Vorrangige Haftung des persönlich Beitragspflichtigen

Zwar hat der Eigentümer wegen einer Abgabe, die als öffentliche Last auf seinem Grundbesitz ruht, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Jedoch ist der persönlich Beitragspflichtige grundsätzlich vorrangig vor dem nur dinglich Haftenden in Anspruch zu nehmen. Begründet wird dies wie folgt[1]:

Die öffentliche Last ist in zweierlei Hinsicht akzessorisch (d.  h. abhängig vom Bestehen eines anderen Rechts):

  • So ist die sich aus ihr ergebende materielle Duldungspflicht des jeweiligen Grundstückseigentümers ausschließlich vom Bestehen der sachlichen Beitragspflicht abhängig. Dadurch haftet der Grundstückseigentümer auch dann mit dem Grundstück für die Beitragsschuld, wenn er nicht persönlich beitragspflichtig ist.
  • Die öffentliche Last ist zudem insoweit akzessorisch, als eine Inanspruchnahme aus ihr – z.  B. durch einen Duldungsbescheid – erst geltend gemacht werden darf, wenn über die sachliche Beitragspflicht hinaus durch Bekanntgabe eines wirksamen Heranziehungsbescheids an den Grundeigentümer bereits eine persönliche Beitragspflicht entstanden und nicht wieder erloschen ist.
[1] OVG Bautzen, Beschluss v. 16.11.2010, 5 B 207/10, NJOZ 2011 S. 1469.

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