Rz. 40

Eignung zur Kennzeichnung bedeutet, dass die Firma als Name individualisiert werden kann. Reine Branchenbezeichnungen (z.B. Gaststätten, Bau) oder Gattungsbezeichnungen für Waren und Dienstleistungen sind ohne individualisierende Zusätze unzulässig.[25] Zulässig sind Personen-, Sach- und Fantasiebezeichnungen. Zulässig sind beispielsweise

Wortmarken
Fantasiebezeichnungen (z.B. Aktivreal, Internetreal)
Buchstabenkombinationen (z.B. DSB, CPI)
fremdsprachliche Ausdrücke (z.B. Air Design, nice advice)
Ortsnamen: Hierbei ist jedoch große Vorsicht geboten wegen des Grundsatzes der Firmenwahrheit (siehe Rdn 38).
[25] Schuhmacher/Fuchs, in: Straube, UGB4, § 18 Rn 57 m.w.N.

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