Rz. 35

Es handelt sich dabei um eine sehr wichtige Befreiung zwecks Förderung von Neugründungen. Voraussetzung ist die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur, die auf Einkommenserzielung gerichtet ist, oder die Übertragung eines bereits bestehenden Betriebes auf den Neugründer. Die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) darf sich bisher nicht in vergleichbarer Art betrieblich betätigt haben (§ 2 Abs. 2 NeuFöG). Die Befreiung bezieht sich auf folgende Positionen:

Gerichtsgebühren;
Bundesverwaltungsabgaben (Gewerbeanmeldung);
allfällige Grunderwerbsteuer und gerichtliche Eintragungsgebühr im Grundbuch bei Einbringung von Liegenschaften bei Sachgründung;
Dienstgeberbeiträge für einige Bereiche der Sozialversicherung für Arbeitnehmer während der Dauer eines Jahres.
 

Rz. 36

Um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können, ist vor Gesellschaftsgründung ein amtliches Formular (Neufög 1 oder Neufög 3) auszufüllen und bei der zuständigen Wirtschaftskammer bestätigen zu lassen (z.B. Wiener Wirtschaftskammer, Tel. 0043–1–51450, www.wko.at.).

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