und – in ihrem Auftrag – ihr Berater Rechtsanwalt Dr. … nach einer Gestaltungsmöglichkeit, um steuerliche Belastungen aus der Aufdeckung stiller Reserven, insb. im Hinblick auf eine etwaige Entnahme des Anwesens … aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen und die Besteuerung des Entnahmegewinns, zu vermeiden oder zumindest gering zu halten. An der Lösungsfindung war auch der Beklagte „beteiligt”; der Umfang dieser „Beteiligung” ist zwischen den Parteien streitig. In dieser Phase der Entscheidungsfindung richtete der Beklagte zwei Schreiben vom 17. und vom 24.6.1991 an Rechtsanwalt Dr. … (Bl. 12 und 13 d.A.). Im ersten Schreiben heißt es u.a.:

„… nach unserem letzten Gespräch habe ich mich nochmals mit der Betriebsauflösung und den steuerlichen Folgen beschäftigt, bin jedoch noch nicht in alle Einzelheiten eingestiegen.

Es ist jedoch zu befürchten, dass das Finanzamt zu einer Betriebsaufgabe kommt und die stillen Reserven des Gebäudes steuerlich erfassen wird.

Eine Betriebsverpachtung setzt voraus, dass …

Wir müssen uns gemeinsam überlegen, hier einen anderen Weg zu finden.”

Das zweite Schreiben lautet:

„ … beiliegend übersende ich Ihnen im Zusammenhang mit der Firma … KG eine Ablichtung des Bundessteuerblatts Teil II aus dem Jahr 1989, S. 363. Hieraus ist ersichtlich, dass unter Umständen keine gewerbliche Tätigkeit mehr vorliegt.

Ich bitte Sie, nochmals zu prüfen, wenn eine GmbH gegründet wird, ob nach dem Umwandlungs-Steuergesetz eine Sachgründung notwendig ist. Wir können die Firma dann zu Buchwerten an die GmbH übertragen. …”

Zur Lösung des steuerlichen Problems beschlossen die Gesellschafter der Firma … KG, diese nach den Vorschriften der §§ 46 ff. Umwandlungsgesetz (UmwG) in eine Firma … GmbH umzuwandeln und das Vermögen der KG einschl. des Anwesens … auf die GmbH zum Zwecke der Weitervermietung zu übertragen. Auf diese Weise sollte eine Entnahme des Anwesens und die Besteuerung des Entnahmegewinns vermieden werden. Der Umwandlungsbeschluss der Gesellschafter wurde am 26.7.1991 notariell beurkundet (Urk. Rolle Nr. H 1388/1991 des Notars … in Aschaffenburg, Bl. 14–28 d.A.). Dabei wurden Bilanzen, die der Beklagte zum Stichtag 31.7.1991 (Schlussbilanz für die KG) und zum Stichtag 1.8.1991 (Eröffnungsbilanz für die GmbH) anzufertigen hatte, zugrunde gelegt. In der Folgezeit wurden Teile des Betriebsanwesens an eine Parfümerie vermietet. Mit Schreiben vom 18.11.1991 (Bl. 29 d.A.) sowie erneut am 3.1.1992 mahnte der beurkundende Notar bei Rechtsanwalt Dr. … die Vorlage der vom Beklagten zu erstellenden Umwandlungsbilanzen an, damit die Urku...

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