Erlöschen nur bei Verzicht

Die Baulast kann nur dadurch wieder erlöschen, dass die Bauaufsichtsbehörde auf die Baulast schriftlich verzichtet. Sofern für das Entstehen einer Baulast die Eintragung in das Baulastenverzeichnis notwendig ist, wird der Verzicht nach der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

Die Baulast erlischt nicht aufgrund eines erteilten Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren.[1]

Löschungsanspruch?

Erhebt der Eigentümer des belasteten Grundstücks gegen die Eintragung einer Baulast nicht rechtzeitig Widerspruch, hat seine Klage auf Löschung der Baulast lediglich geringe Chancen.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist ist die Löschung nur möglich, wenn

  • an der Beibehaltung der streitigen Baulast kein öffentliches oder privates Interesse mehr besteht oder
  • die Baulast nichtig ist[2]oder
  • jemand durch eine unrichtige Eintragung im Baulastenverzeichnis in seinen Rechten verletzt wird. Unrichtig ist das Verzeichnis, wenn und soweit darin eine Baulast eingetragen ist, die entweder von vornherein nicht entstanden ist oder nicht mehr besteht.[3]

[2] OVG Lüneburg, Urteil v. 8.7.2004, 1 LB 48/04, DWW 2004 S. 301; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil v. 10.1.2007, 3 S 1251/06, NVwZ-RR 2007 S. 662.
[3] VG Minden, Urteil v. 15.1.2009, 9 K 972/08, BeckRS 2010 S. 49833.

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