Normenkette

BGB § 847; ZPO § 322

 

Verfahrensgang

LG Würzburg (Aktenzeichen 21 O 1372/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.03.2004; Aktenzeichen VI ZR 428/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des LG Würzburg vom 28.11.2001 in Ziff. III abgeändert.

Ziff. III wird wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen in Zukunft aus dem Unfallereignis vom 6.11.1986 entstehenden weiteren materiellen Schaden, soweit dieser nicht auf Dritte übergegangen und soweit dieser nicht von Ziff. II erfasst ist, zu ersetzen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Klage (immaterieller Zukunftsschaden) abgewiesen.

III. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin ab dem 1.12.2001 wöchentlich einen weiteren Betrag von 7,67 Euro (Haushaltsschaden) vorbehaltlich einer Änderung gem. § 323 ZPO zu zahlen.

IV. Im Übrigen wird die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen.

V. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 2/5, der Beklagte 3/5.

Bei der Kostenentscheidung für die erste Instanz hat es sein Bewenden.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VII. Die Revision wird nicht zugelassen.

VIII.Die Beschwer der Parteien übersteigt jeweils einen Betrag von 20.000 Euro nicht.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.

 

Gründe

Berufung und Anschlussberufung sind zulässig und jeweils zum Teil begründet.

I. Der Angriff des Beklagten richtet sich nicht mehr gegen den Grund seiner Haftung (Nichtergreifen verjährungsunterbrechender bzw. verjährungshemmender Maßnahmen), sondern lediglich gegen die Höhe.

1. Soweit das LG in Ziff. I und II der angefochtenen Entscheidung einen Gesamtbetrag bzw. eine Rente im Hinblick auf einen Haushaltsführungsschaden der Klägerin zuerkannt hat, folgt der Senat den insoweit überzeugenden Entscheidungsgründen des LG und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass die Entscheidung des LG eindeutig von dem erstellten Sachverständigengutachten gestützt wird. Der Argumentation des Beklagten, ein geringes Arbeitsdefizit müsse in Kauf genommen werden und sei rechnerisch nicht nachvollziehbar, kann sich der Senat im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen nicht anschließen.

2. Auch soweit das LG die Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich des materiellen Zukunftsschadens festgestellt hat, folgt der Senat der angefochtenen Entscheidung.

Nach den infolge der Wiedereröffnung des Verfahrens zu berücksichtigenden Ausführungen der Klägerin in den Schriftsätzen vom 2.8.2002 (Bl. 185 f. d.A.) und vom 10.10.2002 (Bl. 200 f. d.A.) sind materielle Zukunftsschäden zumindest denkbar: Die Klägerin habe sich nach ihrem Sachvortrag neunmal operieren lassen müssen, zuletzt am 15.7.2002. Es seien weitere Operationen zu erwarten, so dass Wegekosten, Hilfsmittel, Fahrtkosten und vermehrte Bedürfnisse denkbar erscheinen.

3. Allerdings ist der Angriff des Beklagten im Hinblick auf die festgestellte Ersatzpflicht bezüglich des immateriellen Zukunftsschadens begründet:

Der Beklagte argumentiert zu Recht damit, dass über diesen im Verfahren 2 O 255/92 LG Schweinfurt rechtskräftig entschieden sei.

Das Urteil des LG Schweinfurt enthält unter Ziff. 2 der Entscheidungsgründe (UA S. 8–15) eine umfassende Darlegung der unfallbedingten Folgen für die Klägerin, auf denen die Zumessung des Schmerzensgeldes unter Ziff. 3. (UA S. 15/16) beruht (Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs, vgl. BGH v. 29.11.1994 – VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117 = MDR 1995, 482, sowie z.B. MDR 2001, 764 f. = DAR 2001, 356 f.). Hierbei kann nicht völlig unberücksichtigt bleiben, dass der Unfall bereits am 6.11.1986, also vor fast 16 Jahren, stattgefunden hat.

Soweit der Klägerin in Zukunft aufgrund zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht erkennbarer Schäden ein weiteres Schmerzensgeld zustehen sollte, wäre dieses ohnehin vom Urteil des LG Schweinfurt nicht erfasst und der Anspruch somit auch nicht verjährt (vgl. BGH v. 7.2.1995 – VI ZR 201/94, MDR 1995, 357 = NJW 1995, 1614).

Die vom Beklagten im Schriftsatz vom 10.10.2002 (dort S. 6) zitierte Entscheidung des BGH (BGH MDR 2001, 764 f. = DAR 2001, 356 [357]) rechtfertigt den geltend gemachten Feststellungsantrag bezüglich immaterieller Zukunftsschäden nicht: Dann hätte nämlich die Klägerin darlegen müssen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des LG Schweinfurt die Möglichkeit eines weiteren immateriellen Spätschadens bestand. Spätschäden, an die man zur Zeit der Entscheidung noch nicht zu denken brauchte, die aber entgegen aller Wahrscheinlichkeit schließlich doch eingetreten sind, sind vom Streit- und Entscheidungsgegenstand eines vorausgegangenen Schmerzensgeldprozesses nicht erfasst, so dass ihrer Geltendmachung die Rechtskraft nicht entgegensteht (vgl. hierzu auch OLG Schleswig v. 23.1.2002 – 9 U 4/01, OLGReport Schleswig 2002, 140 = MDR 2002, 1068).

II. Anschlussberufung

Die au...

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