Neuer Eigentümer haftetDie dingliche Haftung für öffentliche Lasten kann sich für den Erwerber des Grundstücks nachteilig auswirken. Er muss immer damit rechnen, wegen noch offenstehender Beträge herangezogen zu werden. Beispielsweise ruht der Anspruch der Gemeinde auf Erstattung der Kosten für die Herstellung eines (Kanal-)Grundstücksanschlusses regelmäßig als öffentliche Last auf dem Grundstück. Wird nun der ursprüngliche – auch persönlich – haftende Veräußerer vermögenslos, kann die Gemeinde die Kanalanschlusskosten von dem neuen Grundstückseigentümer erstattet verlangen.[1]

Ermessen der Gemeinde

Gleiches gilt für Grundsteuerrückstände. Dabei kann die Gemeinde das ihr durch § 191 Abs. 1 AO eingeräumte Ermessen („kann“) dahingehend ausüben, den neuen Eigentümer als Duldungsverpflichteten und nicht den persönlichen Abgabenschuldner in Anspruch zu nehmen. Sie ist auch nicht verpflichtet, den Erwerber eines Grundstücks von Amts wegen über Grundsteuer- bzw. Gebührenrückstände des Voreigentümers oder über vergebliche Beitreibungsversuche gegen den Voreigentümer zu unterrichten.[2]

[1] VGH Kassel, Urteil v. 4.6.1980, V OE 20/79, NJW 1981 S. 476, 477.
[2] VG Gelsenkirchen, Beschluss v. 23.5.2011, 13 K 2586/10, BeckRS 2011, 51560.

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