Rz. 40
Eignung zur Kennzeichnung bedeutet, dass die Firma als Name individualisiert werden kann. Reine Branchenbezeichnungen (z.B. Gaststätten, Bau) oder Gattungsbezeichnungen für Waren und Dienstleistungen sind ohne individualisierende Zusätze unzulässig.[25] Zulässig sind Personen-, Sach- und Fantasiebezeichnungen. Zulässig sind beispielsweise
▪ | Wortmarken |
▪ | Fantasiebezeichnungen (z.B. Aktivreal, Internetreal) |
▪ | Buchstabenkombinationen (z.B. DSB, CPI) |
▪ | fremdsprachliche Ausdrücke (z.B. Air Design, nice advice) |
▪ | Ortsnamen: Hierbei ist jedoch große Vorsicht geboten wegen des Grundsatzes der Firmenwahrheit (siehe Rdn 38). |
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