Leitsatz

Nochmals: Nicht nichtiger Eigentümerbeschluss über die Abtrennung von Versorgungsleitungen zur Wohnung eines säumigen Wohngeldschuldners

 

Normenkette

(§§ 22, 23 WEG; § 273 BGB)

 

Kommentar

  1. Der Antragsgegner ist Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter, die Wohngeldrückstände in Höhe von ca. 3.300 EUR hinterlassen hatte. Seit dem Tod der Mutter zahlte der Antragsgegner jedoch keinerlei Wohngeld. Daraufhin wurde in einer Eigentümerversammlung die Abtrennung der Wohnung des Antragsgegners von der Versorgung mit Heizenergie und Wasser beschlossen. Trotz Aufforderung der Hausverwaltung verwehrte der Antragsgegner dem beauftragten Handwerker den Zutritt zur Wohnung, sodass die Miteigentümer beim AG beantragten, den Antragsgegner zu verpflichten, Mitarbeitern der Hausverwaltung, einem Mitarbeiter einer beauftragten Sanitärfirma sowie dem zuständigen Gerichtsvollzieher zum Zweck der Durchführung von Arbeiten zur Abtrennung von den Versorgungsleitungen für Wasser und Heizung den Zutritt zu der Wohnung zu gestatten und die Vornahme der genannten Arbeiten zu dulden. Das AG verpflichtete den Antragsgegner zur Duldung der Durchführung der Arbeiten und den Zutritt zu der Wohnung zu gestatten. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte das AG ein Ordnungsgeld, für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft an. Die Rechtsmittel des Antragsgegners blieben ohne Erfolg.
  2. Der Eigentümerbeschluss halte sich im Rahmen der Regelungskompetenz der Gemeinschaft. Danach sei der Antragsgegner zur Duldung der Abtrennung und des hierfür erforderlichen Zutritts verpflichtet, da den Antragstellern gem. § 273 Abs. 1 BGB ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die Lieferung von Wasser und Heizung zustehe. Auch angesichts der Wohngeldrückstände und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsgegner auch die laufenden Wohngeldzahlungen nicht erbringe, sei die Abtrennungsentscheidung nicht unverhältnismäßig; auch seien Schäden am Gemeinschaftseigentum nicht zu besorgen. Der Eigentümerbeschluss sei auch nicht nichtig; es handle sich hier auch nicht um bauliche Veränderungen im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG, sondern um eine Maßnahme zur Ermöglichung der Ausübung des den Wohnungseigentümern zustehenden Zurückbehaltungsrechts. Alle Eigentümer hätten i.Ü. der Maßnahme zugestimmt. Die Zustimmung des Antragsgegners sei nicht erforderlich, da sich die Rechtsbeeinträchtigung im Rahmen des § 14 WEG halte und den Antragsgegner zur Duldung der Absperrmaßnahmen verpflichte. I.Ü. bestünde auch hinsichtlich einer baulichen Veränderung eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer (BGH v. 20.9.2000, V ZB 58/99, NJW 2000, 3500).
  3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren zu Lasten des Antragsgegners bei Geschäftswert für diese Instanz von 1.000 EUR.
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 31.03.2004, 2Z BR 224/03, NZM 14/2004, 556)

Anmerkung

Diese Auffassung entspricht verfestigter Rechtsprechung im Wohnungseigentumsrecht.

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