Leitsatz (amtlich)

1. Da jeder Beratungsfehler, auf den ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung gestützt wird, eigenständig verjährt, ist auch eine Hemmung der Verjährung für jede einzelne Pflichtverletzung herbeizuführen. Zur Individualisierung eines mit Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs ist es daher erforderlich, dass für den Antragsgegner erkennbar ist, auf welche Beratungsfehler der Schadensersatzanspruch gestützt wird.

2. Wird mit einem Schadensersatzbegehren wegen fehlerhafter Anlageberatung die Rückerstattung des investierten Kapitals Zug um Zug gegen Rückübertragung der Kapitalanlage verlangt, ist hierfür das Mahnverfahren gem. § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht statthaft, weil die Geltendmachung der Forderung von einer - noch nicht erbrachten - Gegenleistung abhängig ist. Wird gleichwohl ein Mahnbescheid mit der unzutreffenden Angabe erwirkt, dass die Gegenleistung bereits erbracht sei, so ist die Berufung auf die Verjährungshemmung des Mahnbescheids rechtsmissbräuchlich.

 

Normenkette

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3, § 242; ZPO § 688 Abs. 2 Nr. 2, § 690 Abs. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LG Schweinfurt (Urteil vom 29.11.2013; Aktenzeichen 23 O 453/12)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG Schweinfurt vom 29.11.2013 - 23 O 453/12, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziff. 1 genannte Urteil des LG Schweinfurt sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds (M. Fonds Nr. 01).

Nach mindestens einem Beratungsgespräch durch den für die Beklagte als selbständigen Handelsvertreter tätigen Zeugen W. zeichnete der Kläger am 31.10.1996 eine Beitrittserklärung zum M. Fonds Nr. 01 M. D. KG in Höhe eines Nominalbetrags von ursprünglich 40.000 DM zzgl. 5 % Agio (Anlage K 1). Im Dezember 1996 wurde die Beteiligungssumme auf 20.000 DM zzgl. 5 % Agio (= 10.737,13 EUR) reduziert. Gegenstand des Immobilienfonds waren der Erwerb und die Vermietung eines Büro- und Geschäftshauses in M., D. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Emissionsprospekt (Anlage K 7) verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 1.12.2011 verlangte der Kläger von der Beklagten eine Haftungserklärung ohne den genauen Schaden zu beziffern, wobei er gleichzeitig die Übertragung der Rechte aus der Beteiligung anbieten ließ (Anlage K 5).

Am 21.12.2011 beantragte der Kläger einen Mahnbescheid über zunächst 21.474,26 EUR als Hauptforderung. Im Mahnbescheidsantrag gab der Klägervertreter an, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhängt, diese jedoch bereits erbracht sei. Der Mahnbescheid wurde am 11.1.2012 antragsgemäß erlassen. Nach Widerspruch der Beklagten hat der Kläger mit der Anspruchsbegründung nunmehr Schadensersatz i.H.v. 8.758,43 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an der streitgegenständlichen Beteiligung verlangt; darüber hinaus hat er die Freistellung von sämtlichen Ansprüchen der G. AG aus der Beteiligung, insbesondere bezüglich erhaltener Ausschüttungen, sowie den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt.

Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, dass die Beratung durch den Anlageberater W. in Bezug auf die Sicherheit und Werthaltigkeit der Immobilie, die mangelnde Fungibilität, eine mangelnde Plausibilitätsprüfung, das Totalverlustrisiko, die Rechtsform der Kommanditgesellschaft, ein mögliches Wiederaufleben der Haftung gem. § 172 HGB fehlerhaft erfolgt sei; weder sei über 21 % Provision noch über eine erhaltene Rückvergütung aufgeklärt worden; außerdem liege eine planmäßige Falschberatung vor.

Der Kläger hat seinen Schadensersatzanspruch in Höhe der Beteiligungssumme inkl. Agio von insgesamt 10.737,13 EUR abzgl. erhaltener Ausschüttungen i.H.v. 1.978,70 EUR mit 8.758,43 EUR beziffert. Er hat weiterhin behauptet, dass er gem. § 172 Abs. 4 HGB auf Nachzahlung in Anspruch genommen werden könne. Die Beklagte habe ihn daher von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen.

Die Beklagte hat demgegenüber Klageabweisung beantragt.

Sie hat insbesondere die Einrede der Verjährung erhoben und eine Falschberatung durch den Zeugen W. bestritten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 154-159 d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat die Klage durch Endurteil vom 29.11.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Schadensersatzansprüche verjährt seien. Der am 21.12.2011 eingegangene Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides habe den Verjährungsablauf der kenntnisunabhän...

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