Was sind Baulasten?

Grundstückseigentümer können sich durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zu einem ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichten.[1]

Der wirtschaftliche Wert der Baulast liegt normalerweise in der begünstigenden Wirkung für ein anderes Grundstück, indem sie Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines bestimmten Bauvorhabens schafft[2], etwa durch Duldung einer Zufahrt[3], Überlassung von Stellplätzen zugunsten eines Nachbargrundstücks[4] oder Nutzung von Versorgungsleitungen.[5]

Wo geregelt?

Diese als Baulasten bezeichneten Verpflichtungen sind in fast allen Landesbauordnungen der Bundesländer[6] geregelt. Sie werden nicht in das Grundbuch, sondern in das Baulastenverzeichnis[7] eingetragen und wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Baulastübernehmers. Häufig bestehen allerdings entsprechende Grunddienstbarkeiten, die aus dem Grundbuch ersichtlich sind.

Gegenleistung

Als Gegenleistung für die (freiwillig abgegebene) Verpflichtungserklärung ist mit dem begünstigten Nachbar in aller Regel die Zahlung eines angemessenen Entgelts vereinbart.

Abgrenzung

Diese Baulasten haben nichts gemeinsam mit Straßenbaulasten, bei denen es um öffentlich-rechtliche Herstellungs- und Unterhaltungspflichten im Straßenwesen geht.

[1] Dazu Schmitz-Vornmoor, RNotZ 2007, S. 121; Riedel, NZBau 2006, S. 565.
[5] OVG Lüneburg, Beschluss v. 5.7.2011, 1 LA 207/08, DVBl 2011 S. 1113.
[6] Mit Ausnahme von Bayern und Brandenburg, dazu Abschn. 3.5.
[7] Vgl. unten Abschn. 3.5.

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