Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückzahlungsanspruch wegen rechtsgrundloser Geschäftsführervergütungszahlungen

 

Normenkette

BGB §§ 612, 670, 677, 683, 812, 823 Abs. 2; StGB § 266

 

Verfahrensgang

LG Bamberg (Urteil vom 03.03.2017; Aktenzeichen 1 HKO 34/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.05.2019; Aktenzeichen II ZR 299/17)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Bamberg vom 03.03.2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28.04.2017 - Az. 1 HK O 34/16 - abgeändert.

II. Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im Urkundenprozess um die Rückzahlung der von der Klägerin auf drei Rechnungen der Beklagten insgesamt geleisteten 428.209,50 Euro. Im Einzelnen handelt es sich um die Rechnungen vom 21.12.2014, Nr. .../1, über 61.756,14 Euro; vom 31.03.2015, Nr. .../2, über 183.226,68 Euro und vom 30.06.2015, Nr. .../3, über 183.226,68 Euro.

Sämtliche Rechnungen der Beklagten, welche die Klägerin als Anlage K 1 bis K 3 vorgelegt hat, weisen den Betreff "Weiterverrechnung (unserer) Leistungen der Geschäftsführer" auf und beschreiben die in Rechnung gestellten Leistungen als "Aufwendungen für die Geschäftsführung" im Zeitraum Dezember 2014 (Rn. vom 21.12.2014), im ersten Quartal 2015 (Rn. vom 31.03.2015) und im zweiten Quartal 2015 (Rn. vom 30.06.2015). Die Rechnungen weisen als Begründung der Forderungsbeträge die Bruttoarbeitslöhne der Mitarbeiter der Beklagten A., B. und D. bei verschiedenen Prozentanteilen der Gesamtarbeitsleistung, einen Faktor 2,8 und die jeweilige Anzahl der abgerechneten Monate aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Rechnungen Bezug genommen.

Ursprünglich waren D. und Dr. E. gemeinsam Geschäftsführer der Klägerin. Ob D. in der von ihm einberufenen Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 13.10.2014 abberufen wurde, ob mit Beschluss von diesem Tag die Zusammensetzung des Aufsichtsrats wirksam beschlossen und in der Folge bestellt wurde und ob dieser in einer außerordentlichen Sitzung am 07.12.2014 den Geschäftsführer Dr. E. wirksam abberief und als neue Geschäftsführer A. und B. wirksam bestellte, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin hat hierzu Protokolle von Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsratsbeschlüssen vorgelegt (u.a. Anlagen K 8 ff.).

Die Klägerin behauptet einen Rückzahlungsanspruch wegen rechtsgrundloser Geschäftsführervergütungszahlungen (§ 812 BGB) bzw. einen deliktischen Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB) wegen behaupteter Untreuehandlungen (vgl. Bl. 161 d.A.). Sie stellt in diesem Zusammenhang in Abrede, dass A., B. und D. Leistungen für die Klägerin erbracht hätten. Vielmehr sei die Klägerin Opfer von Untreuehandlungen des als "faktischer" Geschäftsführer für sie tatsächlich handelnden D. geworden, dessen Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen müsse.

Die Beklagte hat dem widersprochen und zur Begründung der in Rechnung gestellten und vereinnahmten Gelder ausgeführt, dass es sich nicht um Gehälter für Geschäftsführer der Beklagten gehandelt habe. Auch D., A. und B. hätten solche von der Klägerin nicht verlangt und nicht erhalten. Vielmehr seien in Rechnung gestellt worden nur diejenigen Aufwendungen, die der Beklagten dadurch entstanden seien, dass sie mit von ihr entlohnten Mitarbeitern Arbeiten für die Klägerin erbracht und ihr nicht zur Verfügung gestandenhätten (vgl. Bl. 170 ff. d.A. und 190 ff. d.A.). Grundlage der Vergütungspflicht sei eine mündlich am 25.02.2015 getroffene Vereinbarung der Parteien. Vereinbart hätten sich D. als seinerzeitiger Geschäftsführer der Klägerin und G. als seinerzeitiger Geschäftsführer der Beklagten.

Die Beklagte hat hierzu eine von D. und G. gefertigte und unterzeichnete Aktennotiz vom 13.01.2017 vorgelegt (Bl. 195 d.A.). Die Beklagte ist zudem der Ansicht, dass eine rechtsgrundlose Zahlung auch dann nicht gegeben sei, wenn man eine die Klägerin verpflichtende vertragliche Bindung nicht annehmen wollte. In diesem Fall hätte die Beklagte einen Anspruch auf Aufwendungsersatz in gleicher Höhe, §§ 677, 683, 670 BGB. Die Klägerin sei nämlich nach der Abberufung (auch) ihres Geschäftsführers Dr. E. am 07.12.2014 auf die Arbeitsleistung der Beklagten bei der Leitung der Klägerin angewiesen gewesen.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Vorbehaltsurteil des Landgerichts Bamberg vom 03.03.2017 Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat erkannt wie folgt:

"1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 428.209,50 Euro nebst ...

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