Ausnahme

Die Pflicht des belasteten Eigentümers zur Duldung der Baulast endet nur in Ausnahmefällen.

 
Praxis-Beispiel

Duldungspflicht nur ausnahmsweise begrenzt

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für ihr Wohnhaus gaben die Grundstückseigentümer folgende Baulasterklärung ab: "Es ist uns bekannt, dass unser Wohngebäude neben dem in einem rechtskräftigen Bebauungsplan ausgewiesenen Industrie- und Gewerbegebiet zu stehen kommt und dass die in diesem Gebiet sich ansiedelnden Betriebe sich belästigend (Lärm, Geruch usw.) auf unser Grundstück auswirken können. Wir sind bereit, diese Belästigungen entschädigungslos zu dulden." Als sie sich später gegen die Errichtung eines Möbellagers wandten, scheiterten sie vor Gericht mit ihrem Begehren, die Baulast löschen zu lassen.

Das OVG Saarlouis[1] befand: Die Duldungspflicht einer Baulast, durch die sich ein Wohnnachbar vor Errichtung seines Gebäudes verpflichtet hat, von einem angrenzenden Gewerbe- und Industriegebiet ausgehende Belästigungen in Form von Lärm, Gerüchen und dergleichen "entschädigungslos" hinzunehmen, findet allenfalls dort eine Grenze, wo die Einwirkungen eine Qualität und Intensität erreichen, die eine Gesundheitsgefährdung befürchten lassen oder bei der die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit des Grundstücks zu Wohnzwecken ernsthaft infrage gestellt wird. Dies war hier nicht der Fall.

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