Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhalt: Vorteil der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der wirtschaftliche Vorteil der privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs ist gem. § 287 ZPO mit den einkommenssteuerrechtlichen Grundsätzen zu bewerten.

Hiervon ist dann abzuweichen, wenn der Nutzer den tatsächlichen Umfang der Privatfahrten durch ein Fahrtenbuch nachweist. In diesem Fall sind die belegten Kilometer mit den Sätzen der einschlägigen ADAC-Tabellen zu multiplizieren.

2. Zukünftige Einkommenssteuererstattungen können nur dann der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt werden, wenn mit deren Anfall mit ausreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden kann.

3. Erwirbt ein Ehegatte mit dem Verkaufspreis der Ehewohnung eine neue Immobilie, so ist deren objektiver Mietwert abzgl. mit dem Erwerb verbundener Belastungen (Zins und Tilgung) nur dann der Berechnung des Ehegattenunterhalts prägend als Surrogat zugrunde zu legen, wenn es sich um eine eindeutig wirtschaftlichere Investition als eine verzinsliche Anlage des Kaufpreises handelt.

 

Normenkette

BGB § 1578; ZPO § 287

 

Verfahrensgang

AG Obernburg a.M. (Urteil vom 17.05.2006; Aktenzeichen 3 F 100/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des - AG FamG - Obernburg am Main vom 17.5.2006 in den Ziff. 3 und 4 abgeändert.

II. Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung bis einschließlich Dezember 2006 monatlich im voraus nachehelichen Unterhalt i.H.v. insgesamt 413 EUR (330 EUR Elementarunterhalt zzgl. 83 EUR Altersvorsorgeunterhalt) und ab 1.1.2007 monatlich nachehelichen Unterhalt i.H.v. 634 EUR (505 EUR Elementarunterhalt zzgl. 129 EUR Altersvorsorgeunterhalt) monatlich jeweils im voraus zu bezahlen.

III. Im Übrigen werden die Berufung der Antragsgegnerin und die Anschlussberufung des Antragstellers zurück- sowie die Klage der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt abgewiesen.

IV. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Antragsteller 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3 zu tragen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch über nachehelichen Unterhalt.

a) Sie haben am 19.6.1987 geheiratet und sich im September 2002 getrennt. Aus der Beziehung ist der am 00.3.1990 geborene Sohn A. hervorgegangen, der bei der Mutter lebt, die auch das Kindergeld bezieht.

Seit 1.9.2006 befindet er sich in Berufsausbildung als Bankkaufmann und bezieht unter Berücksichtigung vermögenswirksamer Leistungen ein monatliches Nettoeinkommen von 588,82 EUR, wobei die Ausbildungsvergütung brutto monatlich 733 EUR beträgt (Bl. 205 d.A.). Zusätzlich hat er als weitere Altersvorsorge eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen, für die er monatliche Beiträge von 40 EUR bezahlt.

Schließlich verfügt er über durchschnittlich monatliche Zinseinnahmen i.H.v. 25,42 EUR.

b) Der Antragsteller ist bei der Firma X. GmbH in A. als Arbeitnehmer beschäftigt. Im Jahr 2005 hat er ein Gesamtbruttoeinkommen von 70.107,96 EUR (Steuerbrutto 67.393,48 EUR) erzielt, wobei wegen der Einzelheiten auf die Lohnbescheinigung für Dezember 2005 (Bl. 259 des Sonderhefts Unterhalt) verwiesen wird. Zusätzlich nutzt er privat ein Firmenfahrzeug der Marke Mercedes C 180, wobei er auch für Privatfahrten auf Kosten der Arbeitgeberin tanken darf.

c) Die Antragsgegnerin ist ausgebildete Bilanzbuchhalterin. Während der Ehe hat sie das gemeinsame Kind A. betreut. Seit 19.1.2004 ist sie halbtags in einem Steuerbüro berufstätig. Im Jahr 2005 hatte sie ein Gesamtbruttoeinkommen von 15.638 EUR (Steuerbrutto 14.780 EUR). Seit 2.6.2006 ist sie arbeitsunfähig erkrankt. Nach anfänglicher Lohnfortzahlung und zwischenzeitlicher Durchführung einer Rehahilitationsmaßnahme im Oktober/November 2006 erzielt sie nach dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 11.10.2006 Übergangsgeld von kalendertäglich 23,76 EUR (= 712,80 EUR monatlich).

d) Die Ehewohnung der Parteien hat sich im Anwesen S. in M. befunden. Sie waren hälftige Miteigentümer. Mit notariellem Vertrag vom 20.12.2004 hat die Antragsgegnerin den hälftigen Miteigentumsanteil des Antragstellers zum Preis von 155.000 EUR übernommen. Hiervon sind 100.000 EUR im Januar 2005 bezahlt worden. Die restliche Forderung ist mit Rechtskraft des Scheidungsurteils zur Zahlung fällig.

Der Antragsteller hat in der Zwischenzeit eine neue Immobilie erworben, wobei der Kaufpreis durch Darlehen finanziert wurde, und zwar durch drei Darlehen der Bank I. über 110.000 EUR und zweimal 50.000 EUR sowie ein Darlehen seiner Eltern über weitere 50.000 EUR. Das erste Darlehen wurde mit der ersten Kaufpreisrate der Antragsgegnerin weitgehend zurückgeführt. Die monatlichen Annuitäten für das zweite und dritte Darlehen betragen 200 EUR und 237,50 EUR. Für das Darlehen der Eltern sind 4,5 % jährlich an Zinsen vereinbart. "Die Rückzahlungsmodalität...

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